Beitragsberechnung - Wechselmonat freiwillig/Pflicht
Verfasst: 26.08.2020, 16:34
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer etwas seltsamen Logik meiner gesetzlichen KK bei der Beitragsberechnung.
Ich war bislang freiwillig versichert und wechsele nun als Rentenantragsteller in die Pflichtversicherung. Von der Beitragshöhe her sollte sich also noch nichts ändern, wie die KK in ihrem Beratungsblatt selbst schreibt. Beim späteren Rentenbezug wird es natürlich hinsichtlich der Bemessung anders sein, aber das ist hier nicht die Frage.
Den Rentenantrag habe ich (Angaben aus Datenschutzgründen leicht modifiziert) am Eingangsdatum 17. August gestellt. Ab diesem Tage besteht die Pflichtversicherung in der KK als Rentenantragsteller.
Die KK rechnet den Beitrag für den Antragsmonat nun so: der Monatsbeitrag wird immer mit 30 Tagen angesetzt. Der Beitrag ist immer nach Tagen zu rechnen. Für die ersten 16 Tage im August (freiwillige Versicherung) wird also 16/30 des Monatsbeitrages angesetzt, für die restlichen 15 Tage im August (Pflichtversicherung als Rentenantragsteller) hingegen 15/30 des Monatsbeitrages. Macht zusammen 31/30 des Monatsbeitrags ?!
Eine Rechtsquelle für diese Berechnungsart wird nicht genannt, ich konnte nur § 223 SGB V finden, wo das aber auch nicht so explizit steht.
Im Endeffekt bin ich also den ganzen Monat lückenlos bei der KK versichert, muß aber (angeblich) allein durch den notwendigen Wechsel von einer Versicherungsart zur anderen mehr bezahlen, weil der August zufällig 31 Kalendertage hat. Das kann doch nicht stimmen, denn schließlich bestand die Versicherung bei derselben KK den ganzen Monat hindurch.
Kann da jemand etwas dazu sagen? Vielen Dank.
ich habe eine Frage zu einer etwas seltsamen Logik meiner gesetzlichen KK bei der Beitragsberechnung.
Ich war bislang freiwillig versichert und wechsele nun als Rentenantragsteller in die Pflichtversicherung. Von der Beitragshöhe her sollte sich also noch nichts ändern, wie die KK in ihrem Beratungsblatt selbst schreibt. Beim späteren Rentenbezug wird es natürlich hinsichtlich der Bemessung anders sein, aber das ist hier nicht die Frage.
Den Rentenantrag habe ich (Angaben aus Datenschutzgründen leicht modifiziert) am Eingangsdatum 17. August gestellt. Ab diesem Tage besteht die Pflichtversicherung in der KK als Rentenantragsteller.
Die KK rechnet den Beitrag für den Antragsmonat nun so: der Monatsbeitrag wird immer mit 30 Tagen angesetzt. Der Beitrag ist immer nach Tagen zu rechnen. Für die ersten 16 Tage im August (freiwillige Versicherung) wird also 16/30 des Monatsbeitrages angesetzt, für die restlichen 15 Tage im August (Pflichtversicherung als Rentenantragsteller) hingegen 15/30 des Monatsbeitrages. Macht zusammen 31/30 des Monatsbeitrags ?!
Eine Rechtsquelle für diese Berechnungsart wird nicht genannt, ich konnte nur § 223 SGB V finden, wo das aber auch nicht so explizit steht.
Im Endeffekt bin ich also den ganzen Monat lückenlos bei der KK versichert, muß aber (angeblich) allein durch den notwendigen Wechsel von einer Versicherungsart zur anderen mehr bezahlen, weil der August zufällig 31 Kalendertage hat. Das kann doch nicht stimmen, denn schließlich bestand die Versicherung bei derselben KK den ganzen Monat hindurch.
Kann da jemand etwas dazu sagen? Vielen Dank.