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Blockfrist bzw, Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Verfasst: 08.10.2020, 15:37
von Lancelot
Guten Tag,
meine Au begann am 23.10.2017. Wenn ich es richtig verstanden habe läuft die starre Blockfrist der KK wegen dieser Au vom 23.10.2017 - 22.10.2020.
Da ich lange Zeit krank geschrieben war und während dieser Zeit die kompletten 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft wurden, hat mir mein Arbeitgeber letztendlich gekündigt. Da die Erkrankung so schwerwiegend war, musste ich zwischenzeitlich in eine Reha und auch von dort wurde ich weiterhin als arbeitsunfähig entlassen. Laut Reha lag meine Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden und es wurde angeraten eine Umschulung anzustreben Um nicht in den Arbeitslosengeld 2 Bezug zu rutschen, nahm ich am 01.08.2020 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Ab wann besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld für meine damalige und noch bestehende Erkrankung?
Müssen Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Ende der Blockfrist vorhanden sein oder zählen die 6 Monate ab Beginn der Arbeitsaufnahme?

Re: Blockfrist bzw, Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Verfasst: 08.10.2020, 17:02
von Czauderna
Hallo,
die sechs Monate beginnen ab dem Folgetag nach Leistungsende, frühester Anspruch ab Beginn der neuen Blockfrist und natürlich das Bestehen einer Versicherung mit Krankengeldanspruch. Die Zahl der Beiträge, egal ob freiwillige oder Pflichtbeiträge spielt hierbei keine Rolle.
Gruss
Czauderna

Re: Blockfrist bzw, Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Verfasst: 08.10.2020, 18:11
von Lancelot
Also ab 01.02,2021 wenn ich es gesundheitlich bis dahin durchhalte oder der Rentenversicherungsträger endlich eine Entscheidung trifft.

Re: Blockfrist bzw, Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Verfasst: 08.10.2020, 18:13
von Lancelot
Czauderna hat geschrieben:
08.10.2020, 17:02
Hallo,
die sechs Monate beginnen ab dem Folgetag nach Leistungsende, frühester Anspruch ab Beginn der neuen Blockfrist und natürlich das Bestehen einer Versicherung mit Krankengeldanspruch. Die Zahl der Beiträge, egal ob freiwillige oder Pflichtbeiträge spielt hierbei keine Rolle.
Gruss
Czauderna
Also ab 01.02.2021 wenn ich es durchhalte oder die RV endlich über meine Umschulung entscheidet.