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Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr.7 bei Arbeit in der WfbM

Verfasst: 30.09.2021, 12:21
von Malchance
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben hier im Sozialamt Herten folgenden Sachverhalt:

Der Hilfeempfänger arbeitet im Arbeitsbereich eine WfbM ist also durch den Arbeitgeber pflichtversichert. Seit ca. 2 Monate geht er nicht mehr zur Arbeit. Er ist nicht krank sondern hat keine Lust zur Arbeit. Der Arbeitgeber hat ihn nun bei der Krankenkasse abgemeldet.
Aufgrund unserer Anfrage bei der Werkstatt wurde erklärt, dass der HE weiter beschäftigt ist aber man der Krankenkasse nach einem Monat mitteilen muss das er kein Einkommen erzielt hat. Von daher wäre er bei der Krankenkasse abgemeldet. Sollte er wieder zur Arbeit erscheinen würde er wieder pflichtversichert.
Zur Folge hat dies nun das die Krankenkasse dem HE einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zugesandt hat.

Meine Frage ist ob dies gängige Praxis ist und ob bei Nichterscheinen der Arbeitgeber nach einem Monat der Krankenkasse eine Meldung machen muss?

Über eine Mitteilung würde ich mich freuen.

Mit frerundlichen Grüßen

Wolfgang Herrmann

Re: Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr.7 bei Arbeit in der WfbM

Verfasst: 30.09.2021, 15:32
von Czauderna
Hallo ,
so, wie geschildert hat man seitens des Arbeitgebers auf unbezahlten Urlaub entschieden, bei dessen Dauer von weniger als einem Monat die Krankenversicherungspflicht und damit auch die Krankenversicherung erhalten bleibt. Wird diese Frist überschritten, muss der Arbeitgeber die Abmeldung bei der Kasse machen und die obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Weiterversicherung) greift.
Nach meiner Auffassung hat sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse richtig gehandelt.
Gruss
Czauderna

Re: Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr.7 bei Arbeit in der WfbM

Verfasst: 30.09.2021, 16:27
von Rossi
Da der Kunde ganz offensichtlich SGB XII-Leistungen bezieht, muss er auf jeden Fall innerhalb von 3 Monaten die Beitrittsanzeige zur freiwilligen Krankenversicherung unterschrieben bei der Krankenkasse einreichen.

Die sog. OAV (obligatorische Anschlussversicherung / § 188 Abs. 4 SGB V) kommt hier leider nicht zum tragen.

Wird die Beitrittsfrist zur freiw. Kv. verbaselt, dann habt ihr einen neuen Betreuungsfall nach § 264 Abs. 2 SGB V. Das wollt ihr mit Sicherheit nicht oder?!?