Frage zu §19 (2) SGB V
Verfasst: 04.02.2022, 15:29
Hallo,
die Frage wäre, wie sich die Monatsfris berechnet, d.h. bezieht sich die Angabe auf einen Kalendermonat oder auf 30 Tage.
Beispiel:
Ein Arbeitsloser mit ALG1-Bezug meldet sich mit Wirkung zum 15.02.2022 vom Leistungsbezug ab und ist nicht erwerbstätig, d.h. ALG1-Bezug endet am 14.02.2022. Später möchte er wieder ALG1 beziehen.
Ein Arbeitsloser mit ALG1-Bezug meldet sich mit Wirkung zum 1.03.2022 vom Leistungsbezug ab und ist nicht erwerbstätig, d.h. ALG1-Bezug endet am 28.02.2022. Später möchte er wieder ALG1 beziehen.
Bis zu welchem Tag ist er jeweils gemäß §19(2) SGB III noch krankenversichert, d.h. hat er noch Leistungsanspruch, ohne dafür einen Beitrag zahlen zu müssen ?
Anders gefragt: Wann spätestens, muss er der Arbeitsagentur wieder zur Vermittlung zur Verfügung stehen, damit er für den Monat keinen Beitrag zahlen muss ?
Zählt diese "Lücke" dann als Beitragszeit für die Krakenversicherung der Rentner ? Rechtsgrundlage wäre hilfreich.
die Frage wäre, wie sich die Monatsfris berechnet, d.h. bezieht sich die Angabe auf einen Kalendermonat oder auf 30 Tage.
Beispiel:
Ein Arbeitsloser mit ALG1-Bezug meldet sich mit Wirkung zum 15.02.2022 vom Leistungsbezug ab und ist nicht erwerbstätig, d.h. ALG1-Bezug endet am 14.02.2022. Später möchte er wieder ALG1 beziehen.
Ein Arbeitsloser mit ALG1-Bezug meldet sich mit Wirkung zum 1.03.2022 vom Leistungsbezug ab und ist nicht erwerbstätig, d.h. ALG1-Bezug endet am 28.02.2022. Später möchte er wieder ALG1 beziehen.
Bis zu welchem Tag ist er jeweils gemäß §19(2) SGB III noch krankenversichert, d.h. hat er noch Leistungsanspruch, ohne dafür einen Beitrag zahlen zu müssen ?
Anders gefragt: Wann spätestens, muss er der Arbeitsagentur wieder zur Vermittlung zur Verfügung stehen, damit er für den Monat keinen Beitrag zahlen muss ?
Zählt diese "Lücke" dann als Beitragszeit für die Krakenversicherung der Rentner ? Rechtsgrundlage wäre hilfreich.