Seite 1 von 2
					
				Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 10:06
				von Kehlchen
				Hallo, wenn der GKV-Beitrag nach § 240 SGB V erhoben wird, dürfen dann auch Geldleistungen verbeitragt werden, für die ein Abtretungs- und Pfändungsschutz im Gesetz festgeschrieben ist? Läuft § 240 SGB V damit nicht der Pfändungsschutznorm  (Zweckbestimmung vgl. u.a. SGB 1) zuwider?
Gibt es dazu vielleicht entsprechende Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands?
Danke für eure Hilfe.
MfG Kehlchen
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 10:26
				von Czauderna
				Hallo,
was für Geldleistungen genau meinst du ?
Krankengeld kann es nicht sein und Pflegegeld auch nicht, was die Krankenversicherung betrifft.
Gruss
Czauderna
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 10:59
				von Kehlchen
				Hallo Was ich meine, ist eine wegen Gesundheitsschäden vorgesehene Geldleistung, für die das Gesetz die Abtretung und Pfändbarkeit ausgeschlossen hat.
MfG
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 11:14
				von Czauderna
				Kehlchen hat geschrieben: ↑27.03.2023, 10:59
Hallo Was ich meine, ist eine wegen Gesundheitsschäden vorgesehene Geldleistung, für die das Gesetz die Abtretung und Pfändbarkeit ausgeschlossen hat.
MfG
 
Hallo,
Ich verstehe unter Geldleistungen im Sinne der Krankenversicherung Krankengeld/Pflegegeld
was du genau meinst, da stehe ich auf dem Schlauch - hier kannst du dir den Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen mal anschauen -
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... essung.jsp
vielleicht findest du da die passende Antwort.
Gruss
Czauderna
 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 11:21
				von Kehlchen
				Hallo Ich kann die Information gerne zum späteren Zeitpunkt nachtragen, um welche Geldleistung es sich handelt (die im Katalog m.A.n. unzulässigerweise aufgeführt ist). Vielleicht lässt sich meine Frage auch beantworten, wenn ich die Leistung noch nicht benenne, es ist eine per Gesetz unabtretbare, unpfändbare und nicht auf Rente anrechenbare Leistung, damit dürfte ihr die Zweckbestimmung innewohnen, die eine Beitragsfreiheit begründet. 
MfG
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 14:26
				von Czauderna
				Hallo,
Ich kann die Information gerne zum späteren Zeitpunkt nachtragen, um welche Geldleistung es sich handelt (die im Katalog m.A.n. unzulässigerweise aufgeführt ist).
das sagt mir, dass du diese "Geldleistung" im Katalog gefunden hast - was soll ich dann dazu anderes sagen, außer, dass das, was im Katalog dazu steht, die gesetzliche Grundlage dazu bildet, und wenn es nicht im Katalog steht, es auch nicht beitragspflichtig sein kann.
Gruss
Czauderna
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 19:16
				von Kehlchen
				Hallo und danke für deine Antwort. Dass die Einnahme im Katalog steht, ist das eine. Es ist aber so, dass die Einnahme pfändungsfrei, nicht abtretbar und nicht mit Rente verrechenbar ist. Daraus resultiert meine Frage, ob solch eine Leistung der Beitragspflicht unterliegen dürfte. Die Frage bleibt.
MfG
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 20:01
				von Czauderna
				Hallo,
hast du den § 3 dazu gelesen -
Hier ist er zum Nachlesen .
§ 3 
 
Beitragspflichtige Einnahmen 
 
(1)  Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das 
Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen 
Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle 
Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder 
verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung 
zugrunde zu legen.  Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend 
den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der 
Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.  Die Einnahmen sind nach 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen 
Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner 
Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer 
Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von 
einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als 
 
Seite 4 / 18 
 
Einkommen berücksichtigt.  Zuflüsse aus darlehensweise gewährten 
Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen. 
 
(1a) Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als 
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, gelten als 
Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV. 
 
(1b)  Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus 
Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von 
Werbungskosten zuzurechnen.  Werbungskosten sind Aufwendungen zur 
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.  Als Werbungskosten ist 
bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu 
berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen 
nachgewiesen werden.  Für Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus 
Kapitalvermögen gilt § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes 
entsprechend. 
 
(2) Für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist 1/30 der dem Beitragsmonat 
nach § 5 zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in 
Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu 
berücksichtigen. 
 
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 
90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, soweit im SGB V und im SGB XI nichts 
Abweichendes bestimmt ist.  
 
(4) § 226 Absatz 2 SGB V gilt nicht. 
 
(5) Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht mit dem Ziel einer einheitlichen 
Anwendung des Absatzes 1 einen Katalog von Einnahmen und deren 
beitragsrechtliche Bewertung. 
 
Wenn dann immer noch rechtliche Zweifel bestehen, dann sollte dagegen geklagt werden von dem/den Betroffenen
Ich habe kursiv den wohl entscheidenden Grundsatz hervorgehoben.
Gruss
Czauderna
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 27.03.2023, 22:24
				von Kehlchen
				Hallo und nochmal danke. Selbstverständlich ist mir § 3 bekannt. Vielleicht hat noch jemand eine Antwort, die darüber hinaus und konkreter auf meine Frage eingeht. Unpfändbarkeit etc. setzt ja einiges voraus.
MfG
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 28.03.2023, 01:13
				von GS
				Auch wenn das jetzt hinkt: Geht es  um leere Weinflaschen oder Hohes-C-Brownies?  Beides pfandfrei und auch wohl kaum pfändbar.
Drück dich mal etwas verständlicher aus. Das wäre eventuell hilfreich.
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 28.03.2023, 11:50
				von Kehlchen
				Hallo GS, alles zu seiner Zeit. Weinflaschen und Brownies sind keine Geldeinnahmen, Einnahmen aufgrund eines Gesundheitsschadens, denen die Bestimmung anhaftet, dass sie nicht abtretbar, nicht pfändbar, nicht Erwerbsersatzeinkommen, nicht auf Rente anrechenbar sind. Das sind konkrete Angaben.
MfG
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 28.03.2023, 13:17
				von Czauderna
				Hallo,
bezieht sich deine Frage evtl. auf das hier -
 https://books.google.de/books?id=Ikj2D ... en&f=false
Mehr kann ich derzeit, und offen geschrieben, will ich auch nicht mehr dazu beitragen, solange du mit den notwendigen Informationen (Um was handelt es sich hier genau ?)hinterm Berg hältst.
Unpfändbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit "zählt nicht als beitragspflichtiges Einkommen"
Gruss
Czaudern
 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 28.03.2023, 15:58
				von Kehlchen
				Danke, Czauderna. Ich werde in der verlinkten Quelle noch weiter lesen, nach dem Gelesenen gehe ich weiter davon aus: Meine Geldeinnahme ist kein Erwerbsersatzeinkommen, nicht abtretbar, nicht pfändbar. 
MfG
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 12.04.2023, 18:05
				von heinrich
				Bsp:
jemand bekommt 200.000 EUR aus einer Direktversicherung.
50.000 EUR sind aber an eine Bank abgetreten; bekommt die Person also nicht.
Die Person bekommt 150.000.
Lösung von einem beitragspflichtigen Wert von 200.000 EUR wird trotzdem ausgegangen.
Dazu gibt es auch Rechtsprechung der Sozialgerichte.
Grund: warum soll der Mensch der Schulden gemacht hat, besser gestellt werden als der Mensch, der keine Schulden gemacht hat.
Anderer Fall:
Jemand bekommt eine Rente, privat oder gesetzlich oder wegen einem Unfallschaden, den jemand anders verschuldet hat.
2000 EUR/ Monat  = 2000 sind beitragspflichtig
Ein anderer würde 2000 EUR bekommen, hat aber 300 EUR abgetreten oder werden ihm gepfändet.
Trotzdem sind 2000 beitragspflichtig. Diese Person kann ja nicht besser gestellt werden.
Nur dann, wenn ein Urteil oder die Beitragsverfahrensgrundsätze sagen wie nachfolgend (auch schon vom lieben Czauderne zitiert)
ist KEINE Beitragspflicht gegeben
Auszug aus § 3
...."es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer
Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von
einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als
Einkommen berücksichtigt."
			 
			
					
				Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
				Verfasst: 13.04.2023, 08:01
				von Kehlchen
				Hallo Heinrich, danke dir. Deine Beispiele zeigen abtretbare und pfändbare Leistungen/Versorgungsbezüge.
MfG