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Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 19.12.2023, 17:36
von K.G.H.B.
Hallo zusammen,

welches Einkommen wird bei Rentnern für die Berechnung der Zuzahlungsgrenze bei Pflichtmitgliedern zugrunde gelegt? Nur die Rente? Auch Mieteinnahmen oder Gewinne aus Geldanlagen? Wird die Zuzahlungsgrenze evt. auf anderer Basis ermittelt als der KK Beitrag als Rentner?

Grüße

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 19.12.2023, 18:39
von Czauderna
Hallo,
nein, es gilt nicht nur die Renten, sondern auch andere Einnahmen -ausführlich ist es hier beschrieben - https://www.pflege.de/pflegekasse-pfle ... befreiung/
gilt natürlich auch für die Krankenkasse und nicht nur für die Pflegekasse.
Gruss
Czauderna

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 19.12.2023, 22:52
von K.G.H.B.
Danke. Das war informativ.

Aber wie steht es mit einem Spekulationsgewinn aus Immobilienverkauf? Ich weiß, die Frage ist sehr speziell. Vielleicht kannst du mir einfach die Gesetzesgrundlage nennen.

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 20.12.2023, 09:39
von Czauderna
Hallo,
hier steht es genau vom Gesetzgeber - https://www.bundesgesundheitsministeri ... erung.html und dort findest du diesen Abschnitt -

Was gehört zu den Bruttoeinnahmen?

Unter Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen: Das kann Arbeitseinkommen oder Rente sein, aber auch Miet- und Pachteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten.


Und da Gewinne Einkommen wären, sollten diese auch angerechnet werden - hier ein Antragsformular als Muster - https://www.aok.de/pk/magazin/cms/filea ... ungen.pdf
Gruss
Czauderna

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 20.12.2023, 21:06
von Kehlchen
Hallo
@Czauderna Gelten die Ausnahmen aus § 229 SGB V (die Versorgungsbezüge, die bei der Beitragsberechnung als Einnahme „außer Betracht“ bleiben) auch bei der Zuzahlungsregelung?
MfG Kehlchen

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 21.12.2023, 11:00
von Czauderna
Kehlchen hat geschrieben:
20.12.2023, 21:06
Hallo
@Czauderna Gelten die Ausnahmen aus § 229 SGB V (die Versorgungsbezüge, die bei der Beitragsberechnung als Einnahme „außer Betracht“ bleiben) auch bei der Zuzahlungsregelung?
MfG Kehlchen
Hallo,
ich denke nicht, denn es geht nicht um die Frage der Beitragspflicht für Einnahmen oder um Familienversicherung, sondern um die Einnahmen als Solche, so werden z.B. auch Mieteinnahmen eines Versicherungspflichtigen für die Errechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt, obwohl er/sie dafür keine Beiträge zahlen muss.
Gruss
Czauderna

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 21.12.2023, 23:49
von Kehlchen
@ Czauderna, ich habe mich unklar ausgedrückt: Gelten die Regeln, die für freiwillig Versicherte gelten (Katalog Selbstzahler) und - v.a. - gelten die Ausnahmen, die für Versorgungsbezüge in § 229 SGB V definiert sind, auch bei der Zuzahlungsregelung? Beispiel: Gilt die Grundrente nach BVG bei der Zuzahlungsregelung als Einkommen?
MfG Kehlchen

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 22.12.2023, 01:11
von Czauderna
Kehlchen hat geschrieben:
21.12.2023, 23:49
@ Czauderna, ich habe mich unklar ausgedrückt: Gelten die Regeln, die für freiwillig Versicherte gelten (Katalog Selbstzahler) und - v.a. - gelten die Ausnahmen, die für Versorgungsbezüge in § 229 SGB V definiert sind, auch bei der Zuzahlungsregelung? Beispiel: Gilt die Grundrente nach BVG bei der Zuzahlungsregelung als Einkommen?
MfG Kehlchen
Hallo,
ach so, das hast du gemeint - dazu habe ich das anzubieten - https://sozialversicherung-kompetent.d ... -2022.html
also keine Anrechnung.
Gruss
Czauderna

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 17.04.2024, 16:40
von Miep
Und wie verhält es sich mit der Ausgleichsrente und dem Berufschadensausgleich nach dem SGB XIV,vorher BVG/OEG? Wird das voll,teilweise oder gar nicht angerechnet bei einem pflichtversicherten EM- Rentner? Danke

Re: Berechungsgrundlage für Zuzahlung

Verfasst: 17.04.2024, 17:59
von Czauderna
Miep hat geschrieben:
17.04.2024, 16:40
Und wie verhält es sich mit der Ausgleichsrente und dem Berufschadensausgleich nach dem SGB XIV,vorher BVG/OEG? Wird das voll,teilweise oder gar nicht angerechnet bei einem pflichtversicherten EM- Rentner? Danke
Hallo,
dazu habe ich auf die Schnelle das hier gefunden -
6.2 Renten nach dem BVG/BEG

Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Gruss
Czauderna