Seite 1 von 1

Elektronischer Abruf AU-Bescheinigung

Verfasst: 25.01.2024, 20:55
von GKVfan
Hallo,
wenn der Arbeitnehmer über das Ende des Beschäftigungverhältnisses hinaus AU ist, hat der Arbeitgeber dann noch das Recht die AU-Bescheinigung elektronisch abzurufen und ist irgendwo geregelt wann er das darf ?

Re: Elektronischer Abruf AU-Bescheinigung

Verfasst: 25.01.2024, 20:59
von Czauderna
Hallo,
wenn ich das Verfahren richtig verstanden habe, dann stellt die Krankenkasse die Meldung dem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung. Demzufolge kann ein dann ehemaliger Arbeitgeber auch keinen Abruf mehr vornehmen. Mal sehen, was die anderen Experten dazu schreiben.
Zum Thema eAU habe ich noch das gefunden - https://www.tk.de/firmenkunden/service/ ... ?tkcm=aaus
Gruss
Czauderna

Re: Elektronischer Abruf AU-Bescheinigung

Verfasst: 25.01.2024, 21:22
von GKVfan
Danke, nur woher weis die KK ob das Arbeitsverhältnis weiter besteht ?
Der Arbeitgeber meldet ja ab Ende Entgeltfortzahlung den AN bei der KK ab und wenn während der AU das Beschäftigungsverhältnis endet, dann bekommt die KK das doch gar nicht mit (der AN ist ja schon abgemeldet), oder ? Demzufolge könnte der AG weiter abrufen, ohne dass die KK das ggf. sperren kann, auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus, oder ?

Re: Elektronischer Abruf AU-Bescheinigung

Verfasst: 26.01.2024, 11:05
von Czauderna
Hallo,
wie gesagt, ich weiß es nicht genau, aber wenn ich das lese - Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden., dann gehe ich mal davon aus, dass der Arbeitgeber bei der Anforderung auch bestätigen muss, dass das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Ich habe dazu noch das hier gefunden, wonach die Handhabung klar vorgegeben ist - https://arbeitgeber.de/wp-content/uploa ... 2_07_7.pdf
Gruss
Czauderna

Re: Elektronischer Abruf AU-Bescheinigung

Verfasst: 27.01.2024, 09:11
von vikingz
Hallo,

zum Ende der Entgeltfortzahlung wird nicht abgemeldet, es wird eine Unterbrechung gemeldet.
Abgemeldet wird erst zum Ende einer Beschäftigung.