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§ 145 SGB III

Verfasst: 17.11.2024, 18:20
von GKVfan
Hat hier zufällig jemand eine Anhnung, ob unmittelbar nach der Aussteuerung, also unmittelbar nach dem Ende von Krankengeldbezug, der sog. Nahtlosigkeitsantrag gemäßc § 145 SGB III erfolgen muss, oder ob zwischen Ende KrG und Antrag auch einige Monate dazwischen liegen können, wenn weiterhin AU vorliegt.

Re: § 145 SGB III

Verfasst: 17.11.2024, 18:33
von Czauderna
Hallo,
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 036050.pdf
d.h. sofort und unverzüglich Antrag stellen, wenn das Leistungsende (Krankengeldzahlung) feststeht
Wir haben als Kasse unsren Versicherten schon in der Mitteilung über das Leistungsende hineingeschrieben, dass sie sich, unter Vorlage dieses Schreibens direkt an das Arbeitsamt wenden sollten um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Gruss
Czauderna

Re: § 145 SGB III

Verfasst: 21.12.2024, 19:57
von GKVfan
Czauderna hat geschrieben:
17.11.2024, 18:33
Hallo,
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 036050.pdf
Wir haben als Kasse unsren Versicherten schon in der Mitteilung über das Leistungsende hineingeschrieben, dass sie sich, unter Vorlage dieses Schreibens direkt an das Arbeitsamt wenden sollten um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Gruss
Czauderna
Hallo, mit finanziellen NAchteilen meinst du genau was ?

Re: § 145 SGB III

Verfasst: 21.12.2024, 20:03
von Czauderna
Hallo,
dass bei verspäteter Antragstellung entweder kein Arbeitslosengeld nach Leistungsende bewilligt wurde, sondern erst ab Antragstellung oder der Antrag verspätet bearbeitet wurde und die Menschen so lange ohne Geld dastanden.
Gruss
Czauderna