Blockfristberechnung
Moderator: Czauderna
Blockfristberechnung
Hallo, wie würdet ihr das Ende der Blockfrist berechnen:
1.8.2023 bis 31.3.2025 AU wegen (Krankheit 1)
am 1.10.2023 bis 31.3.2025 trat eine weitere Krankheit hinzu (Krankheit 2)
Wann endet die Blockfrist für beide Krankheiten und laufen hier 2 Blockfristen parallel jeweils für eine der Krankheiten ?
1.8.2023 bis 31.3.2025 AU wegen (Krankheit 1)
am 1.10.2023 bis 31.3.2025 trat eine weitere Krankheit hinzu (Krankheit 2)
Wann endet die Blockfrist für beide Krankheiten und laufen hier 2 Blockfristen parallel jeweils für eine der Krankheiten ?
Re: Blockfristberechnung
hi, Fan ,
für beide Arbeitssunfähigkeiten (es sind ja 2 verschiedene mit einem Hinzutritt der 2. AU)
läuft EIN und DIESELBE
vom 1.8.23 bis 31.7.26
und dann die nächste vom 1.8.26 bis 31.7.29
Rechtsgrundlage kommt später
für beide Arbeitssunfähigkeiten (es sind ja 2 verschiedene mit einem Hinzutritt der 2. AU)
läuft EIN und DIESELBE
vom 1.8.23 bis 31.7.26
und dann die nächste vom 1.8.26 bis 31.7.29
Rechtsgrundlage kommt später
Re: Blockfristberechnung
https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
dort Punkt 2.3.2 Abs. 1
dort dann insbesondere das Beispiel 2 zur Visualisierung
dort Punkt 2.3.2 Abs. 1
dort dann insbesondere das Beispiel 2 zur Visualisierung
Re: Blockfristberechnung
Besten Dank.heinrich hat geschrieben: ↑08.12.2024, 20:11https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
dort Punkt 2.3.2 Abs. 1
dort dann insbesondere das Beispiel 2 zur Visualisierung
Das würde dann im Umkehrschluss bedeuten, dass die BF für Krankheit 2 zum selben Zeitpunkt endet, wie die BF der Krankheit 1, obwohl diese
einzeln betrachtet ca. 3 Monate später enden müsste.
Ist das so korrekt.
Also Beispiel:
Obige BF beendet, 1 Tag später folgt AU wegen Krankheit 2, dann gäbe es erneut KrG, vorausgesetzt zwischenzeitlich wurde mindestens für 6 Monate gearbeitet oder ALG1 bezogen. Passt das so ?
Re: Blockfristberechnung
Hallo,
hier gibt es die Info für Blockfristen von hinzugetretenen Erkrankungen - https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-o ... 58375.html
Gruss
Czauderna
hier gibt es die Info für Blockfristen von hinzugetretenen Erkrankungen - https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-o ... 58375.html
Gruss
Czauderna
Re: Blockfristberechnung
zunächt müsste mal geklärt werden,
welche Blockfrist für die AU einer hingetrenen (2. Erkranung) gilt,
wenn diese bisher noch keine Blockfrist erzeugt hatte AU für Krankheit 1 endet, wobei Nr. 2 noch fortbesteht
Haufe sagt hierzu
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 58375.html
"Für die "hinzugetretene Krankheit" wird eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die "hinzugetretene Krankheit" alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Dieser Auffassung schließe ich mich n i c h t an. Es sei denn, jemand zeigt mir Sozialgerichtsurteil, welche das bestätigt...oder eine neuere Verlautbarung der Spitzenverbände der KK als die vom 26.9.2012.
Ich halte mich da nach meinem Rechtsverständnis an die Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen aus 2012.
https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
hier wird in den Beispielen 2 und auch 11 ein solcher Fall mit einer Lösung visuell aufgezeichnet.
In diesen beiden Fällen läuft bei einer hinzugetretenen Krankheit (2. Erkrankung) , die dann alleine besteht (weil die 1. AU wegfällt),
für beide Erkrankungen die SELBST Blockfrist gegeben.
GKVfan schreibt.
"Das würde dann im Umkehrschluss bedeuten, dass die BF für Krankheit 2 zum selben Zeitpunkt endet, wie die BF der Krankheit 1, obwohl diese
einzeln betrachtet ca. 3 Monate später enden müsste.
Ist das so korrekt."
...Ja, nach meiner Auffassung sowie den Verlautbarungen aus 2012
"Also Beispiel:
Obige BF beendet, 1 Tag später folgt AU wegen Krankheit 2, dann gäbe es erneut KrG, vorausgesetzt zwischenzeitlich wurde mindestens für 6 Monate gearbeitet oder ALG1 bezogen. Passt das so ?"
...da verstehe ich nicht was du meinst. So gerne ich Dir helfen würde. Rechtsquellen, die du ja gerne genannt bekommt, und das mach uns Spaß die rauszusuchen, habe ich Dir genannt.
Evt. vermischt Du Blockfristen und AU-Zeiten. Ich will hier auch nichts falsches Schreiben. Wenn man eine solche Frage ( und noch v i e l
e i n f a c h e r e Fragen) auf der Seite des VdK schreibst, dann schreiben die dort.......hui..ohne Akteneinsicht und persönlich Beratung können wir hierzu nicht sagen.
An dieser Stelle muss ich hier gleiches sagen. Winzige Nuancen anders als gedacht, ergeben ein anderes Ergebnis
welche Blockfrist für die AU einer hingetrenen (2. Erkranung) gilt,
wenn diese bisher noch keine Blockfrist erzeugt hatte AU für Krankheit 1 endet, wobei Nr. 2 noch fortbesteht
Haufe sagt hierzu
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 58375.html
"Für die "hinzugetretene Krankheit" wird eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die "hinzugetretene Krankheit" alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Dieser Auffassung schließe ich mich n i c h t an. Es sei denn, jemand zeigt mir Sozialgerichtsurteil, welche das bestätigt...oder eine neuere Verlautbarung der Spitzenverbände der KK als die vom 26.9.2012.
Ich halte mich da nach meinem Rechtsverständnis an die Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen aus 2012.
https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 120905.pdf
hier wird in den Beispielen 2 und auch 11 ein solcher Fall mit einer Lösung visuell aufgezeichnet.
In diesen beiden Fällen läuft bei einer hinzugetretenen Krankheit (2. Erkrankung) , die dann alleine besteht (weil die 1. AU wegfällt),
für beide Erkrankungen die SELBST Blockfrist gegeben.
GKVfan schreibt.
"Das würde dann im Umkehrschluss bedeuten, dass die BF für Krankheit 2 zum selben Zeitpunkt endet, wie die BF der Krankheit 1, obwohl diese
einzeln betrachtet ca. 3 Monate später enden müsste.
Ist das so korrekt."
...Ja, nach meiner Auffassung sowie den Verlautbarungen aus 2012
"Also Beispiel:
Obige BF beendet, 1 Tag später folgt AU wegen Krankheit 2, dann gäbe es erneut KrG, vorausgesetzt zwischenzeitlich wurde mindestens für 6 Monate gearbeitet oder ALG1 bezogen. Passt das so ?"
...da verstehe ich nicht was du meinst. So gerne ich Dir helfen würde. Rechtsquellen, die du ja gerne genannt bekommt, und das mach uns Spaß die rauszusuchen, habe ich Dir genannt.
Evt. vermischt Du Blockfristen und AU-Zeiten. Ich will hier auch nichts falsches Schreiben. Wenn man eine solche Frage ( und noch v i e l
e i n f a c h e r e Fragen) auf der Seite des VdK schreibst, dann schreiben die dort.......hui..ohne Akteneinsicht und persönlich Beratung können wir hierzu nicht sagen.
An dieser Stelle muss ich hier gleiches sagen. Winzige Nuancen anders als gedacht, ergeben ein anderes Ergebnis
Re: Blockfristberechnung
Erstmal danke.heinrich hat geschrieben: ↑10.12.2024, 13:47"Also Beispiel:
Obige BF beendet, 1 Tag später folgt AU wegen Krankheit 2, dann gäbe es erneut KrG, vorausgesetzt zwischenzeitlich wurde mindestens für 6 Monate gearbeitet oder ALG1 bezogen. Passt das so ?"
...da verstehe ich nicht was du meinst. So gerne ich Dir helfen würde. Rechtsquellen, die du ja gerne genannt bekommt, und das mach uns Spaß die rauszusuchen, habe ich Dir genannt.
Es war so gemeint, dass unter der Annahme, für Krankheit 2 gelte diesselbe BF wie für Krankheit 1, 1 Tag nach Ende der BF theoretisch wieder ein Krankengeldanspruch für Krankheit 2 besteht, obwohl Krankheit 2 ja erst später hinzutrat.
Re: Blockfristberechnung
Hallo Fan,
Du hast jetzt aber nichts Neues dazu geschrieben.
Es ist wahnsinnig schwer ein rechtlich kompliziertes Thema --- dann einfach zu beschreiben, ohne das die Gegenseite dann auch noch was falsch versteht.
Die Blockfristen laufen ja gleich, für beide AUs. Der Hinzutritt verlängert ja die Anspruchsdauer nicht.
Beide AUs scheinen ja ab dem Hinzutritt fortzubestehen.
Es kommt jetzt darauf an, ob der Versicherte mit dem Krankengeldbezug NICHT ausgesteuert in die nächste Blockfrist (2. Blockfrist) reinkommt.
Dann besteht erneute für 78 Wochen ein Anspruch.
Sind Versicherte jedoch innerhalb der 1.Blockfrist ausgesteuert, besteht in der nächsten (2. Blockfrist) nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn
wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Du hast jetzt aber nichts Neues dazu geschrieben.
Es ist wahnsinnig schwer ein rechtlich kompliziertes Thema --- dann einfach zu beschreiben, ohne das die Gegenseite dann auch noch was falsch versteht.
Die Blockfristen laufen ja gleich, für beide AUs. Der Hinzutritt verlängert ja die Anspruchsdauer nicht.
Beide AUs scheinen ja ab dem Hinzutritt fortzubestehen.
Es kommt jetzt darauf an, ob der Versicherte mit dem Krankengeldbezug NICHT ausgesteuert in die nächste Blockfrist (2. Blockfrist) reinkommt.
Dann besteht erneute für 78 Wochen ein Anspruch.
Sind Versicherte jedoch innerhalb der 1.Blockfrist ausgesteuert, besteht in der nächsten (2. Blockfrist) nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn
wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Re: Blockfristberechnung
Ach so, das ist jetzt ein ganz neuer Aspekt für mich.heinrich hat geschrieben: ↑13.12.2024, 14:29
Es kommt jetzt darauf an, ob der Versicherte mit dem Krankengeldbezug NICHT ausgesteuert in die nächste Blockfrist (2. Blockfrist) reinkommt.
Dann besteht erneute für 78 Wochen ein Anspruch.
Sind Versicherte jedoch innerhalb der 1.Blockfrist ausgesteuert, besteht in der nächsten (2. Blockfrist) nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn
wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Ich dachte die obigen Punkt 1. und 2. sind immer zu erfüllen in der 2. Blockfrist.
Das würde ja dann bedeuten, dass bei AU-Ende innerhalb der ersten BF in jedem Falle KrG gezahlt würde, wenn diesselbe Krankheit in der zweiten BF wieder auftritt, auch wenn Punkt 2. z.B. NICHT erfüllt wäre.
Re: Blockfristberechnung
GKVFan,
Du schreibst
"Das würde ja dann bedeuten, dass bei AU-Ende innerhalb der ersten BF in jedem Falle KrG gezahlt würde, wenn diesselbe Krankheit in der zweiten BF wieder auftritt, auch wenn Punkt 2. z.B. NICHT erfüllt wäre."
richtiger ist:
Das würde ja dann bedeuten, dass bei AU-Ende innerhalb der ersten BF (ohne in dieser ersten Blockfrist ausgesteuert zu sein) in jedem Falle KrG gezahlt würde, wenn diesselbe Krankheit in der zweiten BF wieder auftritt, auch wenn Punkt 2. z.B. NICHT erfüllt wäre."
Hier braucht auch Punkt 1 nicht erfüllt zu werden.
Du schreibst
"Das würde ja dann bedeuten, dass bei AU-Ende innerhalb der ersten BF in jedem Falle KrG gezahlt würde, wenn diesselbe Krankheit in der zweiten BF wieder auftritt, auch wenn Punkt 2. z.B. NICHT erfüllt wäre."
richtiger ist:
Das würde ja dann bedeuten, dass bei AU-Ende innerhalb der ersten BF (ohne in dieser ersten Blockfrist ausgesteuert zu sein) in jedem Falle KrG gezahlt würde, wenn diesselbe Krankheit in der zweiten BF wieder auftritt, auch wenn Punkt 2. z.B. NICHT erfüllt wäre."
Hier braucht auch Punkt 1 nicht erfüllt zu werden.