Freiwilliger GKV-Beitrag und seltene Aktiengewinne
Verfasst: 09.12.2024, 14:01
Hallo,
mir ist noch nicht klar, wie sich "unregelmäßige" Kapitalerträge, die bei Aktienverkäufen entstehen, auf die Beiträge zur freiwilligen GKV auswirken.
Eine Person ist freiwillig gesetzlich versichert und hat ein regelmäßiges Einkommen nahe der Mindestbemessungsgrundlage. Diese Person wird zu irgendeinem Zeitpunkt durch den Verkauf von Aktien einen Gewinn realisieren, der für sich genommen die jährliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Sagen wir zum Beispiel an einem Tag im September.
Welche Auswirkungen hat dieser Gewinn auf die Höhe der Versicherungsbeiträge, und ab wann und bis wann hat er Auswirkungen darauf?
Wird die Person für das ganze Kalenderjahr, in dem der Tag des Aktienverkaufs liegt, (also teils rückwirkend) den Höchstsatz zahlen müssen?
Oder nur für den Monat, in dem der Tag des Aktienverkaufs liegt? (Oder ab diesem Monat – und zwar bis wann?)
Oder erst ab dem Monat, in dem sie den entsprechenden Steuerbescheid bei der Krankenkasse einreicht? Und wenn ja, bis wann?
Oder ist es nochmal anders?
Wie sieht es hier außerdem mit der Unterscheidung zwischen vorläufiger und endgültiger Beitragsfestsetzung aus?
Gibt es für diese Fragen überhaupt einheitliche, krankenkassenübergreifende Regeln?
In der Hoffnung auf Erleuchtung grüßt freundlich
krurz
mir ist noch nicht klar, wie sich "unregelmäßige" Kapitalerträge, die bei Aktienverkäufen entstehen, auf die Beiträge zur freiwilligen GKV auswirken.
Eine Person ist freiwillig gesetzlich versichert und hat ein regelmäßiges Einkommen nahe der Mindestbemessungsgrundlage. Diese Person wird zu irgendeinem Zeitpunkt durch den Verkauf von Aktien einen Gewinn realisieren, der für sich genommen die jährliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Sagen wir zum Beispiel an einem Tag im September.
Welche Auswirkungen hat dieser Gewinn auf die Höhe der Versicherungsbeiträge, und ab wann und bis wann hat er Auswirkungen darauf?
Wird die Person für das ganze Kalenderjahr, in dem der Tag des Aktienverkaufs liegt, (also teils rückwirkend) den Höchstsatz zahlen müssen?
Oder nur für den Monat, in dem der Tag des Aktienverkaufs liegt? (Oder ab diesem Monat – und zwar bis wann?)
Oder erst ab dem Monat, in dem sie den entsprechenden Steuerbescheid bei der Krankenkasse einreicht? Und wenn ja, bis wann?
Oder ist es nochmal anders?
Wie sieht es hier außerdem mit der Unterscheidung zwischen vorläufiger und endgültiger Beitragsfestsetzung aus?
Gibt es für diese Fragen überhaupt einheitliche, krankenkassenübergreifende Regeln?
In der Hoffnung auf Erleuchtung grüßt freundlich
krurz