Es scheint ja ein f r e i w i l l i g e Versicherung gewesen zu sein.
Die KK hat den längeren Urlaub in Südamerika anscheinend so beurteilt, dass die betroffene Person
weiterhin den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (hätte ich auch so beurteilt; allein schon an der Tatsache, dass
es ein URLAUB war).
Nun hat man als in Deutschland gesetzlich Versicherter ja Südamerika keine Anspruch auf Leistungen.
Die betroffene Person wollte aber anscheinend nicht weiter Beiträge zahlen. Kann man ja verstehen, wenn man keinen Leistungsanspruch hat.
Ich komme gleich zum Thema, warum eine Auslandskrankenversicherung sein MUSS.
Eine freiwillige Versicherung endet nicht einfach so, wenn man WEITER in D den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Man müsste diese schön kündigen ( § 191 Nr. 3 SGB V).
Nach § 175 ABs. 4 SGB V ist dies zum Ablauf des übernächsten Kalendermonat möglich,WENN man einen ANDERWEITIGEN Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann.
Das kann z.B. sein
--- eine private Vollkrankenversicherung als Selbstständger
--- eine private Restkostenabsicherung als Beamter
---Gesundheitsfürsorge als Strafgefangener
---freie Heilfürsorge (z.B. Polizist)
oder auch (jetzt aufpassen)
---eine Auslandskrankenversicherung mit einer Dauer von mehr als 42 Kalendertagen.
Dies kann man nachlesen hier:
https://spontanumdiewelt.de/wp-content/ ... herung.pdf
Ohne diese Aussage wäre eine Kündigung nicht möglich gewesen.
Die AuslandsreiseKV ist daher Voraussetzung für die Kündigung der freiwilligen Versicherung.
Die KK kann dazu nicht zwingen; jedoch ist ohne die eine Kündigung ja nicht möglich.
Kurioser wird es jetzt, wenn die freiwillige Versicherung beendet wurde (durch Kündigung und der AuslandsreiseKV),
wenn die betroffenene Personen wieder nach Deutschland aus dem Urlaub zurück kehren.
Die freiwillige Versicherung ist ja zu Ende. Ein neues Recht zur freiwilligen Versicherung dazu besteht nicht.
Es ist dann eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu prüfen. Die Voraussetzungen dürften bei der hier betroffenen Personen sehr wahrscheinlich erfüllt sein.
Achtung: bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handelt es sich----(ich stottere jetzt nicht)----um eine Mitgliedschaft nach § 5 SGB V.
UND § 5 SGB V ist eine Pflichtmitgliedschaft.
Wenn die betroffende Person jetzt in diese Mitgliedschaft reinkommt und nochmals eine längere Südamerikareise (einschl. Auslandsreise KV von länger als 42 Kalentage) machen, dann hätten wir einen ganz anderen Sachverhalt als bei der freiwilligen Versicherung.
Nach § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V endet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird.
Dies ist, wie wir soeben erfahren haben, eine AuslandsreisKV von mehr als 42 Kalendertagen.
Der Unterschied liegt darin, dass bei der freiwilligen Versicherung eine Kündigung mit einer Kündungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten eingehalten werden muss.
Bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V endet sich Mitgliedschaft in so einem Fall quasi sofort.
Allerdings kann die KK nicht hellsehen. Sie weiß ja nicht , dass Du nochals nach Südamerika reist und dass du eine Auslandsreise KV von mehr als 42 Kalendertagen hast.
klaushei: einen Tipp möchte ich Dir geben ( den ich hier auch schon tausendfach gegeben habe).
REDE mit deiner KK. Sprich am besten mit der Fachabteilung.
Aus deinen Äusserungen konnte ich erkennen, dass Du sehr unzufrieden mit der KK warst. Probleme lassen sich alles vermeiden oder verringern, wenn man miteinander SPRICHT.
Solltest Du nochmals so eine Reise machen, würdest du sofort (ohne Kündigungsrist) aus der Mitgliedschaft rauskommen.
Du würdest Dir die Frage stellen: was sind das für Bekloppte , weil sie es mir doch damals (bei der freiwilligen Versicherung) mit einer Kündigungsfrist so schwer gemacht haben.
Ich glaube nicht, dass Du weißt, dass Du künftig nicht mehr freiwillig versichert sein kannst, sondern eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei dieser Art der Mitgliedschaft sind übrigens die gleichen Werte beitragspflichtig wie bei einer freiwilligen Versicherung.
Jedoch berechnet bei dieser Art der Mitgliedschaft der Rentenversicherungsträger aus der Rente die Beiträge und die KK aus allen anderen (außer aus der Rente natürlich).
So jetzt hast Du schon ein wenig Info, was Du , wenn Du ein Gespräch führst , viel besser versehen kannst.