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Als Selbständiger freiwillig versichert mit Bürgergeld - Beiträge Berechnung

Verfasst: 22.05.2025, 20:03
von Dine21
Hallo zusammen, liebe Community, liebe Experten.

Wir sind bei einer BKK familienversichert. Ich bin Angestellte, mein Ehemann selbständig.
Jedes Jahr reicht mein Ehemann nach Erhalt unseres gemeinsamen Einkommensteuerbescheid, diesen bei unsere KK ein, damit die finale Berechnung stattfinden kann.
Nun folgendes, was den aktuellen Zeitpunkt angeht, und zwar diie abschließende Berechnung seitens der KK nach Erhalt unseres Steuerbescheid 2024. Wir haben keine weiteren Einnahmen wie Renten, Kapitalerträge, Dividenden o.ä. - nur mein Gehalt und seinen Gewinn aus der Selbständigkeit.

Folgendes ist 2024 besonders gewesen:

Wir haben im Jahr 2024 einige (4) Monate Bürgergeld bezogen. Dies fand statt - und wurde so auch während dieser Zeit an die KK kommuniziert - während ich weiterhin Angestellte war und mein Ehemann weiterhin seine Selbständigkeit behielt. Die Selobständigkeit meines Mannes wurde niemals aufgehoben! Das Bürgergeld wurde deshalb beantragt, weil durch die plötzlich niedrigen Einnahmen in der Selbständigkeit meines Mannes (wie es eben fluktuativ bei vielen Selbständigen sein kann!) für unseren Lebensunterhalt einige Monate lang nicht ausreichte. Nach 5 Monaten war dies wieder ohne Probleme möglich und ein zusätzliches Bürgergeld war nicht mehr nötig.

Seitens der Agentur für Arbeit, die sich in diesem Zeitraum um die Bezahlung der Krankenkassen-Beiträge kümmert, bekam unsere KK das Geld für meinen Ehemann! Dafür hieß das - dies ist wohl üblich und nicht anders möglich - dass er plötzlich aus der freiwilligen Versicherung raus ist. Es fand auztomatisch eine Abmeldung aus diesem Status statt. Nach Beendigung des Bürgergelds musste mein Ehemamn sich ganz formlich erneut bei dieser (oder einer anderen KK) neu anmelden.

Was berechnete die KK mit dem Einkommenssteuerbescheid 2024?

Der erste Bescheid den mein Mann seitens der KK als finale Berechnung erhielt besagte, er habe bei der KK nur (8) Monate in der freiwilligen Versicherung eingezahlt. Damit müssen die im Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen von ihm so berechnet werden, dass die Summe durch 8 Monate geteilt wird. Fertig! Die 4 Monate bekamen keine Beachtung.
Da mein Ehemann aber nie die Selbständigkeit niedergelegt hat - es flosssen weiterhin (aber kleinere) Beträge an Einnahmen und stets die selben Ausgaben - und dies auch der KK von Anfang an mitgeteilt wurde (wir hatten nämlich so einen ähnlichen Fall schon einmal vor ein paar Jahren), er also das gesamte Geschäftsjahr 2024 als Selbständiger tätig war und weitestgehend Einnahmen hatte, müsste hier doch wie eh und je die Summe aller Einnahmen durch 12 Monate geteilt werden. Oder nicht?

Gibt es nicht solch eine feste Regelung, dass die Berechnung stets mit 12 Monaten durchgeführt werden muss - beim letzten Mal hat es die KK so getan und eine andere KK teilte mir ebendies so mit? Aber wo steht so etwas geschrieben?

Nach einem ersten Widerspruch an die KK kam ein Schreiben zurück an meinen Ehemann, mit derAufforderung, dass nun eine Aufstellung getätigt werden soll, welche "Einkünfte" es im 8 monatigen Zeitraum (freiwillige Versicherung) sowie im 4-monatigen Zeitraum (Bezug von Bürgergeld) gab.

Wieso könnte die KK dies so fordern? Ist das sowiet korrekt und notwendig und was würde die KK damit wohl bezwecken?

Für mich steht mittels der Gesetzestexte §240 5 SGB sowie der GKV-Verordnung "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung"
(https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... 1_2025.pdf)
fest, dass eben das gesamte wirtschaftliche Jahr bei Selbständigen angeschaut und zur Berechnung zu Händen genommen werden muss.

Es scheint mir ein Versuch zu sein, dass hier - mit der Berechnung der gesamtjährlichen Summe durch 8 statt durch 12 Monate geteilt - mehr Geld für die KK rausspringen könnte. Wenn sich der Versicherte nicht auflehnt.

Wäre es nicht ausreichend, dass die KK einen Beleg vom Versicherten fordert, dass er definitiv durchgehend seine Selbständigkeit inne hatte?

Ich finde es plausibel, wenn wie bei anderen Stellen/Ämtern/Behörden immer der Gesamtgewinn im Jahr durch 12 Monate geteilt wird, eben weil es bei Selbständigen stets Schwankungen geben kann.
Ich finde es auch plausibel, wenn die KK nur die 8 Monate zur finalen Berechnung der Beiträge einer freiwilligen Versicherung heranzieht, weil eine Selbständigkeit danach abgelegt wurde.
Wenn die Selbständigkeit aber nicht abgelegt bzw. beendet wurde und nur seitens der Agentur für Arbeit keine andere Möglichkeit besteht, die KK-Beträge für den Selbständigen zu übernehmen, indem hier ein "Statuswechsel" stattfindet bzw. die freiwillige Versicherung zwangsweise gekündigt werden muss - dann finde ich diesen hier geschilderten Vorgang seitens der KK höchst unserös, fehlerhaft, und ungerecht!
Liege ich damit falsch?

Wer kann mir hier vielleicht konstruktiv helfen und Antworten geben?! Ich danke der Community!!

Re: Als Selbständiger freiwillig versichert mit Bürgergeld - Beiträge Berechnung

Verfasst: 22.05.2025, 22:16
von Czauderna
Hallo,
der Begriff "familienversichert", war wohl ein Irrtum.

Bürgergeldempfänger sind vom Grundsatz her nicht Krankenversicherungspflichtig, im Gegensatz zu ALG-1 Empfängern.
Das bedeutet, dass der Status "freiwillig versichert" sich nicht geändert hat. Die Kasse geht davon aus, dass in den vier genannten Monaten kein Arbeitseinkommen erzielt wurde und deshalb Bürgergeld bewilligt wurde (ohne dass seitens des Job-Centers die Aufgabe der Selbständigkeit gefordert wurde). Für diese vier Monate wurde der Kranken/Pflegeversicherungsbeitrag direkt vom Job-Center an die Kasse abgeführt ?!.
Das heißt aber dann auch, dass Arbeitseinkommen in den verbleibenden 8 Kalendermonaten erzielt wurde. Wenn es keine Möglichkeit der zeitlichen Zuordnung gibt, dann geht die Kasse davon aus, dass die im Einkommensteuerbescheid genannten Beträge in den verbleibenden 8 Monaten erzielt wurden. Wurde aber auch in den betreffenden vier Monaten Arbeitseinkommen erzielt und Bürgergeld zusätzlich gezahlt, dann wäre das Arbeitseinkommen in diesem vier Monaten, meiner Auffassung nach nicht (zusätzlich beitragspflichtig). Von daher ist der Wunsch der Kasse nach Aufgliederung verständlich und wäre ggf. nicht von Nachteil für deinen Ehemann, allerdings ist hier der Mindestbeitrag zu berücksichtigen.
Meine persönliche Berechnungsformel wäre hier - Summe Arbeitseinkommen lt. Einkommensteuerbescheid für das gesamte Kalenderjahr z.B.
15.000 € abzgl. Arbeitseinkommen für 4 vier Monate , z.B. 1000,00 € = 14.000 € : 8 = 1750,00 €.
Wie sehen das die aktiven Experten ?.
Gruss
Czauderna

Re: Als Selbständiger freiwillig versichert mit Bürgergeld - Beiträge Berechnung

Verfasst: 23.05.2025, 15:53
von Dine21
Danke, Czauderna!

Tatsächlich stimmt der Begriff familienversichert, trifft aber nur auf mich und unsere Kinder zu. Wie schon gesagt, ich bin Angestellte und zahle die Beträge über meinen Arbeitgeber an die KK, mein Ehemann hingegen muss als Selbständiger freiwillig versichert sein.
Wir sind beide (bzw. alle Familienmitglieder) bei einer KK gesetzlich versichert!

Dadurch, dass ich sowie mein Ehemann niemals die Arbeit niedergelegt haben bzw. wir beide durchgehend beruflich tätig waren und derzeit immernoch sind - nur das "Einkommen" ist 2024 bei meinem Ehemann vorübergehend (für 4 Monate) stark gesunken - müsste die KK dies doch auch so sehen, dass das Bürgergeld nur als Aufstockung verstanden wird. So wurde es mehrfach während des Bezugs vom Bürgergeld auch an die KK kommuniziert.

Ich kann mir auch nur erklären, dass die KK jegliche Kommunikation unsererseits nicht wahrgenommen hat bzw. interessiert. Ich kann mir vorstellen, dass die KK quasi NUR die Meldung von der Agentur für Arbeit interessiert und versteht "Anmeldung" Bürgergeld = man hat keine Arbeit mehr und "Abmeldung" Bürgergeld = man hat wieder Arbeit. Deswegen wird ja so viel kommuniziert mit der KK, weil ich denke, dass es irgendwie "anders" gar nicht in deren Raster passt!

Doch, tatsächlich hat sich der Status "freiwillig versichert" sofort geändert, indem die Meldung von der AfA bei der KK eingegangen ist und die KK meinen Mann von der freiwilligen Versicherung abgemeldet hat. Nach dem Bezug vom Bürgergeld wurde dann eine neue "freiwillige Versicherung" förmlich beantragt und abgeschlossen. Hier - so teilte es mir damals unsere KK mit - hätte mein Ehemann nämlich auch seine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen KK beantragen können. Soviel zu der Tatsache wie es ablief und wie es sicherlich in Deutschland läuft.
Es scheint eben eine Schwierigkeit zu sein, dass ein Selbständiger bei zusätzlichem Bezug von Bürgergeld automatisch aus der freiwilligen Versicherung "fliegt". Aber vielleicht verstehe ich das auch falsch, und Sachbearbeiter von KK könnten dies easy aufklären.

Wie sehen das die Experten?

Beste Grüße

Re: Als Selbständiger freiwillig versichert mit Bürgergeld - Beiträge Berechnung

Verfasst: 23.05.2025, 17:55
von Czauderna
Hallo,
ich war 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt und hatte u.A auch solche Fälle zur Bearbeitung auf dem Tisch. Richtig ist, dass die Job-Center eine Anmeldung an die Kasse gegeben haben und damit signalisierten, dass die Beitragszahlung ab diesem Tag da Job-Center übernimmt. Bürgergeld unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht. Es gibt auch Bürgergeldbezieher/innen, die bei einer PKV versichert sind. Die müssen demzufolge auch nicht die Krankenkasse wechseln und zu einer GKV-Kasse gehen. Bürgergeld ändert deshalb nicht den Status, sondern es wird durch die JOB-Center der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag an die Kassen gezahlt - nebenbei bemerkt ist dieser Beitrag im Verhältnis niedriger als bei den "anderen" freiwillig Versicherten. Bei krankenversicherungspflichtigen Mitgliedern, wie du selbst zum Beispiel , ist es umgekehrt, das ändert der Bezug von Bürgergeld (Aufstockung) nichts an der Krankenversicherungspflicht. Bei deinem Ehemann ist es der Krankenkasse egal, warum er Bürgergeld erhält. Die Kasse hat eine Anmeldung bekommen, hat daraufhin die Einstufung als hauptberuflich Selbständiger (keine Krankenversicherungspflicht) beendet und eine Umstellung auf Bürgergeldempfänger (keine Krankenversicherungspflicht) vorgenommen. Ob dein Ehemann weiterhin auch Arbeitseinkommen bezieht, interessiert die Kasse für den Zeitraum des Bürgergeldbezugs nicht. Jetzt wiederhole ich mich - Auf dem Einkommensteuerbescheid steht aber nun der Betrag unter "Einnahmen aus Gewerbe" die Summe für das gesamte Kalenderjahr, also 12 Monate, die Kasse bekommt aber nur den Beitrag für die restlichen 8 Monate von deinem Ehemann direkt, deshalb die Aufstellung über die Einnahmen aus den acht Monaten des Arbeitseinkommens.
Da ich jetzt schon einige Jahre Rentner bin, kann es natürlich sein, dass sich ggf. etwas geändert hat. Ich bin sicher, wenn dies der Fall ist, werden sich andere Experten/innen dazu zu Wort melden.
Gruss
Czauderna