Als Selbständiger freiwillig versichert mit Bürgergeld - Beiträge Berechnung
Verfasst: 22.05.2025, 20:03
Hallo zusammen, liebe Community, liebe Experten.
Wir sind bei einer BKK familienversichert. Ich bin Angestellte, mein Ehemann selbständig.
Jedes Jahr reicht mein Ehemann nach Erhalt unseres gemeinsamen Einkommensteuerbescheid, diesen bei unsere KK ein, damit die finale Berechnung stattfinden kann.
Nun folgendes, was den aktuellen Zeitpunkt angeht, und zwar diie abschließende Berechnung seitens der KK nach Erhalt unseres Steuerbescheid 2024. Wir haben keine weiteren Einnahmen wie Renten, Kapitalerträge, Dividenden o.ä. - nur mein Gehalt und seinen Gewinn aus der Selbständigkeit.
Folgendes ist 2024 besonders gewesen:
Wir haben im Jahr 2024 einige (4) Monate Bürgergeld bezogen. Dies fand statt - und wurde so auch während dieser Zeit an die KK kommuniziert - während ich weiterhin Angestellte war und mein Ehemann weiterhin seine Selbständigkeit behielt. Die Selobständigkeit meines Mannes wurde niemals aufgehoben! Das Bürgergeld wurde deshalb beantragt, weil durch die plötzlich niedrigen Einnahmen in der Selbständigkeit meines Mannes (wie es eben fluktuativ bei vielen Selbständigen sein kann!) für unseren Lebensunterhalt einige Monate lang nicht ausreichte. Nach 5 Monaten war dies wieder ohne Probleme möglich und ein zusätzliches Bürgergeld war nicht mehr nötig.
Seitens der Agentur für Arbeit, die sich in diesem Zeitraum um die Bezahlung der Krankenkassen-Beiträge kümmert, bekam unsere KK das Geld für meinen Ehemann! Dafür hieß das - dies ist wohl üblich und nicht anders möglich - dass er plötzlich aus der freiwilligen Versicherung raus ist. Es fand auztomatisch eine Abmeldung aus diesem Status statt. Nach Beendigung des Bürgergelds musste mein Ehemamn sich ganz formlich erneut bei dieser (oder einer anderen KK) neu anmelden.
Was berechnete die KK mit dem Einkommenssteuerbescheid 2024?
Der erste Bescheid den mein Mann seitens der KK als finale Berechnung erhielt besagte, er habe bei der KK nur (8) Monate in der freiwilligen Versicherung eingezahlt. Damit müssen die im Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen von ihm so berechnet werden, dass die Summe durch 8 Monate geteilt wird. Fertig! Die 4 Monate bekamen keine Beachtung.
Da mein Ehemann aber nie die Selbständigkeit niedergelegt hat - es flosssen weiterhin (aber kleinere) Beträge an Einnahmen und stets die selben Ausgaben - und dies auch der KK von Anfang an mitgeteilt wurde (wir hatten nämlich so einen ähnlichen Fall schon einmal vor ein paar Jahren), er also das gesamte Geschäftsjahr 2024 als Selbständiger tätig war und weitestgehend Einnahmen hatte, müsste hier doch wie eh und je die Summe aller Einnahmen durch 12 Monate geteilt werden. Oder nicht?
Gibt es nicht solch eine feste Regelung, dass die Berechnung stets mit 12 Monaten durchgeführt werden muss - beim letzten Mal hat es die KK so getan und eine andere KK teilte mir ebendies so mit? Aber wo steht so etwas geschrieben?
Nach einem ersten Widerspruch an die KK kam ein Schreiben zurück an meinen Ehemann, mit derAufforderung, dass nun eine Aufstellung getätigt werden soll, welche "Einkünfte" es im 8 monatigen Zeitraum (freiwillige Versicherung) sowie im 4-monatigen Zeitraum (Bezug von Bürgergeld) gab.
Wieso könnte die KK dies so fordern? Ist das sowiet korrekt und notwendig und was würde die KK damit wohl bezwecken?
Für mich steht mittels der Gesetzestexte §240 5 SGB sowie der GKV-Verordnung "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung"
(https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... 1_2025.pdf)
fest, dass eben das gesamte wirtschaftliche Jahr bei Selbständigen angeschaut und zur Berechnung zu Händen genommen werden muss.
Es scheint mir ein Versuch zu sein, dass hier - mit der Berechnung der gesamtjährlichen Summe durch 8 statt durch 12 Monate geteilt - mehr Geld für die KK rausspringen könnte. Wenn sich der Versicherte nicht auflehnt.
Wäre es nicht ausreichend, dass die KK einen Beleg vom Versicherten fordert, dass er definitiv durchgehend seine Selbständigkeit inne hatte?
Ich finde es plausibel, wenn wie bei anderen Stellen/Ämtern/Behörden immer der Gesamtgewinn im Jahr durch 12 Monate geteilt wird, eben weil es bei Selbständigen stets Schwankungen geben kann.
Ich finde es auch plausibel, wenn die KK nur die 8 Monate zur finalen Berechnung der Beiträge einer freiwilligen Versicherung heranzieht, weil eine Selbständigkeit danach abgelegt wurde.
Wenn die Selbständigkeit aber nicht abgelegt bzw. beendet wurde und nur seitens der Agentur für Arbeit keine andere Möglichkeit besteht, die KK-Beträge für den Selbständigen zu übernehmen, indem hier ein "Statuswechsel" stattfindet bzw. die freiwillige Versicherung zwangsweise gekündigt werden muss - dann finde ich diesen hier geschilderten Vorgang seitens der KK höchst unserös, fehlerhaft, und ungerecht!
Liege ich damit falsch?
Wer kann mir hier vielleicht konstruktiv helfen und Antworten geben?! Ich danke der Community!!
Wir sind bei einer BKK familienversichert. Ich bin Angestellte, mein Ehemann selbständig.
Jedes Jahr reicht mein Ehemann nach Erhalt unseres gemeinsamen Einkommensteuerbescheid, diesen bei unsere KK ein, damit die finale Berechnung stattfinden kann.
Nun folgendes, was den aktuellen Zeitpunkt angeht, und zwar diie abschließende Berechnung seitens der KK nach Erhalt unseres Steuerbescheid 2024. Wir haben keine weiteren Einnahmen wie Renten, Kapitalerträge, Dividenden o.ä. - nur mein Gehalt und seinen Gewinn aus der Selbständigkeit.
Folgendes ist 2024 besonders gewesen:
Wir haben im Jahr 2024 einige (4) Monate Bürgergeld bezogen. Dies fand statt - und wurde so auch während dieser Zeit an die KK kommuniziert - während ich weiterhin Angestellte war und mein Ehemann weiterhin seine Selbständigkeit behielt. Die Selobständigkeit meines Mannes wurde niemals aufgehoben! Das Bürgergeld wurde deshalb beantragt, weil durch die plötzlich niedrigen Einnahmen in der Selbständigkeit meines Mannes (wie es eben fluktuativ bei vielen Selbständigen sein kann!) für unseren Lebensunterhalt einige Monate lang nicht ausreichte. Nach 5 Monaten war dies wieder ohne Probleme möglich und ein zusätzliches Bürgergeld war nicht mehr nötig.
Seitens der Agentur für Arbeit, die sich in diesem Zeitraum um die Bezahlung der Krankenkassen-Beiträge kümmert, bekam unsere KK das Geld für meinen Ehemann! Dafür hieß das - dies ist wohl üblich und nicht anders möglich - dass er plötzlich aus der freiwilligen Versicherung raus ist. Es fand auztomatisch eine Abmeldung aus diesem Status statt. Nach Beendigung des Bürgergelds musste mein Ehemamn sich ganz formlich erneut bei dieser (oder einer anderen KK) neu anmelden.
Was berechnete die KK mit dem Einkommenssteuerbescheid 2024?
Der erste Bescheid den mein Mann seitens der KK als finale Berechnung erhielt besagte, er habe bei der KK nur (8) Monate in der freiwilligen Versicherung eingezahlt. Damit müssen die im Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen von ihm so berechnet werden, dass die Summe durch 8 Monate geteilt wird. Fertig! Die 4 Monate bekamen keine Beachtung.
Da mein Ehemann aber nie die Selbständigkeit niedergelegt hat - es flosssen weiterhin (aber kleinere) Beträge an Einnahmen und stets die selben Ausgaben - und dies auch der KK von Anfang an mitgeteilt wurde (wir hatten nämlich so einen ähnlichen Fall schon einmal vor ein paar Jahren), er also das gesamte Geschäftsjahr 2024 als Selbständiger tätig war und weitestgehend Einnahmen hatte, müsste hier doch wie eh und je die Summe aller Einnahmen durch 12 Monate geteilt werden. Oder nicht?
Gibt es nicht solch eine feste Regelung, dass die Berechnung stets mit 12 Monaten durchgeführt werden muss - beim letzten Mal hat es die KK so getan und eine andere KK teilte mir ebendies so mit? Aber wo steht so etwas geschrieben?
Nach einem ersten Widerspruch an die KK kam ein Schreiben zurück an meinen Ehemann, mit derAufforderung, dass nun eine Aufstellung getätigt werden soll, welche "Einkünfte" es im 8 monatigen Zeitraum (freiwillige Versicherung) sowie im 4-monatigen Zeitraum (Bezug von Bürgergeld) gab.
Wieso könnte die KK dies so fordern? Ist das sowiet korrekt und notwendig und was würde die KK damit wohl bezwecken?
Für mich steht mittels der Gesetzestexte §240 5 SGB sowie der GKV-Verordnung "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung"
(https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... 1_2025.pdf)
fest, dass eben das gesamte wirtschaftliche Jahr bei Selbständigen angeschaut und zur Berechnung zu Händen genommen werden muss.
Es scheint mir ein Versuch zu sein, dass hier - mit der Berechnung der gesamtjährlichen Summe durch 8 statt durch 12 Monate geteilt - mehr Geld für die KK rausspringen könnte. Wenn sich der Versicherte nicht auflehnt.
Wäre es nicht ausreichend, dass die KK einen Beleg vom Versicherten fordert, dass er definitiv durchgehend seine Selbständigkeit inne hatte?
Ich finde es plausibel, wenn wie bei anderen Stellen/Ämtern/Behörden immer der Gesamtgewinn im Jahr durch 12 Monate geteilt wird, eben weil es bei Selbständigen stets Schwankungen geben kann.
Ich finde es auch plausibel, wenn die KK nur die 8 Monate zur finalen Berechnung der Beiträge einer freiwilligen Versicherung heranzieht, weil eine Selbständigkeit danach abgelegt wurde.
Wenn die Selbständigkeit aber nicht abgelegt bzw. beendet wurde und nur seitens der Agentur für Arbeit keine andere Möglichkeit besteht, die KK-Beträge für den Selbständigen zu übernehmen, indem hier ein "Statuswechsel" stattfindet bzw. die freiwillige Versicherung zwangsweise gekündigt werden muss - dann finde ich diesen hier geschilderten Vorgang seitens der KK höchst unserös, fehlerhaft, und ungerecht!
Liege ich damit falsch?
Wer kann mir hier vielleicht konstruktiv helfen und Antworten geben?! Ich danke der Community!!