Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn
Verfasst: 05.08.2025, 11:47
Hallo, meine Frage betrifft die Beitragsberechnung für KV/PV bei Kapitalabfindungen aus einer Hinterbliebenenversorgung
Fallschilderung :
Ehemann mit Ende 30 verstorben, zuvor Angestellter bei Konzern
Ehefrau steht eine „Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn“ zu. Diese kann optional als
(1) Einmalzahlung oder
(2) in 12 Jahresraten ausgezahlt werden
Ehefrau plant aus persönlichen Gründen Rückkehr in ihr Heimatland (ausserhalb EU/EWR)
Lt. Arbeitgeber des Verstorbenen wird die Auszahlung der zuständigen Krankenkasse gemeldet (das ist die Krankenkasse in der sie jetzt versichert ist) , der Arbeitgeber nimmt bei der Auszahlung keinen Abzug/Abführung von Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträgen vor. Das gilt für beide Auszahlungsoptionen
*************************************
FALL 1 : Ehefrau wird sich v o r Auszahlung von (1) bzw. vor Auszahlung der ersten Jahreszahlung von (2) in D abmelden und in Ihr Heimatland zurückkehren .
Frage : kann die Krankenversicherung in diesem Fall überhaupt Beiträge in Rechnung stellen ? Sie hat ja zuvor u.a. auch der Krankenkasse den dauerhaften Wegzug gemeldet. Was ist/wäre die Rechtsgrundlage dafür ? Wie hoch wären die Beitragssätze (wäre das bei der KV : „Doppelverbeitragung“ und in der PV der entsprechende volle Satz ?)
FALL 2 : Ehefrau wird sich erst n a c h Auszahlung von (1) bzw. nach Auszahlung der ersten Jahreszahlung von (2) in D abmelden und in Ihr Heimatland zurückkehren
Frage zu Option (1) „Einmalzahlung“ : wie stellt die Krankenversicherung die fälligen Beiträge in Rechnung ? Als Gesambetrag für die „fiktiven“ 12 Jahre/144 Monate, die in einem Betrag fällig werden ?
Werden dann bei nachgewiesener Abmeldung/dauerhaftem Wegzug ins Herkunftsland die „anteiligen“ Beiträge zurückerstattet ? D.h. Wegzug nach 6 Monaten – werden die Beiträge für 138 Monate zurückerstattet ?
Frage zu Option (2) „12 Jahresraten“ : wird hier bezüglich des ersten Jahres ähnlich verfahren ? Ab dem zweiten Jahr werden hier ja wohl sicher keine Beiträge mehr fällig, oder ?
Vielen Dank im voraus für Antworten zu diesen Fragen !
Fallschilderung :
Ehemann mit Ende 30 verstorben, zuvor Angestellter bei Konzern
Ehefrau steht eine „Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn“ zu. Diese kann optional als
(1) Einmalzahlung oder
(2) in 12 Jahresraten ausgezahlt werden
Ehefrau plant aus persönlichen Gründen Rückkehr in ihr Heimatland (ausserhalb EU/EWR)
Lt. Arbeitgeber des Verstorbenen wird die Auszahlung der zuständigen Krankenkasse gemeldet (das ist die Krankenkasse in der sie jetzt versichert ist) , der Arbeitgeber nimmt bei der Auszahlung keinen Abzug/Abführung von Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträgen vor. Das gilt für beide Auszahlungsoptionen
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FALL 1 : Ehefrau wird sich v o r Auszahlung von (1) bzw. vor Auszahlung der ersten Jahreszahlung von (2) in D abmelden und in Ihr Heimatland zurückkehren .
Frage : kann die Krankenversicherung in diesem Fall überhaupt Beiträge in Rechnung stellen ? Sie hat ja zuvor u.a. auch der Krankenkasse den dauerhaften Wegzug gemeldet. Was ist/wäre die Rechtsgrundlage dafür ? Wie hoch wären die Beitragssätze (wäre das bei der KV : „Doppelverbeitragung“ und in der PV der entsprechende volle Satz ?)
FALL 2 : Ehefrau wird sich erst n a c h Auszahlung von (1) bzw. nach Auszahlung der ersten Jahreszahlung von (2) in D abmelden und in Ihr Heimatland zurückkehren
Frage zu Option (1) „Einmalzahlung“ : wie stellt die Krankenversicherung die fälligen Beiträge in Rechnung ? Als Gesambetrag für die „fiktiven“ 12 Jahre/144 Monate, die in einem Betrag fällig werden ?
Werden dann bei nachgewiesener Abmeldung/dauerhaftem Wegzug ins Herkunftsland die „anteiligen“ Beiträge zurückerstattet ? D.h. Wegzug nach 6 Monaten – werden die Beiträge für 138 Monate zurückerstattet ?
Frage zu Option (2) „12 Jahresraten“ : wird hier bezüglich des ersten Jahres ähnlich verfahren ? Ab dem zweiten Jahr werden hier ja wohl sicher keine Beiträge mehr fällig, oder ?
Vielen Dank im voraus für Antworten zu diesen Fragen !