Im letzten Jahr 2024 lag ich mit meinen Einkünften aus Kapitalvermögen etwas über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Steuererklärung habe ich fristgerecht eingereicht, aber noch keinen Steuerbescheid erhalten.
Nun stellt sich für mich die Frage welche Werbungskosten werden angerechnet bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die gesetzl. Krankenkasse meinen neuen höheren Beitrag berechnet?
Im Gesetz (§ 20 Abs. 9 EStG) werden die aktuellen 1.000 € Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen genannt:
Das bestätigt z. B. auch krankenkassen-register.de (allerdings mit den damals gültigen 801 € Sparer-Pauschbetrag):Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
https://www.krankenkassen-register.de/l ... lvermogen/Um die Gesamteinkünfte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ermitteln zu können, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Absatz 9 EStG als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag).
In diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (§ 3, 1b) stehen allerdings nur 51 € Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen:
In 2017 war ich mit meinen Einkünften aus Kapitalvermögen ebenfalls etwas über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze und die damalige gesetzl. Krankenkasse hatte korrekt die damaligen 801 € Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten angerechnet, obwohl auf ihrer Internetseite und in ihrem eigenen Formular nur 51 € genannt waren. Also waren die 51 € damals schon veraltet bzw. nicht mehr gültig?Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Aktuell bin ich bei einer anderen gesetzl. Krankenkasse und ich frage mich, was wird diese als Werbungskosten anrechnen: 1.000 oder 51 €?
Nach meinem Rechtsverständnis ist ein Gesetz maßgebend, entscheidend und nicht irgendwelche Verfahrensgrundsätze. Außerdem steht in diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ nirgends, dass das Gesetz überflüssig ist, hierbei nicht gilt.
Vielleicht haben andere hier eigene Erfahrungen, welche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen von einer gesetzl. Krankenkasse angerechnet werden? Danke vorab.