Versichertenkarte sperren (Ruhenphase) ist rechtswidrig
Verfasst: 31.07.2026, 11:42
Wie ist die gängige Praxis bei Beitragsrückständen?
Die Kasse mahnt den Versicherten an und weist auf das Ruhen des Leistungsanspruches hin. Wenn der Rückstand nicht ausgeglichen wird erfolgt die Anordnung über die Ruhens Phase.
Bestimmte Leistungen werden dennoch in der Ruhens Phase übernommen (akute Schmerzen, Notfälle, Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaft und Mutterschaft)
In der Regel sperren die Kassen dann die Versichertenkarte, die Betroffenen können von der Kasse einen Behandlungsschein bekommen. Ist das noch die gängige Praxis?
Das LSG Bayern hat sich nunmehr so einem Fall beschäftigt. Das Sperren der Versichertenkarte ist demnach rechtswidrig.
Guckt ihr hier:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/en ... gen/178864
Leitsätze
1. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der konkrete Hinweis auf das vollständige Ruhen des Leistungsanspruchs bei ausbleibender Beitragszahlung mit Ausnahme des Anspruchs auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und des Anspruchs auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
2. Das Erfordernis, bereits in der Mahnung auf den Umfang des eingeschränkten Leistungsanspruchs im Falle des Beitragsverzuges hinzuweisen, ergibt sich für die nach dem KSVG versicherten Personen unmittelbar aus den § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V i.V.m. mit § 16 Abs. 2 Satz 3 KSVG. Für Mitglieder der GKV folgt dieses Erfordernis aus der von § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V angeordneten entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften, also auch unmittelbar aus dem Gesetz, wenn auch im Wege einer doppelten Verweisung.
3. Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer (elektronischen) Gesundheitskarte. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht. Um einen etwaigen Missbrauch der Gesundheitskarte vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 auf der Karte eintragen (lassen).
Die Kasse mahnt den Versicherten an und weist auf das Ruhen des Leistungsanspruches hin. Wenn der Rückstand nicht ausgeglichen wird erfolgt die Anordnung über die Ruhens Phase.
Bestimmte Leistungen werden dennoch in der Ruhens Phase übernommen (akute Schmerzen, Notfälle, Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaft und Mutterschaft)
In der Regel sperren die Kassen dann die Versichertenkarte, die Betroffenen können von der Kasse einen Behandlungsschein bekommen. Ist das noch die gängige Praxis?
Das LSG Bayern hat sich nunmehr so einem Fall beschäftigt. Das Sperren der Versichertenkarte ist demnach rechtswidrig.
Guckt ihr hier:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/en ... gen/178864
Leitsätze
1. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der konkrete Hinweis auf das vollständige Ruhen des Leistungsanspruchs bei ausbleibender Beitragszahlung mit Ausnahme des Anspruchs auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und des Anspruchs auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
2. Das Erfordernis, bereits in der Mahnung auf den Umfang des eingeschränkten Leistungsanspruchs im Falle des Beitragsverzuges hinzuweisen, ergibt sich für die nach dem KSVG versicherten Personen unmittelbar aus den § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V i.V.m. mit § 16 Abs. 2 Satz 3 KSVG. Für Mitglieder der GKV folgt dieses Erfordernis aus der von § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V angeordneten entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften, also auch unmittelbar aus dem Gesetz, wenn auch im Wege einer doppelten Verweisung.
3. Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer (elektronischen) Gesundheitskarte. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht. Um einen etwaigen Missbrauch der Gesundheitskarte vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 auf der Karte eintragen (lassen).