Ein Versicherter wechselte zum 1.10.2025 von GKV A zur GKV B.
In der Zeit vom 1.6.2025 bis zum 30.6.2026 bezog er von der BA ALG1.
Seit dem 1.7.2026 ist er weider als Arbeitnehmer als freiwillig versicherter Selbstzahler beschäftigt, verdient also über der BBG der GKV.
Entsteht durch den Wechsel von ALG1 auf ein Beschäftigungsverhältnis ein neues Versicherungsverhältnis mit neuer Kündigungsfrist ?
Wann kann er frühestens die GKV wechseln, also von GKV B nach GKV C ?
Sind GKVen rechtlich verpflichtet sog. Vorauszahlungenb für Folgejagre, siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für bis zu 3 Jahre, anzunehmen (Rechtsgrundlage) ?
Viele Grüße
Spannende Frage ...
Moderator: Czauderna
Re: Spannende Frage ...
Hallo,
zum ersten „Problem“ bzw. Frage - nein, eine neue Bindungsfrist entsteht nicht aber, wenn ich mich recht erinnere kann sofort die Krankenkasse gewechselt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet Vorauszahlungen anzunehmen - sie können dies tun, müssen es aber nicht und sind auch hier nicht an das EstG. in dieser Frage gebunden. Details können bei entsprechender Fragestellung gegoogelt werden.
Gruss
Czauderna
zum ersten „Problem“ bzw. Frage - nein, eine neue Bindungsfrist entsteht nicht aber, wenn ich mich recht erinnere kann sofort die Krankenkasse gewechselt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet Vorauszahlungen anzunehmen - sie können dies tun, müssen es aber nicht und sind auch hier nicht an das EstG. in dieser Frage gebunden. Details können bei entsprechender Fragestellung gegoogelt werden.
Gruss
Czauderna