Vorschlag der Krankenkasse: med. Reha-Antrag zurückziehen

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Koulchen
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Vorschlag der Krankenkasse: med. Reha-Antrag zurückziehen

Beitrag von Koulchen » 17.01.2009, 00:03

Hallo allerseits,

ich bin etwas verunsichert von einem Anruf, den mein Mann heute von der Reha-Servicestelle unserer Krankenkasse erhalten hat, und wollte deshalb ein paar Meinungen dazu einholen.

Der Sachverhalt ist folgender:

mein Mann hat am 30.12.2008 einen Antrag auf medizinische Reha gestellt und an seine Krankenkasse zurückgeschickt, dem alle erforderlichen Unterlagen beigefügt waren. Dummerweise läuft parallel immer noch ein Widerspruchsverfahren bei der Rentenversicherung zu zurückliegenden Pflichtbeiträgen, nämlich ob für einen bestimmten Zeitraum die Sozialklausel anzuwenden ist oder nicht; der Fall wurde am 17.11.2008 dem Widerspruchsausschuß zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Da leider bisher nichts entschieden ist - die Entscheidung soll am 20.01.2009 erfolgen - hat die DRV jetzt die Kostenträgerschaft für die Reha-Maßnahme abgelehnt. Die Krankenkasse hat heute meinen Mann telefonisch darüber informiert und darauf hingewiesen, daß damit kein Übergangsgeldbezug möglich sei.

Ohne irgendeine unterhaltssichernde Leistung - und der Krankengeldbezug für 2009 ist derzeit leider noch ungeklärt (wie ich an anderer Stelle in diesem Forum beschrieben habe) - kann er die Reha nicht antreten. Die Dame von der Krankenkasse sagte, er könne aber den Reha-Antrag zurückziehen, die Entscheidung der DRV über die Höhe der ausstehenden Beiträge abwarten, den Fehlbetrag begleichen und dann erneut einen Reha-Antrag stellen. Wenn er das nicht täte, würde er keinen Reha-Antrag mehr als Leistung der Krankenkasse bewilligt bekommen, dann wäre der Anspruch darauf erschöpft. Letztere Aussage ist ziemlich kraß und klingt nach Erpressung, oder?

Dummerweise hat mein Mann direkt telefonisch seinen Antrag zurückgezogen, und ich will jetzt ein Widerrufsfax aufsetzen, weil das meiner Meinung nach alles SEHR schräg gelaufen ist. Dazu frage ich mich mehrere Sachen:

Gibt es negative Konsequenzen, die grundsätzlich beim Zurückziehen des Antrags bedacht werden sollten? Also falls mein Mann dabei bleiben würde, den Antrag später noch einmal neu zu stellen?

Könnte mein Mann den Antrag nicht einfach wiederaufleben lassen, sobald das Krankengeldproblem endlich geregelt wäre (und das DRV-Problem noch nicht, weil es da um recht ordentliche Beträge geht, er also ggf. vor Gericht gehen müßte)? Hätte er dann während der medizinischen Reha Anspruch auf Krankengeld statt auf Übergangsgeld? Ich bin der Meinung, ja (nach § 44 Abs. 1 SGB V, weil kein Bezug von Übergangsgeld als Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V mehr vorliegen würde). Müßte er in diesem Fall die tägliche Zuzahlung leisten, die bei Übergangsgeldbezug entfallen würde?

Wenn mein Mann den Antrag dabei bleibt, den Antrag zurückzuziehen (damit er später einen mit Anspruch auf Übergangsgeld stellen könnte), (hoffentlich sehr bald) das Widerspruchsverfahren bei der DRV abgeschlossen und die entsprechend festgesetzten Beiträge nachgezahlt wären, müßte er dann sämtliche Unterlagen zum Hauptformular noch einmal neu anfordern? Damit meine ich insbesondere die Bestätigung der Krankenkasse (Punkt 19 des Reha-Antrags G100), die AUD-Bescheinigung und das MDK-Gutachten sowie weitere Gutachten der Fachärzte. Oder können diese Anlagen, die uns alle in Kopie vorliegen, noch einmal verwendet werden?

Viele Grüße und danke vorab für die Antworten
Koulchen
Zuletzt geändert von Koulchen am 17.01.2009, 12:24, insgesamt 2-mal geändert.

Koulchen
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Nachtrag

Beitrag von Koulchen » 17.01.2009, 00:08

Noch eine Frage, die ich eben vergessen hatte: Ist die Auskunft der Dame von der Krankenkasse korrekt, daß selbst, wenn im Nachhinein - nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens - die Rentenversicherung der Krankenkasse die Kosten erstatten müßte, definitiv der Anspruch auf Übergangsgeld verloren wäre?

Ich bin mir nicht ganz sicher, kann es mir aber gut vorstellen, weil das Übergangsgeld ja vor Beginn der Maßnahme berechnet wird.

Gruß
Koulchen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.01.2009, 12:17

Hallo,
ein etwas komplizierter und nicht alltäglicher Sachverhalt.
Probieren wir mal die einfache Variante.
Eine Reha-Maßnahme ist grundsätzlich erforderlich um entweder
einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben oder am gesellschaftlichen
Leben zu erreichen.
Im ersten Falle ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger
zuständig. Dafür müssen allerdings bestimmte versicherungsrechtliche
Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall wird der RV-Träger nicht leisten, dann muss aber die Krankenkasse einspringen und die Kosten der
Reha übernehmen und ggf. dann auch Krankengeld zahlen.
Warum nun in diesem Falle die Kasse auf die Rücknahme des Reha-Antrages
drängt - darüber lässt sich nur spekulieren.
Ich nehmen an, der Kasse geht es um die Krankengeldzahlung.
Solange der Antrag beim RV-Träger liegt und nicht beschieden wurde, solange muss die Kasse auch Krankengeld zahlen ohne einen Einfluss zu haben. Nimmt der Versicherte den Antrag zurück kann de Kasse selbst tätig werden - Reha-Maßnahmen einleiten und so. ggf. die Krankengeldzahlung verkürzen.
Was den Ersatzanspruch der Kasse gegenüber dem RV-Träger betrifft
kommt es auf die Vereinbarungen der Kassen mit dem RV-Träger an -
theoretisch ist eine solche Verrechnung schon denkbar.
Gruß
Czauderna

Koulchen
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Beitrag von Koulchen » 17.01.2009, 12:55

Hallo Czauderna,

danke für die Info!

Mein Mann meinte, die Dame von der Reha-Abteilung sei am Telefon so nett gewesen, er könne sich nicht direkt vorstellen, daß die irgendwas für ihn Nachteiliges vorschlagen würde. Ich denke aber, es kann nicht schaden, die telefonische Auskunft noch einmal schriftlich anzufordern und sich noch ein paar Tage Bedenkzeit auszubitten. Schließlich soll am Montag oder Dienstag auch entschieden werden, wie es mit der Krankengeldzahlung weitergeht - das heißt, es bringt eigentlich gar nichts, jetzt die große Hektik zu machen, wenn Mitte nächster Woche die Situation im Hinblick auf unterhaltssichernde Leistungen schon wieder wesentlich besser aussieht. Da ist es sicher kein Problem, wenn mein Mann schreibt, er wolle die Krankengeldentscheidung noch abwarten, ehe er sich für das Zurückziehen des Antrags entscheidet oder auch nicht.

Ich hatte einen Teil meines ersten Posts zum Thema noch leicht abgeändert, vielleicht während der Zeit, in der Sie die ursprüngliche Version gelesen haben. Können Sie mir auch sagen, was an der Aussage dran ist, wenn mein Mann den Antrag nicht zurückziehe, habe er in absehbarer Zeit keinen Anspruch mehr auf eine medizinische Reha, die von der Krankenkasse gefördert wird? Für mich klingt das schwer nach Erpressung, auch wenn die Dame so nett geklungen hat ...

Letzte Frage: Weder die Aussage der Sachbearbeiterin noch die Erklärung meines Mannes, den Antrag zurückzuziehen, liegen bis jetzt in schriftlicher Form vor. Da dürfte es doch nicht so schwer sein, mit einem nachgeschobenen Fax das Zurückziehen wieder zu relativieren - bzw. sogar den Antrag bis zur baldigen Klärung ruhen zu lassen? - und einen schriftlichen Bescheid nachzufordern. Oder sind telefonische Aussagen doch verbindlicher, als ich dachte?

Viele Grüße
Koulchen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.01.2009, 14:13

Hallo,

"nur was Du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach hause tragen"
steht, glaube ich, bei Dr. Faust - aber so ist es im tatsächlichen Leben auch.
Was die Dame von der Kasse gemeint hat ist nach meinem Wissen nur dann richtig wenn eine solche Maßnahme auch wirklich durchgeführt wurde - dann gibt es eine Wartezeit von 3 (??) Jahren bevor wieder eine solche Maßnahme zur gleichen Diagnose durchgeführt werden kann (medizinische Gründe können diese Wartezeit aber verkürzen).
Gruß
Czauderna

Koulchen
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Beitrag von Koulchen » 17.01.2009, 14:25

Hallo Czauderna,

vielen Dank! Dann werde ich mal versuchen, meinen Mann davon zu überzeugen, daß dieses Fax wirklich rausgehen sollte.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Koulchen

Koulchen
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Beitrag von Koulchen » 17.01.2009, 21:28

Und noch mal eine Frage: Ich habe vorhin im SGB I nachgeschlagen. Dort stand unter § 66 - Folgen fehlender Mitwirkung - Abs. 3, daß auf den Entzug oder die Versagung von Sozialleistungen dem Leistungsberechtigten gegenüber schriftlich hingewiesen werden muß.

Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, daß die Reha-Dame der Krankenkasse sich auf die fehlende Mitwirkung meines Mannes bezogen haben kann (was sonst hätte es für ein Sachverhalt sein sollen?). Dann wäre der Sachverhalt ja völlig klar; wir würden im Fax einfach schreiben, daß sie die telefonische Auskunft, aufgrund welcher Bedingungen Leistungen der Krankenkasse zur medizinischen Reha nicht mehr erbracht werden können, bitte entsprechend diesem Paragraphen schriftlich wiederholen soll.

Viele Grüße
Koulchen

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Beitrag von Czauderna » 18.01.2009, 12:22

Hallo,
nehmen wir mal an aufgrund eines vorliegenden Gutachtens (MDK) wurde
festgestellt dass die Erwerbsfähigkeit bedroht oder nur noch teilweise oder garnicht mehr vorhanden ist. In diesen Fällen kann die Kasse der Krankengeldbezieher auffordern einen Reha-Antrag beim Rentenversicherungsträger oder der Kasse innerhalb einer Frist von 10 wochen zu zu stellen - tut er das nicht, wird ihm mit Ablauf dieser
10-Wochenfrist das Krankengeld versagt (fehlende Mitwirkungspflicht).
Zweites Beispiel : Die Kasse benötigt ein MDK-Gutachten und lädt den
Krankengeldbezieher zum Gutachter vor. Der Patient geht aber nicht hin und
hat auch keine Gründe genannt - die Kasse macht einen zweiten Termin aus
und wenn er den auch nicht wahrnimmt wird ebenfalls das Krankengeld versagt.
In beiden Beispielen wird der Patient schriftlich auf die eventuelle Sperrung
hingewiesen. Die Zahlung des Krankengeldes wird erst ab dem Tag der
"Pflichterfüllung" keinesfalls aber rückwirkend wieder aufgenommen.
Gruß
Czauderna

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.01.2009, 14:51

Ist denn die Reha jetzt notwendig oder nicht? Nur darum sollte es gehen, nicht darum, wer der Kostenträger ist.

Ich könnte mir vorstellen, dass die TK die Kostenübernahme für die Reha umgehen möchte. Wenn der RVT zu dem Schluss kommt, dass er nicht der zuständige Träger ist und den Rehaantrag innerhalb von zwei Wochen an die Krankenkasse weiterleitet (was wohl in diesem Fall geschehen ist), muss die TK innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie die Reha bewilligt. Eine Weiterleitung oder anderweitige Verzögerung ist nicht mehr möglich. D. h., wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Reha vorliegen und der RVT bei seiner Entscheidung bleibt, bleibt die TK auf den Kosten sitzen.

Die Aussage, dass er ohne Zurückziehen des Antrages keinen Anspruch auf Kostenübernahme über die Krankenkasse hat, ist absoluter Quatsch. Wenn er den Antrag nicht zurückzieht, ist die Krankenkasse in der Pflicht s. o.

Zum Krankengeldproblem: Das müsste meiner Meinung nach gezahlt werden. Und vielleicht löst es sich ganz schnell. Denn der Gesetzgeber hat gemerkt, dass er mit diesen neuen Wahltarifen das eine und das andere übersehen hat. Im Gespräch ist, dass Selbständige einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche bei Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes erwerben können, ohne einen Wahltarif abschließen zu müssen.

GKV

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Beitrag von Koulchen » 18.01.2009, 21:10

Hallo Czauderna und GKV,

ja, der MDK hat meinen Mann begutachtet und festgestellt, daß seine Erwerbsfähigkeit bedroht ist, von daher ist die Reha notwendig - wie gesagt, um zu gucken, was beruflich noch geht und was nicht. Den Antrag auf die medizinische Reha sollte mein Mann direkt an die Reha-Stelle der Krankenkasse schicken, von dort ging er weiter an die Rentenversicherung.

Ich habe, ehrlich gesagt, auch ein wenig das Gefühl, daß die Krankenkasse die Kosten auf die Rentenversicherung abwälzen will. Mein Mann glaubt das weniger; er vermutet, daß die Reha-Dame einfach noch nichts davon weiß, daß möglicherweise ab Dienstag die Krankengeldproblematik geklärt ist. (Das ist auch gut möglich, weil die verschiedenen Servicezentren nicht gerade vorbildlich miteinander kommunizieren, wie wir schon öfter feststellen konnten. Oder sie ist im Gegenteil bestens darüber informiert und will die Kosten noch schnell von der Krankenkasse abwenden, bevor eine positive Entscheidung übers Krankengeld fällt und damit eine unterhaltssichernde Leistung während der Reha zur Verfügung stünde.)

Ich habe eben noch mal meinen Mann gefragt, wie das mit dem Versagen von Leistungen ist. Offensichtlich haben wir uns da mißverstanden: Die Reha-Dame meinte nicht, daß die Krankenkasse die Reha-Leistung nicht übernehmen würde, nur daß während der Reha (mit KK-Kostenträgerschaft) kein Krankengeld gezahlt würde, weil derzeit generell kein Anspruch bestünde - was wir inzwischen ja etwas anders sehen. Deshalb schlug sie vor, die Reha neu zu beantragen, sobald das Rentenversicherungsproblem durch ist und wieder der Anspruch auf eine unterhaltssichernde Leistung - in diesem Fall also das Übergangsgeld - besteht. Diese Aussage ist, mal abgesehen von eventuellen Kostenersparnis-Motiven, soweit völlig in Ordnung.

Frage an GKV zum Abschnitt "wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Reha vorliegen und der RVT bei seiner Entscheidung bleibt": Nehmen wir mal an, am Dienstag fällt zur Frage der Pflichtversicherungsbeiträge zur GRV eine für meinen Mann positive Antwort und er würde die streitigen Beiträge sehr schnell nachzahlen - kann bzw. muß die Rentenversicherung dann noch innerhalb der von Ihnen genannten drei Wochen (wo finde ich die im SGB V oder einem anderen Sozialgesetzbuch?) die Kostenträgerschaft übernehmen, weil dann die Voraussetzungen gegeben sind?

Oder anders gefragt: "bei seiner Entscheidung bleibt" klingt für mich danach, als wenn es noch einen gewissen Zeitraum gibt, in dem die Rentenversicherung die ursprüngliche Entscheidung revidieren kann. (Die Reha-Dame der Krankenkasse sah das wohl nicht so, sonst hätte sie meinem Mann wahrscheinlich nicht vorgeschlagen, den Antrag nach Klärung der rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen neu zu stellen.) Gibt es diesen Zeitraum / diese Möglichkeit / diese Verpflichtung o.ä.?

Danke vorab für Antworten und viele Grüße
Koulchen

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.01.2009, 21:53

Koulchen hat geschrieben: ja, der MDK hat meinen Mann begutachtet und festgestellt, daß seine Erwerbsfähigkeit bedroht ist, von daher ist die Reha notwendig - wie gesagt, um zu gucken, was beruflich noch geht und was nicht. Den Antrag auf die medizinische Reha sollte mein Mann direkt an die Reha-Stelle der Krankenkasse schicken, von dort ging er weiter an die Rentenversicherung.
Wurde von der TK das Gestaltungsrecht eingeschränkt? Dies bedeutet, dass dein Mann den Rehaantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurückziehen kann. Dann Vorsicht, zurückziehen nur mit schriftlichem Einverständnis der TK!

Die Formulare, die du beschrieben hast, sagen aus, dass der Reha-Antrag direkt beim RVT gestellt wurde, auch wenn er über die Reha-Stelle der TK weitergeleitet wurde.
Ich habe, ehrlich gesagt, auch ein wenig das Gefühl, daß die Krankenkasse die Kosten auf die Rentenversicherung abwälzen will. Mein Mann glaubt das weniger; er vermutet, daß die Reha-Dame einfach noch nichts davon weiß, daß möglicherweise ab Dienstag die Krankengeldproblematik geklärt ist. (Das ist auch gut möglich, weil die verschiedenen Servicezentren nicht gerade vorbildlich miteinander kommunizieren, wie wir schon öfter feststellen konnten. Oder sie ist im Gegenteil bestens darüber informiert und will die Kosten noch schnell von der Krankenkasse abwenden, bevor eine positive Entscheidung übers Krankengeld fällt und damit eine unterhaltssichernde Leistung während der Reha zur Verfügung stünde.)
Die Reha-Entscheidung muss - wenn der RVT den Antrag als nichtzuständiger Träger an die KK weitergeleitet hat - nun von der Krankenkasse getroffen werden.

So ganz verstehe ich das Problem mit der "unterhaltssichernden Leistung" nicht. Arbeiten kann er doch jetzt auch nicht, wie wird denn da der Unterhalt gesichert? Wäre es denn nicht im Interesse deines Mannes, die Reha so schnell wie möglich anzutreten, damit er zukünftig wieder für den Unterhalt sorgen kann? Im schlimmsten Fall lehnen sowohl KK als auch RVT die Lohnersatzleistung ab - was dann?
Frage an GKV zum Abschnitt "wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Reha vorliegen und der RVT bei seiner Entscheidung bleibt": Nehmen wir mal an, am Dienstag fällt zur Frage der Pflichtversicherungsbeiträge zur GRV eine für meinen Mann positive Antwort und er würde die streitigen Beiträge sehr schnell nachzahlen - kann bzw. muß die Rentenversicherung dann noch innerhalb der von Ihnen genannten drei Wochen (wo finde ich die im SGB V oder einem anderen Sozialgesetzbuch?) die Kostenträgerschaft übernehmen, weil dann die Voraussetzungen gegeben sind?
Hier und hier.
Oder anders gefragt: "bei seiner Entscheidung bleibt" klingt für mich danach, als wenn es noch einen gewissen Zeitraum gibt, in dem die Rentenversicherung die ursprüngliche Entscheidung revidieren kann. (Die Reha-Dame der Krankenkasse sah das wohl nicht so, sonst hätte sie meinem Mann wahrscheinlich nicht vorgeschlagen, den Antrag nach Klärung der rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen neu zu stellen.) Gibt es diesen Zeitraum / diese Möglichkeit / diese Verpflichtung o.ä.?
Meine Aussage bezog sich nur auf eine evtl. Kostenerstattung an die TK. Jetzt ist die TK am Zug und mit einem Gutachten des MDK, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert ist, kommt sie wohl nicht an einer Zusage vorbei. Es sei denn, dein Mann zieht den Antrag zurück 8) .

GKV

Koulchen
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Beitrag von Koulchen » 18.01.2009, 23:26

Hallo GKV,

vielen Dank für die schnelle Antwort und vor allem für den zweiten der beiden Links, der mir sehr weitergeholfen hat! (Als Laie weiß man ja nicht unbedingt, wonach genau man im Internet suchen muß.)

Hier noch meine Antworten/Rückfragen auf Ihren Post:

"Wurde von der TK das Gestaltungsrecht eingeschränkt?" - Was hat es mit diesem Gestaltungsrecht auf sich? Wir wollen hier natürlich keine Fehler machen.

Das Problem mit der "unterhaltssichernden Leistung" besteht darin, daß mein Mann im Moment überhaupt keine entsprechende Leistung bekommt, weil der Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.01.2009 verneint bzw. der Antrag auf den KG-Wahltarif abgelehnt wurde. Bis der Referentenentwurf im April oder so Gesetz geworden ist und dann voraussichtlich rückwirkende Krankengeldzahlungen erfolgen, können wir nicht einfach abwarten. Das (nur noch geringe) Guthaben auf dem Konto meines Mannes wird sich sowieso vermutlich in den nächsten Tagen heftig verringern, sobald klar ist, in welcher Höhe er die Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen hat. Was er dann auch umgehend tun wird - es sei denn, die DRV bewegt sich keinen Meter - um eine Anspruchsgrundlage auf sich ggf. an die medizinische Reha anschließende Leistungen zur Teilhabe zu erhalten. Die 15 Jahre Pflichtbeiträge in der GRV hat er nämlich erst im März voll, und das auch nur dann, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Selbstverständlich würde mein Mann die Reha lieber heute als morgen antreten. Wenn aber fehlender Bezug von Übergangsgeld bedeutet, daß er bei stationärer Unterbringung für drei Wochen auch noch die tägliche Zuzahlung leisten müßte (so habe ich das nach einer Antwort im Rentenversicherungsforum verstanden), wäre langsam aber sicher das Ende der Fahnenstange erreicht. Da wir beide selbständig sind, habe ich kein festes Gehalt, aus dem ich regelmäßig die fehlenden Gelder zuschießen könnte. Bis zum heutigen Tag ging es noch halbwegs mit dem Durchkommen, meine neuen Aufträge müssen aber erst einmal fertiggestellt sein, und dann kommt ungefähr vier Wochen später das Geld dafür rein. Es geht einfach an unsere Existenz, wenn die unterhaltssichernden Leistungen nicht erfolgen.

Die Sätze "Jetzt ist die TK am Zug und mit einem Gutachten des MDK, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert ist, kommt sie wohl nicht an einer Zusage vorbei. Es sei denn, dein Mann zieht den Antrag zurück" waren für mich sehr aufschlußreich. Jetzt bin ich hundertprozentig davon überzeugt, daß gar kein Weg daran vorbeiführt, die voreilig gemachte mündliche Zusage schriftlich zurückzunehmen; das Fax geht morgen raus. Also noch einmal herzlichen Dank für diesen Hinweis!

Viele Grüße
Koulchen

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Beitrag von Koulchen » 19.01.2009, 00:18

Und noch einmal an GKV,

der zweite von Ihnen genannte Link ist noch viel hilfreicher, als er auf den ersten Blick erschien. In der "Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens" stand unter § 2 Abs. 1 Satz 2 folgendes:

"Die Weiterleitung des Antrags wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt."

Da aus diesen Empfehlungen klar hervorgeht, daß die DRV der erstzuständige Träger ist - nämlich weil die Krankenkasse uns den Antrag auf DRV-Formularen hat ausfüllen lassen -, ist es wohl mehr als sinnvoll, das Schreiben der DRV abzuwarten, daß wegen fehlender Zuständigkeit der Antrag an die Krankenkasse zurückging. Bin mir ziemlich sicher, daß das in diesem Schreiben auch näher begründet wird (was die DRV generell besser draufhat als unsere Krankenkasse).

Dann hätten wir erst eine vernünftige Grundlage, auf der wir die weitere Vorgehensweise entscheiden könnten. (Das dürfte für die Reha-Dame der Krankenkasse nachvollziehbar sein.) Wie es nach der "Empfehlung" aussieht, dürfte leider wegen der Antragstellung vor dem Geradebiegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von DRV-Seite nicht viel gehen. Aber zumindest hätten wir dann schwarz auf weiß eine verbindliche Aussage und könnten auf dieser Basis den Antrag aufrechterhalten - nur eben der Krankenkasse gegenüber.

Danke noch einmal und viele Grüße
Koulchen

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.01.2009, 00:18

Koulchen hat geschrieben: "Wurde von der TK das Gestaltungsrecht eingeschränkt?" - Was hat es mit diesem Gestaltungsrecht auf sich? Wir wollen hier natürlich keine Fehler machen.
Wenn die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein Gutachten festgestellt wurde, kann die Krankenkasse darauf bestehen, dass ein Rehaantrag gestellt wird. Normalerweise beim RVT (sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen), da dieser Maßnahmen einleiten muss, um die Zahlung einer Rente zu verhindern - oder halt feststellt, dass die Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann und eine Rente zahlt. Die Krankenkasse schränkt dann das Gestaltungsrecht ein, d. h., der Antrag gegenüber der Rentenversicherung kann nur mit Zustimmung der Krankenkasse geändert oder zurückgezogen werden, andernfalls wird die Zahlung des Krankengeldes eingestellt. Dieses Gestaltungsrecht kann auch nachträglich eingeschränktt werden, d. h., wenn dein Mann den Rehaantrag stellt, die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit dann erst festgestellt wird, so hat er - wenn die KK das Gestaltungsrecht schriftlich einschränkt - auch dann nicht mehr die Möglichkeit, den Rehaantrag zurückzuziehen, ohne dass er das Risiko des Krankengeldverlustes eingeht.
Selbstverständlich würde mein Mann die Reha lieber heute als morgen antreten. Wenn aber fehlender Bezug von Übergangsgeld bedeutet, daß er bei stationärer Unterbringung für drei Wochen auch noch die tägliche Zuzahlung leisten müßte (so habe ich das nach einer Antwort im Rentenversicherungsforum verstanden), wäre langsam aber sicher das Ende der Fahnenstange erreicht.
Selbst wenn die Zusage für die Reha in den nächsten drei Wochen ergeht, wird wohl nicht sofort ein Platz in der Reha-Klinik frei sein. Da würde ich im Moment zweigleisig fahren - Rehaantrag laufen lassen und Entscheidung über das Krankengeld abwarten. Wenn tatsächlich mit Hinweis auf die Gesetzesänderung der Anspruch auf Krankengeld von der TK zum 31.12.08 beendet würde, schalte die Patientenbeauftragte ein. Oder schreibe an das Gesundheitsministerium. Das kann es doch wirklich nicht sein.

GKV

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Beitrag von Koulchen » 19.01.2009, 00:32

Danke, GKV, für die Klarstellung!

Also, bis jetzt haben wir es nicht schriftlich von der TK, daß das Gestaltungsrecht eingeschränkt ist. Aber sie hatten meinen Mann ausdrücklich aufgefordert, den Reha-Antrag einzureichen, und der MDK hat ausdrücklich eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Dann sollte mein Mann wirklich kein unnötiges Risiko eingehen mit dem Zurückziehen des Antrags.

Das mit dem Krankengeld sehe ich eigentlich inzwischen einigermaßen entspannt. Wenn die TK selbst wider Erwarten nicht für die Zeit nach dem 31.12.2008 weiterzahlt, werden wir sie mal auf die Gesetzeslage hinweisen. An anderer Stelle hier im Forum wurde ja schon das BSG-Urteil B 1 KR 2/07 R erwähnt, das ausdrücklich unter Randziffer 12 a in der Begründung feststellt: "Das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krg hat." Alles andere hätte auch meinem Rechtsempfinden extrem widersprochen (was natürlich nicht unbedingt ein Kriterium ist :o )

Ggf. würden wir einen Brief an die Patientenbeauftragte in Betracht ziehen, aber eher nicht einen ans Gesundheitsministerium. Die haben sicher im Moment schon genug Ärger mit dem Schwachsinn, der leider Gesetz geworden ist!

Viele Grüße
Koulchen

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