Hallo,
ich beziehe seit einigen Monaten Krankengeld und werde demnächst, aufgrund von Berufsunfähigkeit eine berufliche Rehabilitation, beginnen.
Meinen Arbeitsplatz werde ich zum Vortag kündigen und ich werde auch bis dahin krankgeschrieben. Mit Beginn der Umschulung erhalte ich Übergangsgeld. Meine Krankenkasse hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass sie mir das Krankengeld schon 14 Tage vorher streichen wird, da ich noch Anspruch auf Resturlaub hätte und mein Chef mir diesen auszahlen müßte, da ich diesen nicht mehr antreten könnte. Diese Urlaubsvergütung (die mir mein Chef höchstwahrscheinlich nicht ohne Widerstand auszahlen würde) müsse mir die Krankenkasse anrechnen.
Stimmt diese Aussage der Krankenkasse? Wo kann ich mich genauer informieren?
Kein Krankengeld wegen Anrechnung Resturlaub
Moderatoren: Czauderna, Karsten
der Anspruch auf KRG ruht, soweit und solange du beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehst, ohne Urlaubsvergütung kein Ruhen, nur weil ein fiktiver Anspruch auf die Vergütung besteht kommt der Ruhenstatbestand nicht zum Tragen, Stichwort "verweigerte Entgeltzahlung" --> kommt immer wieder vor das ein AG kein Gehalt zahlt, dann muss grds. die Kasse in Vorleistung treten und kann ggf. einen Forderungsübergang beim AG anmelden nach § 115 SGB X
Fazit: deine KK versucht zu steuern, Widerspruch wäre meine Empfehlung
Fazit: deine KK versucht zu steuern, Widerspruch wäre meine Empfehlung
es gibt verschiedene Ansichten in der Literatur, teilweise wird eine Urlaubsabgeltung als einmaliges AE gewertet nach § 23a SGB IV, es gibt das Rundschreiben 05l vom 29.11.05, unter Titel 6.1.3 wird wie folgt argumentiert:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) dahingehend ergänzt, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise auf Zeiten ausgedehnt wird, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem 2. Ruhensmonat. Allerdings wurde parallel eine Änderung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 a SGB V dahingehend, dass während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung gleichfalls der Anspruch auf Krankengeld ruht, nicht vorgenommen. Im Ergebnis würde eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern eintreten. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber arbeitsunfähige Versicherte während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III besser stellen wollte als arbeitsfähige Versicherte. Daher gilt: Während eines Ruhenszeitraumes nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. *** § 49 Abs. 3 a SGB V.
dann gibt es wiederum das BSG-Urteil vom 20.03.1984 - 8 RK 4/83 - USK 8416, nach dem eine Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des KRG führt, leider habe ich den genauen Wortlaut nicht finden können, dazu sei gesagt dass das Urteil uralt ist und durchaus überholt sein könnte, das solltest du aber mit einem Juristen klären, da wird das Forum hier überfragt sein
m.M.n. ist Fakt: zum Ruhen des KRG kann es wenn dann nur kommen, wenn tatsächlich die Urlaubsabgeltung gezahlt wird, was ja dann auch ok wäre, denn warum solltest du doppelt Entgelt bekommen -> vllt. kannst du mit deiner KK dich auf eine Rückzahlungserklärung einigen für den Fall, dass der AG tatsächlich die Abgeltung auszahlt
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) dahingehend ergänzt, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise auf Zeiten ausgedehnt wird, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem 2. Ruhensmonat. Allerdings wurde parallel eine Änderung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 a SGB V dahingehend, dass während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung gleichfalls der Anspruch auf Krankengeld ruht, nicht vorgenommen. Im Ergebnis würde eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern eintreten. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber arbeitsunfähige Versicherte während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III besser stellen wollte als arbeitsfähige Versicherte. Daher gilt: Während eines Ruhenszeitraumes nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. *** § 49 Abs. 3 a SGB V.
dann gibt es wiederum das BSG-Urteil vom 20.03.1984 - 8 RK 4/83 - USK 8416, nach dem eine Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des KRG führt, leider habe ich den genauen Wortlaut nicht finden können, dazu sei gesagt dass das Urteil uralt ist und durchaus überholt sein könnte, das solltest du aber mit einem Juristen klären, da wird das Forum hier überfragt sein
m.M.n. ist Fakt: zum Ruhen des KRG kann es wenn dann nur kommen, wenn tatsächlich die Urlaubsabgeltung gezahlt wird, was ja dann auch ok wäre, denn warum solltest du doppelt Entgelt bekommen -> vllt. kannst du mit deiner KK dich auf eine Rückzahlungserklärung einigen für den Fall, dass der AG tatsächlich die Abgeltung auszahlt