Hingehen kann man ja, aber muss man für die Erstattung bei der Krankenkasse den Poliklinik-Berechtigungsschein mit der Rechnung einreichen?

Danke!
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Jetzt habe ich ganz andere Frage, haben die Fachärzte in einem Krankenhaus überhaupt Kassenzulassung???Guten Tag, Herr xxx,
gerne erstatten wir Ihnen den Kassensatz für eine ambulante ärztliche Behandlung, egal ob der Arzt in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus tätig ist.
Wichtig ist hierbei, dass der behandelnde Arzt eine Kassenzulassung hat.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Bei Fragen bin ich gerne für Sie da.
Um welche Art der "Ermächtigung" handelt es sich? Was muss ich denn fragen? Soll ich fragen ob der Arzt eine kassenärztliche Zulassung hat oder eine besondere "Ermächtigung"?GerneKrankenVersichert hat geschrieben:So einfach ist das nicht. Im Rahmen der ambulanten Behandlung können Krankenhausärzte nur dann aufgesucht werden, wenn sie von der Kassenärztlichen Vereinigung die sogenannte "Ermächtigung" haben. Am besten direkt beim Arzt nachfragen.
GKV
Das heißt also, dann die Krankenkasse entscheidet darüber, ob ich einen zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen kann oder nicht. Hochschulambulanzen und Krankenhäuser sind also, für einen Kostenerstattungspatienten, genehmigungspflichtig.Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 26.04.2011 zur Kostenerstattung. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht berechtigt, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse, auf die das BMG keinen Einfluss hat. Die Krankenkassen wenden das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eigenverantwortlich an.
Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind zur Auskunftserteilung und umfassenden Beratung ihrer Versicherten verpflichtet. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihre zuständige Krankenkasse.
Dieses Schreiben ist im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
XXX
Kommunikationscenter im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit
Darum geht es mir doch. z.B. Kassenärztliche Vereinigung hat der Hochschulambulanz eine Zulassung erteilt. Diese Hochschulambulanz darf Kassenpatienten behandelt. Wenn ich aber als Kostenerstattungspatient mich dort behandeln lasse, dann entscheidet die Krankenkasse ob sie die Rechnung erstattet oder nicht, denn die Hochschulambulanz hat die Zulassung, aber der Arzt, der dort arbeitet hat keine Ermächtigung. Auf der Rechnung wird ja der Name des Arztes drauf stehen, da die Hochschulambulanz selbst keine Rechnung nach GOÄ schreiben kann.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Eben doch. Die Kassenärztliche Vereinigung entscheidet über die Ermächtigung. Hat der Krankenhausarzt die Ermächtigung, kann eine Erstattung erfolgen. Hat er sie nicht, dann nicht.