vorläufige Berechn.,sozial Härte mit 1. STB , nur für SoFa
Verfasst: 25.09.2009, 17:21
Hallo,
habe eine Frage an die B e i t r a g s f a c h l e u t e unter Euch.
Freiw. Versicherung als Existenzgründer ab 01.04.2007.
Schätzung und Einstufung 3000 EUR. Beitrag vorläufig (unter Vorbehalt) berechnet aus 3.000 EUR. Sonst keine anderen Einnahmearten und ansonsten kein Vermögen.
Krankenkasse A.
Wechsel zu Krankenkasse B zum 01.07.2008. Einstufung dort auch weiterhin mit 3000 EUR. Bescheid wurde unter Vorbehalt der Einreichung des ersten Einkommensteuerbescheides der Selbstständigkeit erlassen (vorläufig) berechnet. Ende der freiwilligen Mitgliedschaft wegen FAMI-Anspruch zum 31.03.2009
Einkommensteuerbescheid 2006 wird Mitte 2009 bei Krankenkasse A eingereicht. Beitragspflichtiges Arbeiteinkommen 9.000 EUR für das ganze Jahr. Also 1.000 EUR im Monat.
Gleichzeitig mit Einreichung des STB 2006 wird Antrag auf soziale Härte im Sinne des § 240 Abs. 4 SGB V wegen nidriegerr Einnahmen und weitgehender Vermögenslosigkeit ab Beginn der Mitgliedschaft gestellt, da Beitrag bisher vorläufig berechnet wurde. Alle Voraussetzungen für die soziale Härte waren erfüllt.
KK A berechnet unter Zugrundlegung des STB 2007 und der Anerkennung der sozialen Härte für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2008 aus der b e s o n d e r e n Mindeststufe (= 2007 aus 1225 EUR und 2008 aus 1242,50 EUR) die Beiträge engültig.
STB 2006 und Antrag soziale Härte werden auch bei KK B eingereicht.
KK B sagt: NEIN bezüglich der rückwirkenden Anerkennung der sozialen Härte und will im die Beiträge aus der a l l g e m e i n e n Mindeststufe (2008 1863,75 und 2009 1890 EUR mtl.).
Begründung: Runterstufung bei sozialer Härte geht nur für die Zukunft und da Antragstellung im Juli 2009 und zu dieser Zeit nicht mehr Mitglied geht der Antrag ins Leere.
FRAGE: Wie ist Eure Rechtsauffassung dazu. Müsste die KK B rückwirkend ab 01.07.2008 aus der besonderen Mindeststufe (2008 1242,50 bzw. 2009 1260 EUR) berechnen, da der Beitrag bisher "vorläufig" (unter Vorbehalt) berechnet wurde.
habe eine Frage an die B e i t r a g s f a c h l e u t e unter Euch.
Freiw. Versicherung als Existenzgründer ab 01.04.2007.
Schätzung und Einstufung 3000 EUR. Beitrag vorläufig (unter Vorbehalt) berechnet aus 3.000 EUR. Sonst keine anderen Einnahmearten und ansonsten kein Vermögen.
Krankenkasse A.
Wechsel zu Krankenkasse B zum 01.07.2008. Einstufung dort auch weiterhin mit 3000 EUR. Bescheid wurde unter Vorbehalt der Einreichung des ersten Einkommensteuerbescheides der Selbstständigkeit erlassen (vorläufig) berechnet. Ende der freiwilligen Mitgliedschaft wegen FAMI-Anspruch zum 31.03.2009
Einkommensteuerbescheid 2006 wird Mitte 2009 bei Krankenkasse A eingereicht. Beitragspflichtiges Arbeiteinkommen 9.000 EUR für das ganze Jahr. Also 1.000 EUR im Monat.
Gleichzeitig mit Einreichung des STB 2006 wird Antrag auf soziale Härte im Sinne des § 240 Abs. 4 SGB V wegen nidriegerr Einnahmen und weitgehender Vermögenslosigkeit ab Beginn der Mitgliedschaft gestellt, da Beitrag bisher vorläufig berechnet wurde. Alle Voraussetzungen für die soziale Härte waren erfüllt.
KK A berechnet unter Zugrundlegung des STB 2007 und der Anerkennung der sozialen Härte für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2008 aus der b e s o n d e r e n Mindeststufe (= 2007 aus 1225 EUR und 2008 aus 1242,50 EUR) die Beiträge engültig.
STB 2006 und Antrag soziale Härte werden auch bei KK B eingereicht.
KK B sagt: NEIN bezüglich der rückwirkenden Anerkennung der sozialen Härte und will im die Beiträge aus der a l l g e m e i n e n Mindeststufe (2008 1863,75 und 2009 1890 EUR mtl.).
Begründung: Runterstufung bei sozialer Härte geht nur für die Zukunft und da Antragstellung im Juli 2009 und zu dieser Zeit nicht mehr Mitglied geht der Antrag ins Leere.
FRAGE: Wie ist Eure Rechtsauffassung dazu. Müsste die KK B rückwirkend ab 01.07.2008 aus der besonderen Mindeststufe (2008 1242,50 bzw. 2009 1260 EUR) berechnen, da der Beitrag bisher "vorläufig" (unter Vorbehalt) berechnet wurde.