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nachgehenden Leistungsanspruch

Verfasst: 05.10.2009, 15:05
von Emiratesv
Hallo,
Ich habe am 30.06.09 mein Job gekündigt und habe mein neuen Job am 01.08.2009 in der Schweiz begonnen. Jetzt verlangt meine alte Krankenkasse ein Beitrag von 140 Euro für den Monat Juli. Ich war nicht Krank, noch habe ich die Krankenkasse in anspruch genommen.
Muss ich das Geld Zahlen oder greift der nachgehenden Leistungsanspruch.
Am Telefon sagte mit die Dame von der TK einen Nachversicherung von 1 Monat gibt es nicht mehr.
Stimmt das?
Bei der Arbeitsagentur sagten sie mir, das es Nachversicherung von 1 Monat gibt. Darauf hin habe ich mich auch nicht Arbeitslos gemeldet.

Kann mir bitte jemand helfen.

Vielen Dank

Verfasst: 05.10.2009, 17:27
von CiceroOWL
1. Den nachgehenden Leistungsanspruch gibt es noch.

2. Hast du dich bei dr Agentur für Arbeit gemeldet, als Arbeitssuchnder, somit müßten die dich melden.

3. Du bist jetzt ind er Schweiz versichert, daher kann grundsätzlich die TK keine Ansprüche gegen dich erheben wegen der Nachversicherung.

4. Seit wann lebst du in der Schweiz, wenn du schon vor dem 01.08.09 in der Schweiz gewohn hast und dich regulär abgemeldet hat , trifft Punkt 1 zu,

Verfasst: 05.10.2009, 17:35
von Christoph1976
Warst Du als Angestellter freiwillig versichert oder pflichtversichert?

Verfasst: 05.10.2009, 17:36
von CiceroOWL
richtig die Frage fehlte noch

Verfasst: 07.10.2009, 17:30
von Emiratesv
hallo,
bin seit mitte Juli offizell abgemeldet und bin seit dem 29.07.2009 in der schweiz mein Arbeitgeber hat mich ab den 01.08.09 in der Schweizer Krankenkasse angemeldet.

Als Angestellter war ich Pflichtversichert.

Ich wollte mich Arbeitslos melden, doch das ganze hätte zu lange gedauert und ich müsste mich ständig bei der Arbeitsagentur melden und sehr viele Unterlagen besorgen, da habe ich mich entschieden mich nicht arbeitslos zu melden.

Verfasst: 07.10.2009, 17:57
von CiceroOWL
Pech für die TKK, , hier greift der $ 192 SGB V, nachgehender Leistungsanspruch bis Mitte Juli, ab denn in die obligatorische KV der Schweiz

Verfasst: 08.10.2009, 16:26
von Emiratesv
VIELEN DANK AN EUCH

GRUSS AUS DER SCHWEIZ

Verfasst: 13.10.2009, 18:38
von Hucky
Nachgeh. Lstg-Anspruch:

Gibt es zwar noch, aber widerspricht dem Grundgedanken des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Also gibt es ihn nur bedingt.

VG
Hucky

Verfasst: 13.10.2009, 18:47
von CiceroOWL
Mag sein, 192 gilt immer noch

Verfasst: 17.10.2009, 19:29
von Hucky
Stimmt, und wird durch § 5 (1) Nr. 13 SGB V ausgehebelt. Denn er gilt nicht als V-Schutz sondern als Lücke.

Verfasst: 17.10.2009, 22:23
von CiceroOWL
Ebend nicht, der gilt weiter.

Verfasst: 18.10.2009, 16:31
von ratte1
Hallo,

der nachgehende Leistungsanspruch ist eine"anderweitige Absicherung im Krankheitfall", daher erfolgt hier keine Versicherung nach §5/1/13 SGB V"

MfG

ratte1

Verfasst: 20.10.2009, 17:59
von Hucky
Ok, ich habe es mir nochmal durchgelesen und gebe euch Recht. Sofern die Lücke nur max. einen Monat beträgt gilt es als V-Schutz.

VG
Hucky :wink: