Weiterzahlung KG
Verfasst: 07.12.2009, 23:54
Was passiert in folgendem Fall:
Kuendigung einer Arbeitsstelle nach wenigen Monaten.
Naechster Schritt waere Antrag auf Arb.losengeld 2( da kein Anspruch auf Arb.losengeld 1).
Vor Kuendigungstermin erkrankt und mittlerweile KG
KK teilt schriftlich Beendigung der KG-Zahlung " nach Aktenlage" mit.
Gleichzeitig Aufforderung, sich arbeitslos zu melden.
Was wenn man am Tag nach dem mitgeteilten Termin von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose krankgeschrieben wird?
Daneben Widerspruch ( Bestehen auf persoenlichem Termin beim MDK ?! )
gegen diese " Beendigung".
Zudem ist ja AU bei Arbeitslosen eine Sache fuer sich.
Waere dankbar fuer jegliche Infos ueber die aktuelle Gesetzeslage ( oder deren Interpretation), da auch viele Aerzte aus Bequemlichkeit oder Unkenntniss sich scheuen, trotz eigener AU-Einschaetzung den-arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten- Patienten weiter zu unterstuetzen.
Es gibt ja diese ominoese " 3 Stunden taeglich" - Regelung bei Arbeitslosen, die aber nach meinem Wissensstand nicht wirklich gesetzeskonform ist.
Es gibt z.B. ein Urteil des BSG vom 4. April 2006, das besagt, dass bei einem Arbeitslosen dann AU vorliegt,"wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschraenkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in einem Umfang zu verrichten,fuer den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfuegung gestellt hat"( das bedeutet gleiche Behandlung wie ein Beschaeftigter) und nicht wie davor " wenn er nicht mehr in der Lage ist, leichte Taetigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten" Das bedeutet fast immer keine weitere AU .
Ein sehr umfangreiches, aber fuer viele wichtiges Thema.
Sprenge ich damit den Rahmen dieses Forums oder gibt es Beitraege dazu, evtl. von Fachleuten?!
Hoffe darauf....
Kuendigung einer Arbeitsstelle nach wenigen Monaten.
Naechster Schritt waere Antrag auf Arb.losengeld 2( da kein Anspruch auf Arb.losengeld 1).
Vor Kuendigungstermin erkrankt und mittlerweile KG
KK teilt schriftlich Beendigung der KG-Zahlung " nach Aktenlage" mit.
Gleichzeitig Aufforderung, sich arbeitslos zu melden.
Was wenn man am Tag nach dem mitgeteilten Termin von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose krankgeschrieben wird?
Daneben Widerspruch ( Bestehen auf persoenlichem Termin beim MDK ?! )
gegen diese " Beendigung".
Zudem ist ja AU bei Arbeitslosen eine Sache fuer sich.
Waere dankbar fuer jegliche Infos ueber die aktuelle Gesetzeslage ( oder deren Interpretation), da auch viele Aerzte aus Bequemlichkeit oder Unkenntniss sich scheuen, trotz eigener AU-Einschaetzung den-arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten- Patienten weiter zu unterstuetzen.
Es gibt ja diese ominoese " 3 Stunden taeglich" - Regelung bei Arbeitslosen, die aber nach meinem Wissensstand nicht wirklich gesetzeskonform ist.
Es gibt z.B. ein Urteil des BSG vom 4. April 2006, das besagt, dass bei einem Arbeitslosen dann AU vorliegt,"wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschraenkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in einem Umfang zu verrichten,fuer den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfuegung gestellt hat"( das bedeutet gleiche Behandlung wie ein Beschaeftigter) und nicht wie davor " wenn er nicht mehr in der Lage ist, leichte Taetigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten" Das bedeutet fast immer keine weitere AU .
Ein sehr umfangreiches, aber fuer viele wichtiges Thema.
Sprenge ich damit den Rahmen dieses Forums oder gibt es Beitraege dazu, evtl. von Fachleuten?!
Hoffe darauf....