Rechtmäßigkeit der Forderung von Zusatzbeiträgen
Verfasst: 08.02.2010, 20:46
Liebe "Mitgeschädigte" oder "demnächst Geschädigte",
Im
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 242
Kassenindividueller Zusatzbeitrag steht
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat
sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der
Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von
Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn
der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das
Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags
fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen
einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die
Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben.
(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie in ihrer
Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst
vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach § 261 nachgekommen ist.
Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand befinden, sind
ausgeschlossen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu buchen
und auszuweisen.
(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen mit den
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des
Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur
Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss
eine Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der
Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des
Zusatzbeitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit
spätestens bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Überforderungsklausel
nach Absatz 1 wiedergegeben werden. Die Bundesregierung überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderungen
der Vorschrift vorgenommen werden sollen.
---------------------------------------------------------------------
Deshalb habe ich dem Vorsitzenden des Vorstands der Deutschen BKK (achim.kolanoski@deutschebkk.de) folgende E-Mail geschrieben:
Sehr geehrter Herr Kolanoski,
vielen Dank für Ihr Ankündigungsschreiben bzgl. der Einführung des Zusatzbeitrages für gesetzlich Versicherte.
Da diese Forderung an die gesetzliche Bedingung geknüpft ist, dass die Krankenkasse bei ihren Mitgliedern nur einen Zusatzbeitrag fordern kann wenn die ihr zugewiesenen Mittel aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichen, bitte ich um einen Nachweis dass dies tatsächlich so ist und Ihnen die zugewiesenen Mittel nicht ausgereicht haben.
Denn die Pressemitteilung der Deutschen BKK von Frau Lydia Krüger, Leiterin Unternehmenskommunikation vom 02.07.2009 lautet „Erst Ende 2010 wird endgültig klar sein, ob eine Kasse für 2009 schwarze oder rote Zahlen schreibt. „Wir sind momentan im Blindflug und kalkulieren auf der Basis von Prognosen mit erheblichen Spielräumen nach oben und unten. Krankenkassen können aber ab 2010 sehr leicht in die Insolvenz schlittern. Da schüttelt jeder Wirtschaftsexperte den Kopf“, sagt Vorstandsvorsitzender Achim Kolanoski.“
Mit freundlichen Grüßen
-------------------------------------------------------------
Wie der Geschäftsbericht der Deutschen BKK von 2008 http://www.deutschebkk.de/suche.html?tx ... inter%5D=0
mit einem Jahresüberschuss von 17,86 Millionen Euro vermuten lässt dürfte laut Fünftem Buch Sozialgesetzbuch, - Gesetzliche Krankenversicherung -, § 242, Kassenindividueller Zusatzbeitrag, der Finanzbedarf der Deutschen BKK durch Zuweisungen aus dem Fonds auf jeden Fall gedeckt sein. Deshalb erscheint mir die Rechtmäßigkeit der Forderung von Zusatzbeiträgen nicht gegeben.
Zuständig für die gesetzlichen Krankenversicherungen ist als Aufsichtsbehörde
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
www.bundesversicherungsamt.de
Im
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 242
Kassenindividueller Zusatzbeitrag steht
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat
sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der
Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von
Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn
der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das
Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags
fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen
einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die
Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben.
(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie in ihrer
Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst
vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach § 261 nachgekommen ist.
Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand befinden, sind
ausgeschlossen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu buchen
und auszuweisen.
(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen mit den
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des
Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur
Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss
eine Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der
Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des
Zusatzbeitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit
spätestens bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Überforderungsklausel
nach Absatz 1 wiedergegeben werden. Die Bundesregierung überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderungen
der Vorschrift vorgenommen werden sollen.
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Deshalb habe ich dem Vorsitzenden des Vorstands der Deutschen BKK (achim.kolanoski@deutschebkk.de) folgende E-Mail geschrieben:
Sehr geehrter Herr Kolanoski,
vielen Dank für Ihr Ankündigungsschreiben bzgl. der Einführung des Zusatzbeitrages für gesetzlich Versicherte.
Da diese Forderung an die gesetzliche Bedingung geknüpft ist, dass die Krankenkasse bei ihren Mitgliedern nur einen Zusatzbeitrag fordern kann wenn die ihr zugewiesenen Mittel aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichen, bitte ich um einen Nachweis dass dies tatsächlich so ist und Ihnen die zugewiesenen Mittel nicht ausgereicht haben.
Denn die Pressemitteilung der Deutschen BKK von Frau Lydia Krüger, Leiterin Unternehmenskommunikation vom 02.07.2009 lautet „Erst Ende 2010 wird endgültig klar sein, ob eine Kasse für 2009 schwarze oder rote Zahlen schreibt. „Wir sind momentan im Blindflug und kalkulieren auf der Basis von Prognosen mit erheblichen Spielräumen nach oben und unten. Krankenkassen können aber ab 2010 sehr leicht in die Insolvenz schlittern. Da schüttelt jeder Wirtschaftsexperte den Kopf“, sagt Vorstandsvorsitzender Achim Kolanoski.“
Mit freundlichen Grüßen
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Wie der Geschäftsbericht der Deutschen BKK von 2008 http://www.deutschebkk.de/suche.html?tx ... inter%5D=0
mit einem Jahresüberschuss von 17,86 Millionen Euro vermuten lässt dürfte laut Fünftem Buch Sozialgesetzbuch, - Gesetzliche Krankenversicherung -, § 242, Kassenindividueller Zusatzbeitrag, der Finanzbedarf der Deutschen BKK durch Zuweisungen aus dem Fonds auf jeden Fall gedeckt sein. Deshalb erscheint mir die Rechtmäßigkeit der Forderung von Zusatzbeiträgen nicht gegeben.
Zuständig für die gesetzlichen Krankenversicherungen ist als Aufsichtsbehörde
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
www.bundesversicherungsamt.de