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Kostenerstattung auf Basis GOÄ ?

Verfasst: 20.02.2010, 21:01
von edeh
Es gibt die Möglichkeit, mit der Kasse das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 SGB V.
z.B. für ambulante ärztliche Leistungen zu vereinbaren. Bei einige Kasse wie z.B. Knappschaft kann man die
Kostenerstattung nur im Zusammenhang mit Wahltarifen wählen.

Bei anderen Kassen ist die Kostenerstattung auch ohne Wahltarif möglich. IdR rechnen die
Ärzte nach GOÄ ab , meisten Faktor 1,8 bis 2,3, in Ausnahmen aber auch mit Faktor 1,0.

Mir ist aber nicht klar, was die Kassen erstatten, wenn man keinen Wahltarif mit
Zusatzversicherungen abgeschlossen hat. Von einer BKk wurde mir ein "Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)"
genannt, andere Kassen nennen die "Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO)". Beide verfahren sollen
wirtschaftlich identisch sein. Es gibt aber auch Erstattungen in Höhe von 25 % der Rechnungsbetrages bis GOÄ 2,3.

Gibt es auch gesetzliche Kassen, die für ambulante ärztliche Leistungen GOÄ 1,0 erstatten ?
Bei den gesetzlichen Kassen ist die Kostenerstattung in der Satzung geregelt.

Gruss Ede

Verfasst: 21.02.2010, 14:48
von Hucky
Privatrechnung mit dem Antrag auf Erstattung einreichen. Bei der Vereinabrung wird Dir sicher ein Merkblatt ausgehändigt.

Erstattung erfolt so als ob die KK es gleich bezahlt hätte.

VG
Hucky

Verfasst: 21.02.2010, 15:18
von ratte1
Hallo,

mich würde interessieren, auf Grund welcher Rechtsvorschrift eine Kostenerstattung - wie von hucky beschrieben- begründet würde. § 13 SGB V sieht m.E. eine solche Vorgehensweise jedenfalls nicht vor. Vielmehr ist vorher ein Antrag auf Umstellung von Sach- auf Kostenerstattungsverfahren zu stellen und man ist auch ein Jahr an die Wahl gebunden.

MfG
ratte1

Re: Kostenerstattung auf Basis GOÄ ?

Verfasst: 23.02.2010, 01:03
von Lord Dragon
edeh hat geschrieben: Bei einige Kasse wie z.B. Knappschaft kann man die
Kostenerstattung nur im Zusammenhang mit Wahltarifen wählen.
Auch bei Knappschaft kann man Kostenerstattung wählen. Knappschaft muss nur darüber benachrichtigt werden. Auch für Knappschaft gilt §13 SGB V.