erstattete Sozialversicherungsbeiträge beitragspflichtig?
Verfasst: 19.05.2010, 05:00
Hallo,
sind durch den Arbeitgeber erstattete zu Unrecht gezahlte Beiträge (Arbeitgeberanteil) zur Sozialversicherung im Erstattungsjahr nochmals den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen?
Von 2001 bis 2004 wurden für mich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach der Feststellung des Selbstständigenstatus durch die GKV im Jahre 2005 erfolgte die Erstattung des Arbeitnehmeranteils an mich und des Arbeitgeberanteils an die GmbH.
In den Jahren 2001 bis 2004 war ich freiwillig versichert, mein Einkommen lag über der Beitragsbemessungsgrenze und es wurde der maximale Krankenversicherungsbeitrag entrichtet.
Die Auszahlung des Arbeitgeberanteils an mich erfolgte im Jahr 2008.
In diesem Jahr lag mein beitragspflichtiges Einkommen ohne den Erstattungsbetrag deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze, bzw. inklusiv diesem Betrag über der Beitragsbemessungsgrenze.
Meiner Ansicht nach ist der Erstattungsbetrag dem Beitragzeitraum 2001 bis 2004 und nicht den beitragpflichtigen Einnahmen 2008 zuzurechnen und dürfte somit nicht zur Ermittlung des Beitrags für 2010 herangezogen werden.
Im Schreiben des GEK Spitzenverbands zu den „ Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ...“ vom 27.10.2008 steht auf Seite 51:
Zu § 12 Übergangsvorschriften:, Absatz 2:
Soweit einmalige Einnahmen vor 2009 gezahlt wurden und eine Zuordnung der Einnahmen auf einen Zeitraum nach der Auszahlung nicht durch eine entsprechende Satzungsregelung untermauert war, bleiben diese Einnahmen (z.B. Rentenabfindungen) auch für die Zeiten ab 2009 beitragspflichtig unberücksichtigt, da die vorliegenden Grundsätze einen Eingriff in die beitragsrechtlich bereits abgeschlossene Tatbestände nicht erlauben und auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Einnahmen, die bei der Auszahlung nicht zu Beiträgen herangezogen werden konnten, nicht nachträglich der Beitragspflicht unterworfen werden können.
Kann mir jemand zu diesem Fall Auskunft oder einen Tip geben?
Grüße Alister
sind durch den Arbeitgeber erstattete zu Unrecht gezahlte Beiträge (Arbeitgeberanteil) zur Sozialversicherung im Erstattungsjahr nochmals den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen?
Von 2001 bis 2004 wurden für mich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach der Feststellung des Selbstständigenstatus durch die GKV im Jahre 2005 erfolgte die Erstattung des Arbeitnehmeranteils an mich und des Arbeitgeberanteils an die GmbH.
In den Jahren 2001 bis 2004 war ich freiwillig versichert, mein Einkommen lag über der Beitragsbemessungsgrenze und es wurde der maximale Krankenversicherungsbeitrag entrichtet.
Die Auszahlung des Arbeitgeberanteils an mich erfolgte im Jahr 2008.
In diesem Jahr lag mein beitragspflichtiges Einkommen ohne den Erstattungsbetrag deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze, bzw. inklusiv diesem Betrag über der Beitragsbemessungsgrenze.
Meiner Ansicht nach ist der Erstattungsbetrag dem Beitragzeitraum 2001 bis 2004 und nicht den beitragpflichtigen Einnahmen 2008 zuzurechnen und dürfte somit nicht zur Ermittlung des Beitrags für 2010 herangezogen werden.
Im Schreiben des GEK Spitzenverbands zu den „ Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ...“ vom 27.10.2008 steht auf Seite 51:
Zu § 12 Übergangsvorschriften:, Absatz 2:
Soweit einmalige Einnahmen vor 2009 gezahlt wurden und eine Zuordnung der Einnahmen auf einen Zeitraum nach der Auszahlung nicht durch eine entsprechende Satzungsregelung untermauert war, bleiben diese Einnahmen (z.B. Rentenabfindungen) auch für die Zeiten ab 2009 beitragspflichtig unberücksichtigt, da die vorliegenden Grundsätze einen Eingriff in die beitragsrechtlich bereits abgeschlossene Tatbestände nicht erlauben und auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Einnahmen, die bei der Auszahlung nicht zu Beiträgen herangezogen werden konnten, nicht nachträglich der Beitragspflicht unterworfen werden können.
Kann mir jemand zu diesem Fall Auskunft oder einen Tip geben?
Grüße Alister