Hallo,
ich setze mal zwei Punkte voraus:
- es handelt sich nicht um die Türkei.
- bei der Rückkehr ist das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Am einfachsten ist es, sich den Ablauf bei der Rückkehr nach derzeitigem Rechtsstand anzusehen:
- Der deutsche Arbeitgeber hat bei Beschäftigungsaufnahme die Bruttoverdienste der 3 letzten Kalenderjahre aus Arbeitnehmertätigkeiten feststellen. Wenn in allen 3 Jahren die Versicherungspflichtgrenze (nicht Beitragsbemessungsgrenze!!!) überschritten wurde und auch voraussichtlich in den 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) nach Beschäftigungsaufnahme überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 2010 4162 Euro). Wenn einer der 4 Punkte nicht erfüllt ist, besteht Versicherungspflicht und man ist ganz normal bei der Krankenkasse versichert (wie jetzt auch).
Wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist eine Versicherung nach § 5 Absatz Nr. 13 SGB V zu prüfen. Diese Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem in Deutschland wieder ein Wohnsitz besteht (Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt). Die Beitragshöhe ist identisch mit der "normalen" Versicherung.
Wenn man zurückkommt und Arbeitslosengeld bezieht, wird man auch krankenversicherungspflichtig. Dies gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit. Man kann während des Auslandsaufenthaltes eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Informationen gibt es auf der Homepage der Arbeitsagentur.
Und jetzt die schwere Frage, ob eine Anwartschaft Sinn macht:
Hier ein paar Punkte, bei denen die Anwartschaft in der GKV Vorteile bietet:
1) als Rentner gibt es zwei Arten der GKV-Versicherung:
KVdR: es sind nur Rente, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Voraussetzung für die KVdR sind 90% GKV-Zeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens (z.B. Beginn Azubi bis Rentenantrag). Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene.
Wenn diese Versicherungszeiten
nicht erfüllt sind, sind alle Einnahmen beitragspflichtig.
Ein späterer Wechsel in die KVdR ist nur möglich, wenn zusätzlich zur eigenen bzw. Hinterbliebenenrente eine eigene bzw. Hinterbliebenenrente beantragt wird und dann die Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei 40 Jahren Berufsleben sind 2 Jahre genau 10% des halben Berufslebens (wobei es vom Alter abhängt, ob diese 10% dann in der ersten oder zweiten Hälfte des Berufslebens liegen). Bei einer plötzlichen Erwerbsminderungsrente sieht das Ergebnis der Rechnung natürlich ganz anders aus. Die Krankenkassen haben ausführliche Infos zur KVdR.
Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 2:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
2) In der Pflegeversicherung wird als Voraussetzung für Leistungen eine versicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren gefordert.
Absatz 2:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html
Bei 2 Jahren im Ausland ist das kein Problem, wenn davor mindestens 2 Jahre Pflegeversicherung in der GKV bestand. Wenn die Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, werden die Leistungen dann gezahlt, wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind (verschobener Leistungsbeginn).
3) Die Anwartschaftsversicherung beinhaltet das Recht, Angehörige in die Familienversicherung (FV) aufzunehmen. Wenn dann Angehörige in Deutschland in die FV sollen, wird die Anwartschaft wieder in eine nomale Versicherung umgewandelt.
Beispiel: Der Sohn (20 Jahre) ist bisher PKV versichert und beendet seine Tätigkeit als Beamtenanwärter während des Auslandsaufenthaltes seiner Eltern. Ohne die Anwartschaft seiner Eltern könnte er nur in der PKV versichert bleiben (deutlich höhere Beiträge als vorher). Mit der Anwartschaft hat er die Wahl zwischen PKV und kostenloser FV in der GKV (höhere Beitragszahlung durch Eltern).
4) Wenn man sich direkt nach der Rückkehr aus dem Ausland selbstständig macht, kann es Probleme mit der Wahl des Krankengeldes in der GKV geben (z.B. Wahltarife nur für freiwillige Mitglieder).
Die Rückkehr in die GKV nach dem Auslandsaufenthalt ist auf jeden Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichergestellt: auch wenn man dann im Rollstuhl sitzt oder im Koma liegt.
Die Anwartschaft kostet unabhängig vom Einkommen bei allen gestzlichen KK 43,05 bzw. 43,69 Euro monatlich (2010).
Risiken sind mögliche Änderungen in den Gesetzen zur Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Man besitzt dann keinen Vertrauensschutz. Die Regelung zur Prüfung des Entgelts in den letzten 3 Jahren soll laut Koalitionsvertrag der Regierung vom letzten Jahr eigentlich abgeschafft werden. Ein Risiko ist u.U. auch, dass der deutsche Arbeitgeber in 2-3 Jahren vielleicht nicht mehr existiert.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit einem gut informierten Mitarbeiter der eigenen Krankenkasse.
Eine Empfehlung, ob die Anwartschaft sinnvoll ist, kann man m.E. nicht abgeben, da zu viele persönliche Faktoren eine Rolle spielen.
Gruß
RHW