rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Machts Sinn

kontorvers

Beitrag von Machts Sinn » 24.11.2010, 13:18

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2010, 14:24

Lady Butterfly hat geschrieben:Hi

ich glaube, hier werden Äpfel mit Birnen verwechselt.....und du machst es dir zu einfach
Meine liebe Lady,

vielleicht mache ich es mir zu einfach, wenn ich aus der Praxis heraus argumentiere. Selbst wenn rein theoretisch ein Widerspruch "ohne alles" möglich ist, so wird - in der Praxis - kein MDK, keine Krankenkasse, kein Widerspruchsausschuss und kein Sozialgericht eine Krankengeldeinstellung aufgrund eines Gutachtens des MDKs aufheben, weil der Versicherte schreibt: "Ich lege Widerspruch ein." Deshalb mein Hinweis, dass der Widerspruch ohne den behandelnden Arzt im Boot keinen Erfolg hat. Ich kann das natürlich auch unter den Tisch fallen lassen und den Versicherten ins offene Messer laufen lassen - jeder, wie es ihm beliebt.
Lady Butterfly hat geschrieben: die Schritte 3 und 4 kannst du dir sparen (musst du aber nicht und solltest du auch nicht) - deshalb findest du im BVA-Schreiben auch nichts darüber.
Wie, die kann ich mir bei ärztlichem Einspruch sparen? Den Einspruch unter den Tisch fallen lassen? Das wäre mir neu. Hast du da mal eine Quelle für?

Lady Butterfly hat geschrieben: richtig heißt es:

1. MDK-Gutachten, wonach AU endet
2. Anhörung
3. Bescheid über das Ende des Krankengeldes (den Zusatz "widerspruchsfähiger" kannst du dir ebenfalls sparen, gegen einen beschwerenden Verwaltungsakt ist immer Widerspruch zulässig)
Danke Frau Lehrerin. Bei uns bedeutet widerspruchsfähiger Bescheid, dass der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Kann ich natürlich drauf verzichten, riskiere dann jedoch ein weiteres Jahr Krankengeldzahlung.
Lady Butterfly hat geschrieben: ich glaube, sehr wenige bis gar keine - der Aufwand für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren ist doch sehr hoch. Davon abgesehen sind die Kenntnisse darüber bei Sachbearbeitern eher dünn gesät, wie man auch in diesem Thread erkennt
Hüstel. Wie geschrieben - Fehler passieren immer mal wieder - aber das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren ist bei uns verbindlich vorgeschrieben. Die einzige Abweichung zu der mir bekannten Praxis besteht in der aufschiebenden Wirkung.
Lady Butterfly hat geschrieben: wie kommen wir zu der Ehre, eine eigene Fehler-Kategorie zu bekommen?
Erfahrungen, die du auch im hinterlegten Thread bestätigt hast.
Lady Butterfly hat geschrieben: und wieso traust du dich eigentlich nicht, deinen AG zu nennen? weil du hier in deiner Arbeitszeit Beiträge schreibst? dazu habe ich leider keine Zeit....ich muss das daheim machen.
Mit trauen hat das überhaupt nichts zu tun, sondern - wie schon öfters beschrieben - dass ich über meinen Arbeitgeber genauso schreiben möchte, wenn ein Fehler passiert ist, wie über andere Kassen. Dass ich Bockmist als Bockmist benennen kann. Anders käme es zu einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt. Was während meiner Arbeitszeit zulässig ist und was nicht, betrifft nur meinen Arbeitgeber und mich. Und um wegen unerlaubter Internet-Nutzung einen auf die Mütze zu bekommen, muss ich hier nicht schreiben, wo ich arbeite. Ich vertraue unserer EDV-Abteilung da voll und ganz, dass sie es auch ohne diesen Hinweis rausbekämen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2010, 16:05

Machts Sinn hat geschrieben: Zudem darf die Rolle des MDK nicht überbewertet werden, denn alles hat zwei Seiten – zur anderen: http://www.durchblick-gesundheit.de/con ... 7c2d949b33
Ich frage mich so langsam, weshalb ich für etwas angegriffen werde, was in deinem Link genauso benannt wird:

Daher kann der gemeinsame Kampf mit dem Arzt oft zum Erfolg führen, berichten auch die Patientenberatungstellen – und warnen vor Alleingängen. Rein rechtlich könne der Patient selbst zwar auch Widerspruch einlegen. „Erfolgreich kann der prinzipiell aber nur sein, wenn der Arzt ebenfalls der Einschätzung des MDK widerspricht“, betont die Berliner Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Und bekomme mittlerweile ein ganz blödes Gefühl in der Magengegend, wenn ich mir vorstelle, dass Versicherte NICHT darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch nur dann erfolgreich sein kann, wenn der Arzt ebenfalls der Einschätzung des MDK widerspricht und stattdessen mit unzähligen Quellen bewiesen wird, dass dies rein rechtlich überhaupt nicht erforderlich ist.
Machts Sinn hat geschrieben: Meine eigenen Erfahrungen mit einer unmittelbaren großen Krankenkasse sind sehr eindeutig – aber gegenteilig! Und alles was ich in Foren lese, deckt sich damit – allerdings sind das ja nur die Negativ-Beispiele. Also: wenn es auch Positiv-Beispiele geben sollte – her damit! Sicher hat niemand was dagegen, wenn das Recht künftig weniger „strapaziert wird“.
Diese Diskussion hatten wir doch schon mal. Positivbeispiele werden in Foren eher weniger bis überhaupt nicht beschrieben. Wieviele Forenbeispiele hast du denn gefunden? 5, 10, 500? Bei jährlichen Krankengeldausgaben in Höhe von 7,2 Mrd. € bedeutet das für mich noch längst keine einheitliche Linie der Krankenkassen.

Außerdem würde mich mal interessieren, was du unter dieser Überschrift "rechtwidrige Krankengeldbeendigungen" verstehst. Meinst du damit die Fälle, in denen ohne MDK-Gutachten beendet wurde oder auch diejenigen, bei denen bei Vorlage eines MDK-Gutachtens Verfahrensfehler begangen wurden? Diese Zahlen differieren meiner Meinung nach sehr stark.
Machts Sinn hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass darüber dann die Gerichte entscheiden müssen.
Die neue Verfahrensweise wird die Gerichte deutlich entlasten, wenn die bis zum Widerspruchsbescheid von GerneKrankenVersichert versprochenen Schritte eingehalten werden. Und die Versicherten werden die damit verbundene Qualität schätzen! Aber auch die Schnelligkeit, denn GerneKrankenVersichert hat in Aussicht gestellt:
Öhem. Bei der von mir angesprochenen Entscheidung der Gerichte ging es um die Rückforderung des Krankengeldes. Woher soll denn die Entlastung der Gerichte kommen? Ohne den klagefähigen Bescheid des Widerspruchsausschusses kann keine Klage erhoben werden. Und ob schnelle Entscheidungen des Widerspruchsausschusses unbedingt zu einer besseren Qualität führen, wage ich zu bezweifeln.
Machts Sinn hat geschrieben: Aber: wenn schon alle zufrieden sind, ist die Aufsicht nachrangig! Dann ist auch der Eindruck von KKbine nicht mehr von größerer Bedeutung:
KKbine hat geschrieben:… hier erweckt sich für mich der Eindruck, dass es für den Verfasser nicht um die Hilfe des Einzelnen geht, sondern um Stimmungsmache gegen das System und die Krankenkassen im Besonderen.
Hmmm, irgendwie erscheinst du mir manchmal doch sehr naiv. In deinem Weltbild gibt es diejenigen nicht, die das System ausnutzen. Und du meinst, es ginge ohne Aufsicht. Klar, genauso wie man keine Politessen benötigt, um Dauerparker von raren Innenstadtparkplätzen fernzuhalten.
Machts Sinn hat geschrieben: Allerdings verblüfft ihr Eingeständnis zu „Untaten“:
KKbine hat geschrieben:…jede Krankenkasse im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Kosteneinsparpotenzial sieht und dieses im Fallmanagement anwendet. Natürlich werden hier auch entgegen des geltenden Rechtes gelegentlich Maßnahmen angewendet, die ich im Rahmen dessen, was ich oder jeder andere Sofa einmal gelernt hat, nicht immer nachvollziehen kann.
.
Hier stimme ich dir zu. So weit darf man m. E. nicht gehen, als Mitarbeiter einer Krankenkasse sehe ich mich dazu verpflichtet, mich an die geltenden Gesetze zu halten. Und wenn mein Arbeitgeber etwas anderes anordnen würde, würde ich mich selbst bei der Aufsicht anschwärzen 8)

Machts Sinn

einiger als es den Anschein hat?

Beitrag von Machts Sinn » 24.11.2010, 17:09

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.11.2010, 18:41

Hallo,
nun sollten wir nicht seitens der Kassenmitarbeiter hier so tun als ob es da nur wirklich um Einzelfälle gehen würde. Ein solches Schreiben des BVA. wird ja nicht aus Jux und Dollerei geschrieben sondern wenn es dazu einen begründeten Anlass gibt. Ich selbst bin nicht mehr im Fall-Management tätig und ich bin auch weit davon entfernt aus meiner Praxis zu berichten. Ich lkann nur sagen, dass dieses Schreiben für erheblichen "Aufruhr" gesorgt hat und natürlich auch für Gesprächsstoff innerhalb der Krankenkassenwelt an sich. Ich frage mich nur, inwieweit die Dienstanweisungen solche Handlungsweisen "unterstützen", die vorhande Verwaltungsvorschriften ausser Acht lassen.
Ich möchte für jeden, in Deutschland egal welcher Krankenkasse, beendeten Krankengeldfall unter Missachtung der im Schreiben genannten Vorgaben innerhalb der letzten 2 Jahre nur 1,00 € haben - da wäre ein Luxus-Urlaub mit Sicherheit drinne.
Gruss
Czauderna

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Re: einiger als es den Anschein hat?

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2010, 20:18

Machts Sinn hat geschrieben:Hallo GKV,

du hast recht: keine Alleingänge, wenn der Arzt an der Seite sein könnte! Anders ist es aber, wenn ich am Rückgrat des Arztes zweifle, erkenne dass er sich in einer abhängigen Position sieht oder er mit der Quartalspauschale zu solcher Arbeit nicht auch noch bereit ist. Das sind keine echten Hinderungsgründe – wer es nicht versucht, hat schon verloren.
Das ist etwas anderes, wobei ich mich nicht erinnern kann, dass bei einer solchen Konstellation ein Widerspruch oder sogar eine Klage Erfolg hatte. Ohne Arzt, der das Gutachten (beachte: ich gehe immer von einem vorhandenen Gutachten aus! Wenn dieses nicht vorliegt, sieht es natürlich anders aus. Solche Fälle hat das BVA allerdings nicht angesprochen!) eines Arztes anficht, wird es schwierig bis unmöglich. Nur darauf wollte ich hinweisen, bevor in diversen Foren der "heiße" Tipp gegeben wird: "Leg Widerspruch ein" ohne auf die Notwendigkeit der ärztlichen Unterstützung hinzuweisen.
Machts Sinn hat geschrieben: Mit "rechtwidrigen Krankengeldbeendigungen" meine ich die bisherige Praxis der Kassen, dem Versicherten – aus welchen Gründen auch immer – mitzuteilen: „Sie sind nicht mehr arbeitsunfähig, deshalb endet der Anspruch auf Krankengeld.“ „Aufhebungsentscheidungen“ unterscheiden sich rechtlich doch sehr von „Ablehnungen“ – aber ich hätte eigentlich erwartet, dass du schon weißt, worüber wir diskutieren, wenn du bestreitest.
Wenn ich was bestreite? Diese von dir beschriebene Praxis muss nicht unbedingt rechtswidrig sein, wenn 1. ein Gutachten des MDK vorliegt, 2. eine Anhörung (meist telefonisch) erfolgte und 3. ein Aufhebungsbescheid ergeht. Da muss nicht unbedingt "Aufhebungsbescheid" im Betreff stehen, damit es sich um einen solchen handelt. Von daher frage ich nochmals: Meinst du auch einen wie von mir beschriebenen Fall?
Machts Sinn hat geschrieben: Wir sind uns aber einig: Positivbeispiele werden in Foren eher weniger bis überhaupt nicht beschrieben. Also nochmals die Frage: wer kennt solche? Und die Aufforderung: her damit!
Ich kenne jede Menge, denn ich weiß, welche Summe an Krankengeld bei uns täglich ausgezahlt wird. Soll ich die dir alle beschreiben, damit du mir glaubst? Dann gibt es natürlich die von mir o. g. Fälle, die Aufforderungen nach § 51 SGB V oder Fälle fehlender Mitwirkung mit evtl. Versagen des Krankengeldes. Und natürlich die Fälle, in denen sich die Krankenkasse oder einzelne Mitarbeiter nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Dass dies geschieht, habe ich nie bestritten, ich wehre mich jedoch dagegen, wenn daraus eine "einheitliche Linie der Krankenkassen" konstruiert wird.
Machts Sinn hat geschrieben: Zur „Aufsicht“ gibt es ein Missverständnis: während ich die Aufsicht des BVA über die Kassen meine, hast du darunter die Kontrollfunktionen der Kassen gegenüber den Versicherten und Ärzten verstanden. Klar, dass wir nicht konform sind.
Ich weiß gerade nicht, wie du darauf kommst. Ich meinte es genauso wie du.
Machts Sinn hat geschrieben: Und dein letzter Satz ist mehr als „man allgemein“ erwarten kann – und er setzt die zuverlässige Unterscheidung zwischen „richtig“ und „falsch“ voraus.
Ich weiß nicht, was "man allgemein" erwartet, "ich" erwarte von einem Sozialversicherungsfachangestellten, dass er diese Unterscheidung treffen kann. Mein Arbeitgeber stellt mir die erforderlichen Informationen zur Verfügung, so dass ich einem Vorgesetzten, der ein solches Vorgehen von mir verlangte, die Rechtslage schwarz auf weiß präsentieren könnte. Und wenn man das Pech hat, bei einer Krankenkasse zu arbeiten, deren Vorstand meint, das Recht beugen zu müssen, gibt es immer noch das SGB plus Internet. Dann stellt sich natürlich die Frage nach der eigenen Arbeitsplatzsicherheit etc., aber für die angesprochene Haltung: "Wird halt so gemacht, in anderen Bereichen ebenso, mir doch egal" habe ich kein Verständnis.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2010, 20:29

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nun sollten wir nicht seitens der Kassenmitarbeiter hier so tun als ob es da nur wirklich um Einzelfälle gehen würde. Ein solches Schreiben des BVA. wird ja nicht aus Jux und Dollerei geschrieben sondern wenn es dazu einen begründeten Anlass gibt.
Falls du mich damit meinst, ich habe offen geschrieben, dass die Sache mit der aufschiebenden Wirkung bei uns bisher anders gehandhabt wurde. Hier wird jedoch der Eindruck erweckt, als hätten die Krankenkassen einen Schuss vor den Bug bekommen, weil sie "einfach so" das Krankengeld eingestellt haben. Das BVA schreibt: Wenn der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweist, die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens aber in Frage stellt, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung lediglich unter Aufhebung der Bewilligungs-Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich. Ich kann mir vorstellen, dass dies bisher nicht von allen Kassen so gehandhabt wurde, keine Frage. Allerdings geht das BVA davon aus, dass Krankengeldzahlungen sowieso nur auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens beendet werden und nicht willkürlich.
Czauderna hat geschrieben: Ich selbst bin nicht mehr im Fall-Management tätig und ich bin auch weit davon entfernt aus meiner Praxis zu berichten. Ich lkann nur sagen, dass dieses Schreiben für erheblichen "Aufruhr" gesorgt hat und natürlich auch für Gesprächsstoff innerhalb der Krankenkassenwelt an sich.
Ich gehe davon aus, dass die aufschiebende Wirkung bei allen Krankenkassen für Aufruhr gesorgt hat, macht sie es doch einer Krankenkasse unmöglich, die Krankengeldzahlung auch bei einer Bagatellerkrankung zeitnah zu beenden.
Czauderna hat geschrieben: Ich frage mich nur, inwieweit die Dienstanweisungen solche Handlungsweisen "unterstützen", die vorhande Verwaltungsvorschriften ausser Acht lassen.
Ich möchte für jeden, in Deutschland egal welcher Krankenkasse, beendeten Krankengeldfall unter Missachtung der im Schreiben genannten Vorgaben innerhalb der letzten 2 Jahre nur 1,00 € haben - da wäre ein Luxus-Urlaub mit Sicherheit drinne.
Gruss
Czauderna
Garantiert. Wegen der aufschiebenden Wirkung. Was aber nicht bedeutet, dass alle Krankengeldeinstellungen in der Sache unberechtigt waren.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.11.2010, 20:45

Hallo Gernekrankenversichert,
nein, ich hab dich nicht persönlich gemeint, ich habe allgemein geschrieben und ich stimme dir auch zu, dass hier nun nicht das Bild gemalt werden soll, dass alles bisher rechtswidrig gewesen sei. Das ist mit Sicherheit nicht so, und jetzt kann ich auch aus meiner Praxis berichten - ich habe mich eigentlich in meiner Zeit als Fall-Manager immer darum bemüht dass alles wirklich korrekt
ablief, so kann ich beispielsweise behaupten noch nie einen Krankengeldfall rückwirkend beendet zu haben, selbst wenn ich der felsenfesten Überzeugung war, dass da einer "krank machte", die Chance zu reagieren bzw. zu agieren, die bekam er trotzdem. Ich hatte natürlich Widersprüche dabei, aber zur aufschiebenden Wirkung kam es auch bei mir nicht - entweder es wurde weitergezahlt oder das Arbeitsamt trat mit Leistungen ein, denn nur um solche Fälle handelte es sich (damals wurden Krankengeldzeiten nicht auf ALG-Bezugszeiten angerechnet).
Ja, und wenn du schreibst dass keine Willkür im Spiel sein darf, dann stimme ich dir auch dort 100%ig zu.
Schaun wir mal ob dieses Schreiben Folgen bei den Kassen allgemein hat.
Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 24.11.2010, 21:08

Und bekomme mittlerweile ein ganz blödes Gefühl in der Magengegend, wenn ich mir vorstelle, dass Versicherte NICHT darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch nur dann erfolgreich sein kann, wenn der Arzt ebenfalls der Einschätzung des MDK widerspricht und stattdessen mit unzähligen Quellen bewiesen wird, dass dies rein rechtlich überhaupt nicht erforderlich ist.
du hast natürlich recht, wenn du schreibst, dass man die Versicherten darauf hinweisen soll, dass ein ärztliches Attest die Erfolgschancen eines Widerspruchs erhöht und dass es deshalb empfehlenswert ist, eines beizulegen - deshalb habe ich auch folgendes geschrieben:
Mitglieder können ihrem Widerspruch natürlich ein ärztliches Attest beilegen, dass die Erfolgschancen erhöht. Grundsätzlich können Widersprüche allerdings schriftlich, mündlich und zur Niederschrift eingelegt werden. Es gibt keinerlei Formerfordernisse.
ärztliches Attest beilegen
können, besser sollen? ja
müssen? nein

allerdings bekomme ich mehr als ein flaues Gefühl, wenn ich solche Aussagen von einem Kassenmitarbeiter lese oder auch höre
Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Ohne den Arzt im Boot wird es nichts.
oder auch
Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig beendet wurde, kann (und wird) die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld zurückfordern. Darauf, das Geld in gutem Glauben ausgegeben zu haben, kann sich dann niemand berufen.
die Aussagen sind nämlich schlicht und ergreifend falsch. Weshalb Kassenmitarbeiter solche Aussagen treffen - schlichte Unkenntnis oder der Versuch, den Mitgliedern Angst zu machen und sie deshalb von ihrem Recht auf Widerspruch abzuhalten - weiß ich nicht. Es ist allerdings ein Beratungsfehler - es gibt ja bekanntlich die Beratungspflicht der Krankenkassen. Und wenn Mitglieder aufgrund eines Beratungsfehlers finanzielle Einbussen haben (hier: weniger Krankengeld) haftet die Krankenkasse dafür.

wenn deine Beratungspraxis so aussieht, wie hier schreibst, dann gute Nacht....
vielleicht mache ich es mir zu einfach, wenn ich aus der Praxis heraus argumentiere


mein lieber GKV, ja du machst es dir hier zu einfach.
Selbst wenn rein theoretisch ein Widerspruch "ohne alles" möglich ist, so wird - in der Praxis - kein MDK, keine Krankenkasse, kein Widerspruchsausschuss und kein Sozialgericht eine Krankengeldeinstellung aufgrund eines Gutachtens des MDKs aufheben
ich dachte eigentlich, dass es deutlich geworden ist, dass der MDK keinen Bescheid der Kasse aufheben kann....
und die Krankenkasse hat - wenn das Mitglied nur schreibt: ich lege Widerspruch ein - von Amts wegen zu ermitteln. Das heißt der Kassenmitarbeiter muss beim Mitglied nachfragen, wieso der Widerspruch eingelegt wird. Beim behandelnden Arzt eine Anfrage machen. Ggf. ein Zweitgutachten beim MDK einholen. Und kann erst dann über den Widerspruch entscheiden.
oder, um es zu wiederholen:
und wie schon gesagt: wenn Unstimmigkeiten zwischen MDK und behandelndem Arzt vorliegen, muss sich die Kasse bemühen, diese zu klären. Im Zweifelsfall muss ein Zweit-Gutachten eingeholt werden.
(Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X) "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."
und wenn die Kasse dies nicht tut, und das Mitglied klagt, wird das Sozialgericht die Ermittlung wohl nachholen und der Kasse "in den Hintern treten"
Bei uns bedeutet widerspruchsfähiger Bescheid, dass der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
uuups, jetzt habt ihr schon euer eigenes SGB - WOW, was ist das ne Kasse
also wir halten uns an das althergebrachte SGB X, und da heißt es:

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

Das ist übrigens § 31 SGB X und heißt, dass jede Entscheidung einer Kasse/eines Kassenmitarbeiters zur Regelung eines Einzelfalls ein Verwaltungsakt ist.
Das heißt, auch wenn ich einem Mitglied einen Befreiungsausweis ausstelle oder ablehene und ihm dies mündlich mitteile, ist die ein Verwaltungsakt. Genauso wie der "widerspruchsfähiger Bescheid", von dem du schreibst.
Danke Frau Lehrerin
bitte schön - gern geschehen. Bedürftigen Kollegen helfe ich doch immer gerne.....
Hüstel. Wie geschrieben - Fehler passieren immer mal wieder - aber das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren ist bei uns verbindlich vorgeschrieben. Die einzige Abweichung zu der mir bekannten Praxis besteht in der aufschiebenden Wirkung.
Grins - ja dass sieht man ja an dem was du schreibst. Ich glaub dir gern, dass Fehler bei euch aus Unwissenheit passieren......wenn du außer der aufschiebenden Wirkung nichts kennst solltest du mal das SGB X durchlesen und beim § 1 anfangen.

aber ich denke, wir sollten mal wieder zum Thema zurückkehren

das was die KKBine schreibt, kann ich auch nicht nachvollziehen. Ein paar Gedanken sollte man sich schon darüber machen, was man so treibt und wenn das Nachdenken über das eigene Tun zu Schlaflosigkeit führt, ist das für mich gar kein gutes Zeichen....

...und wenn nicht "ich" versuche dass anzuprangern und zu ändern, was schief läuft (natürlich in meinem Einflussbereich), mit welchem Recht kann ich es dann von anderen verlangen?

ich würde allerdings nicht so weit gehen, und direkt die Aufsicht einschalten. Zunächst kann man mal aufstehen und laut sagen, was nicht richtig läuft, und wenn das nichts nützt: auch Vorgesetze haben Vorgesetze, mit denen man reden kann...aber eine solche Vorgehensweise verlangt vielleicht mehr Zivilcourage als ein (anonymer?) Hinweis an die Aufsicht
nun sollten wir nicht seitens der Kassenmitarbeiter
hier so tun als ob es da nur wirklich um Einzelfälle gehen würde. Ein solches Schreiben des BVA. wird ja nicht aus Jux und Dollerei geschrieben sondern wenn es dazu einen begründeten Anlass gibt.
der Meinung kann ich mich voll anschließen...
Ich frage mich nur, inwieweit die Dienstanweisungen solche Handlungsweisen "unterstützen", die vorhande Verwaltungsvorschriften ausser Acht lassen.
Ich möchte für jeden, in Deutschland egal welcher Krankenkasse, beendeten Krankengeldfall unter Missachtung der im Schreiben genannten Vorgaben innerhalb der letzten 2 Jahre nur 1,00 € haben - da wäre ein Luxus-Urlaub mit Sicherheit drinne.
wobei ich denke, dass die Gründe dafür vielfältig sind: nicht-Wissen und auch gar-nicht-wissen-wollen und Bequemlichkeit von Seiten der Mitarbeiter und natürlich auch Kostenmanagement von Seiten der Kassen (wobei ich nicht genau weiß, wass genau von den Team- und Abteilungsleitern, die an Zahlen gemessen werden kommt und was wirklich gewollt ist). Und einiges kommt natürlich auch bei Führungskräften von "nicht so genau hinschauen, wo die Zahlen herkommen, wenn sie nur stimmen" :?:
Aber ich bin der festen Überzeugung, dass es in der Mehrzahl der Fälle kein "böser Wille" ist - weder von den Kassenmitarbeitern noch von den Kassen

Last but not least:
Mit trauen hat das überhaupt nichts zu tun, sondern - wie schon öfters beschrieben - dass ich über meinen Arbeitgeber genauso schreiben möchte, wenn ein Fehler passiert ist, wie über andere Kassen. Dass ich Bockmist als Bockmist benennen kann. Anders käme es zu einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt.
ich halte es bei Dingen, die meinen AG betreffen lieber so, dass ich gar nichts schreibe - und wenn, dann als Hilfsangebot.
wenn ich bei uns intern Bockmist nicht mehr Bockmist nennen dürfte, würde mich das stören. Und wenn ich hier anonym über meinen AG herziehen würde, würde ich mich auch unwohl fühlen.
Wenn ich hier meinen AG in den höchsten Tönen loben würde, ohne zu sagen, wo ich arbeite, wäre das für mich unehrlich.
Was während meiner Arbeitszeit zulässig ist und was nicht, betrifft nur meinen Arbeitgeber und mich. Und um wegen unerlaubter Internet-Nutzung einen auf die Mütze zu bekommen, muss ich hier nicht schreiben, wo ich arbeite. Ich vertraue unserer EDV-Abteilung da voll und ganz, dass sie es auch ohne diesen Hinweis rausbekämen.
dieser ganzen Problematik gehe ich aus dem Weg, indem ich von daheim in meiner Freizeit schreibe.....

Gruß
Lady Butterfly

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 24.11.2010, 22:23

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2010, 22:36

@ Czauderna: da sind wir uns ja einig. Hätte mich auch gewundert, wenn es bei euch so anders gehandhabt würde :wink:
Lady Butterfly hat geschrieben: allerdings bekomme ich mehr als ein flaues Gefühl, wenn ich solche Aussagen von einem Kassenmitarbeiter lese oder auch höre
Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Ohne den Arzt im Boot wird es nichts.
Was bitte genau verursacht dir ein flaues Gefühl? Ich schrieb nicht, so wie du es hier die ganze Zeit interpretierst: Gegen einen Aufhebungsbescheid kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Sondern: Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen.
Lady Butterfly hat geschrieben: oder auch
Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig beendet wurde, kann (und wird) die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld zurückfordern. Darauf, das Geld in gutem Glauben ausgegeben zu haben, kann sich dann niemand berufen.
die Aussagen sind nämlich schlicht und ergreifend falsch.
Das BVA weist explizit darauf hin, dass die Krankenkassen das Krankenkgeld zurückfordern können. Und in welchen Fällen die Versicherten sich darauf berufen können, es gutgläubig ausgegeben zu haben, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Bisher wurde wohl von keiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld gezahlt. Ich wüsste nicht, dass es schon einen Präzedenzfall gibt. Falls doch, kannst du ihn bestimmt nennen.
Lady Butterfly hat geschrieben: Weshalb Kassenmitarbeiter solche Aussagen treffen - schlichte Unkenntnis oder der Versuch, den Mitgliedern Angst zu machen und sie deshalb von ihrem Recht auf Widerspruch abzuhalten - weiß ich nicht. Es ist allerdings ein Beratungsfehler - es gibt ja bekanntlich die Beratungspflicht der Krankenkassen. Und wenn Mitglieder aufgrund eines Beratungsfehlers finanzielle Einbussen haben (hier: weniger Krankengeld) haftet die Krankenkasse dafür.
Wow. Jetzt kommen aber die dicken Geschütze. Kennst du einen Fall, in dem die Krankenkasse nach einem ärztlichen Gutachten des MDK ohne Einspruch des behandelnden Arztes weiterhin Krankengeld zahlen musste? Ob ich das Mitglied vorher darauf hinweise und der Arzt dem Mitglied sofort mitteilt, dass er keinen Einspruch einlegt oder ob ich als Kasse nach dem Widerspruch keinen ärztlichen Einspruch erhalte, bleibt doch im Ergebnis gleich. Und da finde ich es ehrlicher, das Mitglied sofort an seinen Arzt zu verweisen, dann weiß es wo es dran ist, als es noch länger hinzuhalten - mit allen bekannten Folgen. Ist aber Geschmackssache.

Was sind eigentlich Einbusse? Ich kenne Doppeldeckerbusse, sind das dann die ohne Oberdeck?
Lady Butterfly hat geschrieben: ich dachte eigentlich, dass es deutlich geworden ist, dass der MDK keinen Bescheid der Kasse aufheben kann....
Das habe ich auch nirgendwo behauptet.
Lady Butterfly hat geschrieben: uuups, jetzt habt ihr schon euer eigenes SGB - WOW, was ist das ne Kasse
also wir halten uns an das althergebrachte SGB X, und da heißt es:

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

Das ist übrigens § 31 SGB X und heißt, dass jede Entscheidung einer Kasse/eines Kassenmitarbeiters zur Regelung eines Einzelfalls ein Verwaltungsakt ist.
Das heißt, auch wenn ich einem Mitglied einen Befreiungsausweis ausstelle oder ablehene und ihm dies mündlich mitteile, ist die ein Verwaltungsakt. Genauso wie der "widerspruchsfähiger Bescheid", von dem du schreibst.
Habe ich doch nirgendwo bestritten. Bei uns wird halt sprachlich zwischen einem widerspruchsfähigen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruchsfrist ein Monat) und Bescheid (Widerspruchsfrist ein Jahr) unterschieden. Ich frage mich, warum es für dich ein so großes Problem ist, wenn ich etwas noch extra aufführe, was für dich selbstverständlich ist. Ich verwende den Pleonasmus zur Unterscheidung, wenn du das blöd findest, lass es halt sein.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.11.2010, 23:04

Machts Sinn hat geschrieben:Zurück zum Kern der Sache:

Es geht um die absolut neue rechtliche Einschätzung, dass die Krankengeld-Bewilligung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der mit einer Nebenbestimmung verbunden ist. Erfüllt der Versicherte die Bedingung, also weist er seine weitere Arbeitsunfähigkeit nach, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung lediglich unter Aufhebung der Bewilligung über § 48 SGB X möglich. Der dagegen mögliche Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wodurch die Krankenkasse verpflichtet ist, Krankengeld bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens fortzuzahlen.

Wenn eine oder mehrere Kassen – wie GKV meint – dies bisher schon so gesehen haben und entsprechend verfahren sind, kann ich nur sagen: „Alle Achtung – aber selbst schuld!“
Hmmm, diese Äußerung vom Rächer der Krankenkassengeschädigten gibt mir nun doch zu denken. Keine Ahnung, warum das bei uns anders gehandhabt wurde. Eventuell im Sinne der Kundenfreundlichkeit? Hier beschriebene Sachen wie: "Der Auszahlungschein ging bis dann und dann, der nächste Arztbesuch war aber erst zwei Tage später, also kein Krankengeld" gibt es bei uns nicht. Genausowenig wie rückwirkende Krankengeldbeendigungen. Wir sind sogar so blöd, dass wir bei Fahrten zur Chemo- bzw. Strahlentherapie eine Serienfahrt anerkennen, obwohl wir es nicht müssten. Aber wie du so schön schreibst: Selbst schuld!

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 24.11.2010, 23:37

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 25.11.2010, 01:52

Irgendwie lässt das Thema mich nicht los....

Es erschien mir seltsam, dass anscheinend alle Krankenkassen vollkommen falsch handeln sollen und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs komplett ignorieren. Also habe ich mal ein wenig gegoogelt. Und es gibt tatsächlich mehrere Urteile, in denen eine aufschiebende Wirkung verneint wird, das letzte vom Februar 2010. Mit genau der Begründung, die Machts Sinn angegeben hat. Und da frage ich mich, was das BVA dazu bewogen hat, von BSG- und LSG-Urteilen abweichende Anweisungen herauszugeben. Gibt es ein neues BSG-Urteil? Ich habe keins gefunden.

Ich denke, ich überlasse das Denken in diesem Fall ab sofort unserer Rechtsabteilung. Da die Krankenkassen gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BVA die Sozialgerichte anrufen können, bleibt es bestimmt spannend - sofern es nicht doch ein neues, aktuelles Urteil gibt.

leser
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Beitrag von leser » 25.11.2010, 02:11

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Hier beschriebene Sachen wie: "Der Auszahlungschein ging bis dann und dann, der nächste Arztbesuch war aber erst zwei Tage später, also kein Krankengeld" gibt es bei uns nicht. Genausowenig wie rückwirkende Krankengeldbeendigungen. Wir sind sogar so blöd, dass wir bei Fahrten zur Chemo- bzw. Strahlentherapie eine Serienfahrt anerkennen, obwohl wir es nicht müssten. Aber wie du so schön schreibst: Selbst schuld!
Tja, gute Kasse eben. Leider schauen dank Bild-Zeitung & Co heute nur alle auf den Zusatzbeitrag. Du wolltest doch Deinen Arbeitgeber nicht nennen, intuitiv würde ich diesen zumindest auf 6 Möglichkeiten eingrenzen :lol:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Äußerung vom Rächer der Krankenkassengeschädigten
Wir (Kassenmitarbeiter) sollten jetzt nicht das tun, was wir unserem Freund vor einem Monat vorgeworfen haben: zu polemisieren. Das halte ich bei der fachlichen Auseinandersetzung der Beiträge längst nicht mehr für angebracht.

Im übrigen teile ich Deine Auffassung zum Punkt 'aufschiebende Wirkung'. Ich glaube noch nicht daran, dass sich aufgrund eines BVA-Rundschreibens die Praxis diesbezüglich ändern wird. Dies wird zu einem Rechtsstreit mit dem BVA führen oder es kommt noch zu einer Ergänzung im § 86a SGG (siehe Ergänzung nach Widerspruchsflut bei HartzIV Bescheiden)

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