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Vorlage letzter Steuerbescheid
Verfasst: 10.12.2010, 20:17
von kdb
Einen schönen guten Abend,
in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.10.2008 heisst es in § 7 Abs. 7:
"Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen."
Meine Frage hierzu:
Welcher Bescheid müsste für die Beitragsbemessung herangezogen werden?
Beispiel, Bescheid für 2009 erstellt am 03.08.2010 oder Bescheid für 2008 vom 17.09.2010
Nach meiner Meinung müsste es der Bescheid 2009 sein, allerdings sieht die Krankenkasse dies anders.
kdb
Verfasst: 10.12.2010, 20:50
von heinrich
das ist ja wirklich mal ein interessanter Fall.
Deine KK ha hier anscheinend den § 7 Abs. 7 sehr wörtlich gelesen.
In der Frage sind mit aber noch zu vielen "Unbekannte" drin.
Sag doch mal bitte, wie hoch die beitragspflichtigen Einnahmen
im STB 2007 waren
im STB 2008 waren und wann dieser bei der KK eingereicht wurde
im STB 2009 waren und wann dieser bei der KK eingereicht wurde
zu welchem Zeitpunkt die KK den Beitrag neu (ja sicherlich höher, sonst würdest Du nicht fragen) berechnet hat
wie hoch der Beitrag neuerdings ist
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
bist Du mit Krankengeld oder ohne versichert ?
Verfasst: 18.12.2010, 19:29
von kdb
hi,
also, es handelt sich konkret um die Steuerbescheide für 2007 und 2008. 2008 wurde am 01.09.2010 erstellt, Gewinn etwa 19.000 Euro, unverzüglich bei der Krankenkasse eingereicht.
2007 wurde am 20.09.2010 erstellt, Gewinn ca. 42000 inclusive Auflösung Ansparabschreibung, ebenfalls unverzüglich eingereicht bei Krankenkasse.
Eine Anfrage beim Bundesverband der Krankenkassen ? ergab lapidar eine Information, sie seien ausschliesslich für ihre Mitglieder, also die Krankenkassen da, wir sollen uns an die Krankenkasse wenden.
ein Abteilungsleiter einer KK, der für freiwillige Versicherungen zuständig ist, bestätigte ebenso wie einige Mitarbeiter anderer KK, dass letzter Steuerbescheid der sei, der für das am jüngsten zurückliegende Kalenderjahr, in diesem Falle also 2008, erstellt worden ist. Gleiches bestätigte die Steuerberaterin, mit der ich zusammen arbeite.
Da es aber nirgendwo ein Schreiben über die Auslegung letzter Steuerbescheid gibt, ist also von der KK der zuletzt erstellte, also der für 2007, zugrunde gelegt worden.
Uns wird ausser einer Klage vorm Sozialgericht nichts anderes übrig bleiben.
(Ich bin seit über 15 Jahren mit Buchhaltungen- und Lohnabrechnungen beschäftigt.)
kdb
Verfasst: 21.12.2010, 20:20
von zost
mein tipp: nochmal vorsprache bei der kk, evt. um frage nach kulanz. oder androhung der kündigung.
der neuen kasse dann den 2008 stb. zur beitragsberechnung vorlegen.
oder einen steuervorauszahlungsbescheid erwirken und die kasse um neue einstufung aufgrund des vorausz.bescheides bitten.
Verfasst: 21.12.2010, 20:47
von CiceroOWL
(§ 6 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
BSG Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
Tenor
Bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse darf eine Anpassung der Beitragshöhe an die verschlechterte Einkommenssituation erst und nur zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids folgenden Monats vorgenommen werden
Das heißt für mich im Umkehrschluß das die Einnahmen aus 2007 nur fiktiv anzusetzen sind, was nicht zulässig ist sondern nur an dem tatsächlich letzten zu versteuernden Einkommen, also aus dem Jahr 2007, denn die einahmen aus dem Jahr 2007 sind meines Erachtens fiktiv, denn das gesamte Einkommen muß berücksichtigt werden.
dass der steuerrechtlich maßgebliche Gewinn nicht vor Schluss des Kalenderjahres feststeht, mit dessen Ablauf auch die Einkommensteuer entsteht (§ 36 Abs 1 EStG). Hinzu kommt der Zeitraum bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse.
Das Urteil geht zwar auch vom letzten Einkommen aus, aber es gilt auch die gesamte wirtschaftliche Leistugnsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen. Aber vieleicht liege ich mit meiner Argumenten auch ganz falsch.