9/10 der 2. Hälfte des Erwerbslebens- Bundesverf.Gericht
Verfasst: 12.01.2011, 16:36
Ich bin selbst eine betroffene und muß mich nun im Rentenalter
freiwillig versichern. Alle Einnahmen werden hinzugerechnet und
dafür muß auch ein Krankenkassenbeitrag bezahlt werden, ungerecht
gegenüber Rentnern in der Pflichtversicherung.
Ich würde allen raten nicht mehr als 2 Jahre Fehlzeiten in der 2. Erwerbshälfte zu haben.
Beginn der Erwerbstätigkeit 7/1967
Beginn der 2. Hälfte des Erwerbslebens 22.04.1989
= 22 Jahre
davon 5 Jahre selbständig und keine private Krankenversicherung,
also habe ich keine 9/10, das heißt freiwillig versichern
Jetzt meine Frage an die Experten:
Das Bundesverfsassungsgericht hatte mit dem am 27.7.2000 veröffentlichen Beschluß vom 15.03.00 (AZ: 1Bvl 16/96 u.a) dem Gesetzgeber bis 31.03.2002 aufgetragen, die Benachteiligung zwischen den in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern und den freiwillig in der Krankenversicherung versicherten unter Beachtung des Gleichheitssatzes aufzuheben.
Da der Gesetzgeber bis 01.04.2002 keine entsprechende gesetzliche Neuregelung, die den Beschluss des BVerfG vom 15.03.2000 im
Bereich der Krenkenversicherungvon Rentnern umsetzt, erlassen hat, ist - entspechend der Vorgabe des BVerfG - vom 01.04.2002 - an die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ursprünglichen Fassung
des Gesundheits-Reformgesetzte (GRG vom 20.12.1988) wieder
anzuwenden. Das bedeutet, dass als Vorversicherungszeiten sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung
anzurechnen sind, so daß ab 1.4.2002 auch die bisher freiiwillig in der GKV versicherten Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR
werden.
http://lexetius.com/2000,1058
Heißt das jetzt, daß wieder das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung
vom 20.12.1988 greift, da der Gesetzgeber bis 2002 keine entsprechende gesetzliche Neiregelung getroffen hat.
Dem nach fällt die 9/10 Regelung weg, den in dem alten Gesetz
ist hiervon keine Rede.
Wie sehen Sie das?
Danke für Ihre Hilfe und für zahlreiche Antworten.
freiwillig versichern. Alle Einnahmen werden hinzugerechnet und
dafür muß auch ein Krankenkassenbeitrag bezahlt werden, ungerecht
gegenüber Rentnern in der Pflichtversicherung.
Ich würde allen raten nicht mehr als 2 Jahre Fehlzeiten in der 2. Erwerbshälfte zu haben.
Beginn der Erwerbstätigkeit 7/1967
Beginn der 2. Hälfte des Erwerbslebens 22.04.1989
= 22 Jahre
davon 5 Jahre selbständig und keine private Krankenversicherung,
also habe ich keine 9/10, das heißt freiwillig versichern
Jetzt meine Frage an die Experten:
Das Bundesverfsassungsgericht hatte mit dem am 27.7.2000 veröffentlichen Beschluß vom 15.03.00 (AZ: 1Bvl 16/96 u.a) dem Gesetzgeber bis 31.03.2002 aufgetragen, die Benachteiligung zwischen den in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern und den freiwillig in der Krankenversicherung versicherten unter Beachtung des Gleichheitssatzes aufzuheben.
Da der Gesetzgeber bis 01.04.2002 keine entsprechende gesetzliche Neuregelung, die den Beschluss des BVerfG vom 15.03.2000 im
Bereich der Krenkenversicherungvon Rentnern umsetzt, erlassen hat, ist - entspechend der Vorgabe des BVerfG - vom 01.04.2002 - an die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ursprünglichen Fassung
des Gesundheits-Reformgesetzte (GRG vom 20.12.1988) wieder
anzuwenden. Das bedeutet, dass als Vorversicherungszeiten sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung
anzurechnen sind, so daß ab 1.4.2002 auch die bisher freiiwillig in der GKV versicherten Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR
werden.
http://lexetius.com/2000,1058
Heißt das jetzt, daß wieder das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung
vom 20.12.1988 greift, da der Gesetzgeber bis 2002 keine entsprechende gesetzliche Neiregelung getroffen hat.
Dem nach fällt die 9/10 Regelung weg, den in dem alten Gesetz
ist hiervon keine Rede.
Wie sehen Sie das?
Danke für Ihre Hilfe und für zahlreiche Antworten.