Seite 1 von 1

Zuzahlungsbefreiung !!!

Verfasst: 25.02.2011, 03:17
von Sammy
Guten Tag,

ich bin Student und meine Ehefrau zurzeit noch arbeitslos.

Unser Einkommen war bisher lediglich mein KFW-Studienkredit und mein KFW-Bildungskredit. Meine Ehefrau verfügte bis dato über kein Einkommen.

Nach Antrag wurden wir beide zuzahlungsbefreit und die Ausweise für 2011 haben wir schon bekommen.

Nun bekommt meine Ehefrau erstmalig ALG II in Höhe von ca. 550 Euro monatlich.

Müssen wir nun die Ausweise wieder zurückgeben wegen dem Bezug von ALG II von meiner Ehefrau?
Bzw. wie hoch sind nun unsere wahrscheinlich im Voraus zu leistenden Zuzahlungen für 2011 um die Ausweise weiterhin zu behalten?
Wie berechnet sich die Zuzahlung bzw. wie hoch sind unsere Freibeträge?

Verfasst: 27.02.2011, 13:30
von Sammy
Kann uns hierbei keiner helfen?

Verfasst: 27.02.2011, 14:08
von CiceroOWL
Sagen wir mal so, grundsätzlich müßte neu geprüft werden weil scih die ggf. die Bedingungen geändert haben und das Einkommen verändert hat.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank

Gehört zwar nicht zum Gesamteinkommen, aber zu den Einnahmen zum zum Lebensunterhalt.

http://www.lexsoft.de/share/pdf/geseintk.pdf.

Verfasst: 27.02.2011, 15:39
von Sammy
Ok, Danke für die Links...

Wird somit anscheinend doch als Einkommen gewertet...

Nun meine andere Frage: Wird sowohl der Regelsatz als auch KDU als Einkommen gezählt oder lediglich nur der Regelsatz?

Verfasst: 27.02.2011, 16:22
von CiceroOWL
KDU?

Verfasst: 27.02.2011, 17:51
von Sammy
KDU= Kosten der Unterkunft

Verfasst: 27.02.2011, 21:47
von CiceroOWL
Wird grundsätzlich auch mit berechnet.

Verfasst: 27.02.2011, 23:20
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben:Wird grundsätzlich auch mit berechnet.
Nee, vielmehr wird nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Einkommen zu Grunde gelegt.

§ 62 Abs. 2 SGB V:
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1.die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich.


MfG
ratte1

Verfasst: 28.02.2011, 08:55
von CiceroOWL
Jo ratte hast Recht sorry,