Einmal bedürftig - immer bedürftig ??
Verfasst: 17.05.2011, 18:19
Hi !
Vor ein paar Jahren habe ich (selbständiger Gewerbetreibender) bei der GKV (DAK) einen Bedürftigkeitsantrag gestellt damit als Mindestbemessungsgrundlage der geringere Betrag von ca. 1250 Euro gilt.
Unter welchen Vorraussetzungen Bedürftigkeit vorliegt bestimmt laut §240 SGB V der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" - und zwar auf Seite 9/10 des folgenden Dokumentes (§7 Abs. 4 Satz 2):
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... 8_6932.pdf
Unter anderem darf man kein Vermögen über ca. 10000 Euro haben, der Partner darf nicht vermögend sein etc.
Nun ist natürlich fraglich welcher Zeitpunkt hierbei für die Frage des Vermögens etc. gilt. Dazu steht auf Seite 10 oben - Zitat: "Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend."
Bedeutet das, dass ein Wegfallen der Tatbestände nach Antragsstellung die Regelung nicht berührt ? In anderen Worten: Wenn jemand nachdem er den Antrag zu Recht bewilligt bekommen hat irgendwann ein Vermögen von 10.000 Euro hat gilt die Regelung für ihn weiterhin, da ja: "Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend" ?
Ich darf also jetzt Vermögen von mehr als 10.000 Euro ansparen und trotzdem die Regelung weiter nutzen ?
Gruß
Mister Hanky
Vor ein paar Jahren habe ich (selbständiger Gewerbetreibender) bei der GKV (DAK) einen Bedürftigkeitsantrag gestellt damit als Mindestbemessungsgrundlage der geringere Betrag von ca. 1250 Euro gilt.
Unter welchen Vorraussetzungen Bedürftigkeit vorliegt bestimmt laut §240 SGB V der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" - und zwar auf Seite 9/10 des folgenden Dokumentes (§7 Abs. 4 Satz 2):
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... 8_6932.pdf
Unter anderem darf man kein Vermögen über ca. 10000 Euro haben, der Partner darf nicht vermögend sein etc.
Nun ist natürlich fraglich welcher Zeitpunkt hierbei für die Frage des Vermögens etc. gilt. Dazu steht auf Seite 10 oben - Zitat: "Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend."
Bedeutet das, dass ein Wegfallen der Tatbestände nach Antragsstellung die Regelung nicht berührt ? In anderen Worten: Wenn jemand nachdem er den Antrag zu Recht bewilligt bekommen hat irgendwann ein Vermögen von 10.000 Euro hat gilt die Regelung für ihn weiterhin, da ja: "Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend" ?
Ich darf also jetzt Vermögen von mehr als 10.000 Euro ansparen und trotzdem die Regelung weiter nutzen ?
Gruß
Mister Hanky