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Beitragszahlung nach Neuberechnung

Verfasst: 17.06.2011, 11:46
von chrissidolny
Hallo.. bin Selbsständig und seit Jahren gesetzlich freiwillig krankenversichert.

Da mein Gehalt als Geschäftsführender-Gesellschafter ständig schwankt, bin ich stets meiner Mitteilungspflicht nach SGB V nachgekommen und habe die KK über mein Gehalt in Kenntnis gesetzt. Bescheide wurden auch dementsprechend angepasst.

Nun wurde ich aufgefordert für die Jahre bis 2006 meine Einkommensbescheide einzureichen. Jetzt bekam ich einen Bescheid: Errechneter Zeitraum 12.2006 bis 10.2010--Nachzahlung 1560 € + Pflegeversicherung rd. 220 €..Das ist der Hammer , da ich seit Oktober 2010 mein Einkommen auf 0 € gesetzt habe.

Ich werde natürlich noch Widerspruch einlegen..Aber für meine Begründung bräuchte ich Hilfe, da ich nicht gleich den RA aufsuchen möchte.

Also kurz gesagt: Mitteilungspflicht eingehalten, könnte ich § 44 SGB X anwenden, hab hier was von BVSzGs §7 gelesen?

Meinen besten Dank schon mal im voraus..

Gruss
chrissidolny

Verfasst: 21.06.2011, 14:25
von zeckerlrund
hallo chrissidolny - vielleicht hilft dir dieser tipp weiter: google die "steuersparerklärung", klicke auf "steuertipps", dann auf "selbständige existenzgründung/selbständigkeit".
unter dem datum 9.6.11 findest du den beitrag "beitragserstattung für selbständige die freiwillig in der gkv versichert sind".
sorry für die umständlichkeit, aber ich bekomme es einfach nicht verlinkt :cry:

Verfasst: 21.06.2011, 14:42
von chrissidolny
Hallo zeckerlrund,

vielen Dank für den Info-Link..Hab ihn gefunden..

Aber mich würde interessieren, ob die Krankenkasse 5 Jahre zurück berechnen kann?? Ist es nicht gesetzlich Pflicht, dass die Krankenkasse jährlich eine Beitragskontrolle durchführen muss??

Gruss

chrissidolny

Verfasst: 21.06.2011, 14:51
von zeckerlrund
das kann ich dir nicht beantworten, da ich nicht vom fach bin.
ich bekomme nur die newsletter der steuersparerklärung da ich deren programm mal getestet habe und fand es interessant genug, um es hier für dich zu posten.vielleicht hilft dir das für das vergangene jahr?
könnte vielleicht der vdk hilfreich sein?

Verfasst: 21.06.2011, 15:54
von Bully
chrissidolny hat geschrieben:
ob die Krankenkasse 5 Jahre zurück berechnen kann??
Hallo chrissidolny,

§ 25 Verjährung SGB IV
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

schau mal hier
http://dejure.org/gesetze/SGG/86a.html
chrissidolny hat geschrieben:
Da mein Gehalt als Geschäftsführender-Gesellschafter ständig schwankt, bin ich stets meiner Mitteilungspflicht nach SGB V nachgekommen und habe die KK über mein Gehalt in Kenntnis gesetzt. Bescheide wurden auch dementsprechend angepasst.
wie ist das gemacht worden, Durch Einreichung des ESTB oder wie ????

wurden die Beitragsbescheide ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen.

Gruß Bully

Verfasst: 22.06.2011, 18:00
von zost
krass. hat die kasse doch schon bemerkt, dass man die steuerbescheide bei dem gmbh-gf braucht.

dass die kasse die bescheide anfordert ist ok. aber wo weit zurück ist nicht zulässig.

du bist deiner einreichungspflicht nachgekommen und wenn die kasse von dir nix weiter anfordert, hast du einen vertrauensschutz dass alles so ok ist.

wie sehen denn deine beitragsbescheide aus? sind sie unter vorbehalt geschrieben?

hier hat die kasse einen fehler gemacht. und da darf sie nicht rückwirkend etwas daran ändern.

§§ dazu stehen im SBG X zu den verwaltungsakten.

Verfasst: 23.06.2011, 11:58
von Czauderna
Hallo,
ja, sehe ich genau so wie zost - wenn die entsprechenden Beitragsbescheide aufgruind deiner Meldungen nicht als vorläufig, oder unter Vorbehalt erlassen wurden, dann sind diese verbidnlich. Du bist deiner Meldepflicht nachgekommen und wenn diese, deine Meldungen nicht ausreichen, dann muss die Kasse sofort weitere Unrterlagen anfordern und nicht erst Kahre später damit ankommen und dann auch noch ggf. innerhalb der Verjährungsfrist Beitrag nachfordern wollen.
Gruss
Czauderna

Beitragszahlung nach Neuberechnung

Verfasst: 23.06.2011, 12:58
von chrissidolny
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ja, sehe ich genau so wie zost - wenn die entsprechenden Beitragsbescheide aufgruind deiner Meldungen nicht als vorläufig, oder unter Vorbehalt erlassen wurden, dann sind diese verbidnlich. Du bist deiner Meldepflicht nachgekommen und wenn diese, deine Meldungen nicht ausreichen, dann muss die Kasse sofort weitere Unrterlagen anfordern und nicht erst Kahre später damit ankommen und dann auch noch ggf. innerhalb der Verjährungsfrist Beitrag nachfordern wollen.
Gruss
Czauderna

Ich bin stets meiner Meldepflicht nachgekommen..Die Bescheide, die dann ergangen waren, waren "unter Vorbehalt". Allederings habe ich in der Satzung beim "Bund der Versicherungen" gelesen, dass jede Krankenkasse verpflichtet ist, jährlich mit Fragebogen nachzufragen. Das wurde 2007 mal gemacht und dann nie wieder.

Re: Beitragszahlung nach Neuberechnung

Verfasst: 23.06.2011, 13:49
von Czauderna
chrissidolny hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ja, sehe ich genau so wie zost - wenn die entsprechenden Beitragsbescheide aufgruind deiner Meldungen nicht als vorläufig, oder unter Vorbehalt erlassen wurden, dann sind diese verbidnlich. Du bist deiner Meldepflicht nachgekommen und wenn diese, deine Meldungen nicht ausreichen, dann muss die Kasse sofort weitere Unrterlagen anfordern und nicht erst Kahre später damit ankommen und dann auch noch ggf. innerhalb der Verjährungsfrist Beitrag nachfordern wollen.
Gruss
Czauderna

Ich bin stets meiner Meldepflicht nachgekommen..Die Bescheide, die dann ergangen waren, waren "unter Vorbehalt". Allederings habe ich in der Satzung beim "Bund der Versicherungen" gelesen, dass jede Krankenkasse verpflichtet ist, jährlich mit Fragebogen nachzufragen. Das wurde 2007 mal gemacht und dann nie wieder.
Hallo,
ja, die Kassen sind verpflichtet Einkommenserhebungen durchzuführen und dies auch regelmäßig, wobei ich aber meine, dass dies nicht unbedingt jährlich erfolgen musste in der Vergangenheit. Grundsätzlich ist es aber trotzdem so, dass bei Einstufungen "unter Vorbehalt" eine Nachforderung seitens der Kasse innerhalb der Verjährungsfristen rechtlich möglich ist.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 23.06.2011, 21:40
von zost
was genau wurde denn unter vorbehalt gehalten und warum?

du nur einmal einen einkommensfragebogen erhalten?

welche kasse ist das denn?

Verfasst: 29.06.2011, 15:45
von Rockon
Hallo,
Im Internet habe ich gelesen das vorläufige Beitragsberechnungen nur dann durchgeführt werden dürfen wenn noch nie ein Steuerbescheid vorgelegen hat.
Stimmt das?
Link:
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... ndige.html

Vielleicht könnte mir hier jemand Auskunft geben:

2010 war ich in Elternzeit und habe nichts verdient. Der letzte Steuerbescheid den die Krankenkasse vorliegen hat ist von 2009. Nun habe ich dieses Jahr wieder angefangen zu arbeiten. Den Steuerbescheid von 2010 werde ich jetzt im Sommer einreichen. Ist es nicht so das die Berechnung einen Monat nach Eingang des aktuellen Steuerbescheides geschieht? Heute habe ich einen Anruf meiner Krankenkasse erhalten, dass sie mich gerne neu einstufen möchten. Ich habe im Internet gelesen, dass eine Voreinstufung nur dann geschieht wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt. Ich habe der Krankenkasse versprochen den Steuerbescheid 2010 noch dieses Jahr einzureichen. Kann ich darauf pochen das die Einstufung auf den Steuerbescheid 2010 mit Negativeinkünften erfolgt oder "muss" ich mich von der Kasse einstufen lassen. Das wäre natürlich sehr ungünstig für mich. Ich möchte einen ordentlichen Weg gehen, allerding auch auf meine Rechte bestehen.

Wisst ihr was ich meine?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß Rockon