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Beitragshöhe freiwillige GKV wenn Ehepartner PKV

Verfasst: 01.08.2011, 13:18
von Ratlos2011
Hallo,

ich habe hier im Forum schon gesucht aber leider noch keine genaue Antwort auf meine Frage gefunden. Folgende Situation:

Ich wüsste gerne die Beitragshöhe für die freiwillige GKV meiner Ehefrau. Sie ist seit 10/2010 hauptberuflich selbständig tätig und hat bis Ende Juni 2011 einen Gründungszuschuss bezogen. Seit Juli 2011 bezieht sie keinen Gründungszuschuss mehr. Einnahmen laut Steuerbescheid für 2010 nur 1000 Euro (Okt. bis Dez. 2010). Einnahmen des privat versicherten Ehemanns (Beamter) im Jahr 2010 laut Steuerbescheid 50.000 Euro.

Was ich nicht verstehe ist das Zusammenspiel zwischen § 2 Abs. 4 der GKV-Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (sog. Ehegatteneinkommen) und § 7 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Grundsätze. Folgende Fragen:

1. Wird in dem geschilderten Beispiel das Einkommen des Ehemanns berücksichtigt?
2. Stimmt meine Auslegung von § 2 Abs. 4 der GKV-Grundsätze, dass in diesem Fall die Einnahmen höchstens bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrundlage betragen, der max. Beitrag der Ehefrau also ca. 313 Euro beträgt (ohne Krankengeld)?
3. Ist trotzdem ein Antrag auf Beitragsermäßigung nach § 7 Abs. 4 der GKV-Grundsätze möglich, wonach der Beitrag auf ca. 215 Euro sinkt?

Vielen Dank für Eure Antworten. Wir haben natürlich schon die Unterlagen an die GKV der Ehefrau geschickt und warten auf den Beitragsbescheid, aber ich wollte mich hier schon einmal unabhängig informieren.

Gruß
Ratlos 2011

Verfasst: 01.08.2011, 13:22
von Ratlos2011
Was ich noch vergessen habe: es gibt zwei Kinder (2 und 4 Jahre), die privat beim Ehemann versichert sind

Verfasst: 02.08.2011, 21:29
von heinrich
wie hoch war denn der Gründungszuschuss
insgesamt (einschl. des beitragsfreien Anteils von 300 EUR)

Wird dieser auch noch in der zweiten Phase (6 Monate) vom 10 bis 15 Monat bezogen (hier wären es ausschließlich 300 EUR).

Habt ihr beide sonst noch Einnahmen (Kapitaleinnahmen, Vermietung (egal ob negativ oder positiv)).

Wenn ja, wie hoch: wie gesagt, auch negatives Einkommen

Und jetzt "Hosen" runter: Welches Vermögen hat jeder von Euch (getrennt meine ich). Geld Gold Aktien Festgeld Sparbriefe usw usw

Dabei bitte auch Rückkaufswerte von Lebensversicherungen angeben.

Verfasst: 03.08.2011, 10:03
von Ratlos2011
wie hoch war denn der Gründungszuschuss
insgesamt (einschl. des beitragsfreien Anteils von 300 EUR)
-> 1000 EUR

Wird dieser auch noch in der zweiten Phase (6 Monate) vom 10 bis 15 Monat bezogen (hier wären es ausschließlich 300 EUR).
-> Voraussichtlich NEIN (Prüfung durch Arbeitsagentur läuft noch)

Habt ihr beide sonst noch Einnahmen (Kapitaleinnahmen, Vermietung (egal ob negativ oder positiv)).
-> NEIN

Und jetzt "Hosen" runter: Welches Vermögen hat jeder von Euch (getrennt meine ich). Geld Gold Aktien Festgeld Sparbriefe usw usw
-> KEINES i.S.d. § 7 Abs. 4 (d.h. alles ist in ein selbstgenutztes Haus investiert)

Verfasst: 03.08.2011, 23:13
von heinrich
beitragssatz KV 14,9 % (ohne krankengeld)
pflegeversicherung 1,95 %
gesamt 16,85 %

1. phase
01.10.10 bis 30.06.11

einnhame frau
stb 1000 für 3 monate
= 333,33 pro monat
+
beitragspfl gründungszuschuss
700 (1000 - 300)

frau gesamt
1033,33

prüfung einnahmen privat versicherter mann nach § 2 Abs. 4 im rahmen des sogenannten ehegatten oder familieneinkommens
50000 : 12 = 4166,67
- abzug freibeiträge für kinder
(851,67 pro gemeinsamen kind, welches wegen der regelung des § 10 abs 3 keinen familienversicherungsanspruch haben, Grenze 49500 Jahr, dazu später mehr)

4166,67 - 851,67 - 851,67 = 2463,33 = bereinigtes einkommen mann

frau 1033,33 + mann 2463,33 = 3496,66
geteilt : 2 = 1748,33 (draus wird der beitrag berechnet)

1748,33 x 16,85 % = 294,59 EUR Beitrag

1. Einnahme Mann wird also berücksichtig

2. eichtig, über § 2 Abs. 4-Regelung würde "Frau" höchstens aus halber Beitragsbemessungsgrenze zahlen müssen (3712,50 : 2 = 1856,25 x 16,85 % = 312,78(, wenn Frau ihr Einkommen nicht selbst bereits höher ist oder eine höhere Mindesbemessungsgrenze gilt

Verfasst: 03.08.2011, 23:21
von heinrich
2. phase
2a weitere zahlung grü-zuschuss unterstellt
01.07.11 + 6 monate

einnhame frau
stb 1000 für 3 monate
= 333,33 pro monat
+
beitragspfl gründungszuschuss
0

frau gesamt
333,33

prüfung einnahmen privat versicherter mann nach § 2 Abs. 4 im rahmen des sogenannten ehegatten oder familieneinkommens
50000 : 12 = 4166,67
- abzug freibeiträge für kinder
(851,67 pro gemeinsamen kind, welches wegen der regelung des § 10 abs 3 keinen familienversicherungsanspruch haben, Grenze 49500 Jahr, dazu später mehr)

4166,67 - 851,67 - 851,67 = 2463,33 = bereinigtes einkommen mann

frau 333,33 + mann 2463,33 = 2796,66
geteilt : 2 = 1398,33 (draus wird der beitrag berechnet)

1398,33 x 16,85 % = 235,62 EUR Beitrag

Verfasst: 03.08.2011, 23:33
von heinrich
2. phase
2b, wenn kein grü-zuschuss gezahlt wird bzw wenn der gr-Zuschuss nach weiteren 6 monaten abläuft


einnhame frau
stb 1000 für 3 monate
= 333,33 pro monat
+
beitragspfl gründungszuschuss
0

frau gesamt
333,33

prüfung einnahmen privat versicherter mann nach § 2 Abs. 4 im rahmen des sogenannten ehegatten oder familieneinkommens
50000 : 12 = 4166,67
- abzug freibeiträge für kinder
(851,67 pro gemeinsamen kind, welches wegen der regelung des § 10 abs 3 keinen familienversicherungsanspruch haben, Grenze 49500 Jahr, dazu später mehr)

4166,67 - 851,67 - 851,67 = 2463,33 = bereinigtes einkommen mann

frau 333,33 + mann 2463,33 = 2796,66
geteilt : 2 = 1398,33 (draus wird der beitrag berechnet)

1398,33 x 16,85 % = 235,62 EUR Beitrag

Grundsatz wäre aber bei hauptberuflich selbstständig, dass beiträge aus 1916,25 mtl. zu berechnen sind, außer in der Zeit eines Grü-Zuschuss (ersten 9 Monaten und auch die 6 Monate), da sind nämlich aus mindestens 1277,50 zu berechnen.

Wenn jetzt aber kein Grü-zuschuss mehr gezahlt gilt grundsätzlich wieder 1916,25, außer es liegt ein Härtefall vor (§ 7)

Vermögen ist ja nicht vorhanden wie beschrieben.

Die Einnahmen, die zum Härtefall führen liegen uuuunter der Grenze (zumindest derzeit noch).

also: keine Berechnung aus 1916,25, sondern es gilt die Mindestgrenze von 1277,50.

Jedoch ist das berechnete halbe Familieneinkommen mit 1398,33 höher als die Mindestgrenze von 1277,50, so dass aus 1398,33 zu berechnen ist
Beitrag: 235,62 wie oben beschrieben.

Ohne Gründungszuschuss über den Härtefall unter 1916,25 zu kommen, muss man einen Antrag stellen, der ab ersten des Folgemonat nach antragstellung wirkt. Also schnell stellen, denn du weißt ja nicht, ob der Grü-Zuschuss für die zweite Phase gezahlt wird

Verfasst: 03.08.2011, 23:41
von heinrich
und jetzt noch was zur familienversicherung der Kinder

sie sind nicht in der gesetzlichen kasse.
Grenze 49500
Einkommen 50.000

es werden bei dieser prüfung der familienversicherung aber NICHT die Zuschläge angerechnet, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden.


Du hast aber als Beamter einen Familienzuschlag
für Ehefrau
Kinder

Ziehe dies von den 50.000 ab und dann bist du gaaaaanz weit unter 49500
ALSO: hätten Kinder einen Familienversicherungsanspruch über Ehefrau
und private Kosten für Kinder wären nicht nötig.


Bei der Berechnung des Familieneinkommens würden dann nicht 851,67 EUR pro Kind, sondern nur 511 EUR pro Kind abzuziehen sein.



Jetzt sind bestimmt alle Klarheiten beseitigt und weitere Unklarheiten sind dazu gekommen.

Verfasst: 04.08.2011, 19:25
von Ratlos2011
Hallo heinrich,
vielen Dank für die ausführliche Auskunft!!!
Etwas komisch ist, dass die Krankenkasse für Phase 1 das Einkommen des Ehemanns bislang nicht berücksichtigt hat, sondern den Beitrag auf Basis von 1277,50 Euro berechnet hat. Obwohl sie über die Einkünfte des Ehemanns informiert war. Möglicherweise kommt da also noch eine dicke Nachzahlung auf uns zu, da ich jetzt den STB 2010 eingereicht habe...
Vielen Dank auch für die Hinweise zu Familienversicherung der Kinder. Ich habe das Einkommen hier etwas schematisiert dargestellt. Tatsächlich liegt das Einkommen des Ehemanns (leider, oder zum Glück?) ohne Famlienzuschläge leicht über der Grenze von 49500...
Gruß
Ratlos2011 (jetzt nicht mehr so ratlos)

Verfasst: 08.08.2011, 11:34
von Ratlos2011
Kleiner Nachtrag: Am Freitag gab es Post von der Krankenkasse. Sie hat für Phase 1 nunmehr auf Basis des STB 2010 den Beitrag definitiv auf Basis von 1277,50 Euro festgelegt. Das Einkommen des Ehegatten wurde nicht berücksichtigt :-) wieso auch immer. Verstehe wer will, aber ich werde mich bestimmt nicht beschweren...