Zusatzbeitrag für ALG II-Empfänger / erneute Hinweispflicht
Verfasst: 25.02.2012, 00:12
Tja, einige Kassen erheben ja einen Zusatzbeitrag. Für die ALG-II Empfänger gibt es allerdings Sonderregelungen.
Die Krankenkasse musste hier nicht den Zusatzbeitrag erheben, sie konnte es allerdings, wenn es in der Satzung der Kasse geregelt wurde.
Einige Kassen haben in der Satzung dann auch den Zusatzbeitrag von den ALG II-Empfängern gefordert.
Wenn der ALG-II Kunde über anrechnungsfähiges Einkommen verfügte, wurde der Zusatzbeitrag vom Einkommen abgesetzt. Damit war es für den ALG II-Empfänger egal, er es bekam es refnianziert.
Damit ist jedoch ab dem 01.01.2012 Feierabend. Im Rahmen des ALG II erfolgt keine Einkommensabsetzung mehr. Somit muss der Kunde ggf. den Zusatzbeitrag aus der eigenen Tasche löhnen.
Der Gesetzgeber hat hier zum 01.01.2012 nachgebessert und die Bestimmungen des § 175 Abs. 4a SGB V speziell für die ALG II-Empfänger geschaffen, die nunmehr von der neuen Regelung betroffen sind.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf Drucksache 17/8005 Seite 124 –
Satz 4 enthält eine Übergangsregel für Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung zu dem in § 242 Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gehörten und den Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten. Die Krankenkasse hat diese nach Inkrafttreten dieser Regelung bis zum 29. Februar 2012 auf das für sie erstmals geltende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Das Sonderkündigungsrecht kann bis zu einem Monat nach Zugang des Hinweises der Krankenkasse ausgeübt werden. Ab dem 1. Januar 2012 ist für Mitglieder nach Satz 4 die Pflicht zur Zahlung des Differenzbetrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgesetzt.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach (Satz 5), verschiebt sich für dieses Mitglied die Pflicht zur Zahlung des (erhöhten) Differenzbetrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (vergleiche Absatz 4 Satz 7). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Krankenkasse eine verspätete Unterrichtung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel weil sie selbst verspätet Kenntnis von einem Statuswechsel des Versicherten nach Satz 3 erlangt oder eine rechtzeitige Unterrichtung des Mitglieds nach Absatz 4 Satz 6 wegen eines sehr kurzfristigen Eintritts des Statuswechsels nach Satz 3 nicht möglich ist. Wird das Sonderkündigungsrecht wirksam ausgeübt, ist der (erhöhte) Differenzbetrag nicht zu zahlen. Dies wird ausdrücklich in dem um die Sätze 3 bis 5 ergänzten § 242 Absatz 4 geregelt.
Dann wollen wir mal hoffen, dass alle betroffenen Kunden von den entsprechenden Kassen bis zum 29.02.2012 informiert werden.
Erfolgte keine Information, dann darf die Kasse - wohl nach dem Wortlaut der Begründung zum Gesetzentwurf - den Zusatzbeitrag nicht fordern, weil kein Hinweisschreiben erfolgt ist.
@Czauderna
Was hat Dein Arbeitgeber gemacht? Hat er alle ALG-II Empfänger angeschrieben?
Die Krankenkasse musste hier nicht den Zusatzbeitrag erheben, sie konnte es allerdings, wenn es in der Satzung der Kasse geregelt wurde.
Einige Kassen haben in der Satzung dann auch den Zusatzbeitrag von den ALG II-Empfängern gefordert.
Wenn der ALG-II Kunde über anrechnungsfähiges Einkommen verfügte, wurde der Zusatzbeitrag vom Einkommen abgesetzt. Damit war es für den ALG II-Empfänger egal, er es bekam es refnianziert.
Damit ist jedoch ab dem 01.01.2012 Feierabend. Im Rahmen des ALG II erfolgt keine Einkommensabsetzung mehr. Somit muss der Kunde ggf. den Zusatzbeitrag aus der eigenen Tasche löhnen.
Der Gesetzgeber hat hier zum 01.01.2012 nachgebessert und die Bestimmungen des § 175 Abs. 4a SGB V speziell für die ALG II-Empfänger geschaffen, die nunmehr von der neuen Regelung betroffen sind.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf Drucksache 17/8005 Seite 124 –
Satz 4 enthält eine Übergangsregel für Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung zu dem in § 242 Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gehörten und den Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten. Die Krankenkasse hat diese nach Inkrafttreten dieser Regelung bis zum 29. Februar 2012 auf das für sie erstmals geltende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Das Sonderkündigungsrecht kann bis zu einem Monat nach Zugang des Hinweises der Krankenkasse ausgeübt werden. Ab dem 1. Januar 2012 ist für Mitglieder nach Satz 4 die Pflicht zur Zahlung des Differenzbetrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgesetzt.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach (Satz 5), verschiebt sich für dieses Mitglied die Pflicht zur Zahlung des (erhöhten) Differenzbetrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (vergleiche Absatz 4 Satz 7). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Krankenkasse eine verspätete Unterrichtung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel weil sie selbst verspätet Kenntnis von einem Statuswechsel des Versicherten nach Satz 3 erlangt oder eine rechtzeitige Unterrichtung des Mitglieds nach Absatz 4 Satz 6 wegen eines sehr kurzfristigen Eintritts des Statuswechsels nach Satz 3 nicht möglich ist. Wird das Sonderkündigungsrecht wirksam ausgeübt, ist der (erhöhte) Differenzbetrag nicht zu zahlen. Dies wird ausdrücklich in dem um die Sätze 3 bis 5 ergänzten § 242 Absatz 4 geregelt.
Dann wollen wir mal hoffen, dass alle betroffenen Kunden von den entsprechenden Kassen bis zum 29.02.2012 informiert werden.
Erfolgte keine Information, dann darf die Kasse - wohl nach dem Wortlaut der Begründung zum Gesetzentwurf - den Zusatzbeitrag nicht fordern, weil kein Hinweisschreiben erfolgt ist.
@Czauderna
Was hat Dein Arbeitgeber gemacht? Hat er alle ALG-II Empfänger angeschrieben?