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welche Werbungskosten können angesetzt werden

Verfasst: 03.04.2012, 09:49
von tf_real10
Hi Leute,

ich bin noch unter 25 und habe gerade mit dem Masterstudiengang begonnen. Ich zahle schon seit einiger Zeit den "günstigen" Studentenbeitrag in die Versicherung von knapp 80€.

Da ich mal wieder meine Nebenjobs gewechselt habe und der Prozess des Verdienstnachweises in die gänge gesetzt wurde, möchte ich nun wissen, welche Werbungskosten zusätzlich angesetzt werden dürfen.

So ungefähr habe ich es von meiner Versicherung und einiger Recherche im Internet verstanden.

Im Grunde darf man nicht über 375€ verdienen. Hat man einen Minijob und einen Midijob gilt eine Grenze von 400€. Dazu kommt pauschal ein Werbungskostenbeitrag von ca. 1000€ im Jahr. Vom tatsächlichen Gehalt kann dieser dann auf den Monat runtergerechnet und abgezogen werden.

Was ist nun aber, wenn man mehr als 1000€ Werbungskosten hat?
Was genau zählt alles zu den Werbungskosten? z.B. zahle ich ja schon insgesammt 542€ Studiengebühren im Semester. Weiterhin habe ich eine Strecke von ca 40km einfach zurückzulegen was im Monat so ca. 40km * 0,30€ * 21Tage = 252€ ausmacht. Oder wenn ich mit dem Zug fahre immerhin noch ca. 125€ im Monat.

Das heißt ich würde weit über den Pauschalbetrag kommen.

Was kann ich noch ansetzen und auf was ist zu achten damit ich unter dem Freibetrag bleibe und in die Familienversicherung meines Vaters kommen kann?

Vielen Dank schonmal!

Verfasst: 05.04.2012, 21:13
von CiceroOWL
Studiegebühren intressieren da überhaupt nicht, des werden 1000 € angelegt und gut ist

Verfasst: 05.04.2012, 21:31
von zost
Werbungskosten sind streng an das steuerrecht angelehnt. Also alles was das finanzamt als werbungskosten anrechnet, gilt auch in der kv.

Werbungskosten sind ja all die, die im zusammenhang mit dem job stehen. Also fahrtkosten, lektüre die man für den job braucht. Arbeitszimmer.

Studiengebühren haben nichts mit dem job zu tun, ergo sind sie auch keine werbungskosten.

1000 € sind pauschal anzusetzen, es sei denn, es werden höhere w.kosten nachgewiesen, dann gelten diese.

Verfasst: 06.04.2012, 01:45
von amerin
Also wenn das wirklich nach Steuerrecht geht, dann sínd die Studiengebühren Werbungskosten, weil es kein Erststudium mehr ist, sondern ein weiterbildendes Masterstudium.

Verfasst: 06.04.2012, 07:32
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja aber............ Es wird in dem Fall nur auf die Nebentätigkeit geschaut da intressiert dennder Rest nicht.