Zusatzbeitrag City BKK
Verfasst: 10.07.2012, 10:17
KrankenkassenRatgeber 09.07.2012
City BKK (KöRiA) darf noch ausstehende Zusatzbeiträge eintreiben
Lange wurde darüber diskutiert, ob die Erhebung des Zusatzbeitrages der ehemaligen City BKK rechtens gewesen ist: Bereits im April 2010 wurde gegen die Krankenkasse Klage erhoben, da der Hinweis des Sonderkündigungsrechtes nach Auffassung der Kläger nicht deutlich genug erfolgt wäre. Das Sozialgericht Berlin folgte im Juni 2011 dieser Argumentation.
Die City BKK hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Recht bekommen. Das Landessozialgericht hat die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die Satzungsänderung als rechtmäßig erachtet und auch bestätigt, dass der Hinweispflicht genüge getan wurde. Die Revision ist nicht zugelassen.
Dementsprechend wurden sämtliche Zusatzbeiträge von der City BKK rechtmäßig erhoben und die Eintreibung noch ausstehender Zusatzbeiträge ist auch nachträglich gerechtfertigt. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller ehemals Versicherten kann auf eine Eintreibung der noch ausstehenden Zahlungen nicht verzichtet werden.
City BKK (KöRiA) darf noch ausstehende Zusatzbeiträge eintreiben
Lange wurde darüber diskutiert, ob die Erhebung des Zusatzbeitrages der ehemaligen City BKK rechtens gewesen ist: Bereits im April 2010 wurde gegen die Krankenkasse Klage erhoben, da der Hinweis des Sonderkündigungsrechtes nach Auffassung der Kläger nicht deutlich genug erfolgt wäre. Das Sozialgericht Berlin folgte im Juni 2011 dieser Argumentation.
Die City BKK hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Recht bekommen. Das Landessozialgericht hat die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die Satzungsänderung als rechtmäßig erachtet und auch bestätigt, dass der Hinweispflicht genüge getan wurde. Die Revision ist nicht zugelassen.
Dementsprechend wurden sämtliche Zusatzbeiträge von der City BKK rechtmäßig erhoben und die Eintreibung noch ausstehender Zusatzbeiträge ist auch nachträglich gerechtfertigt. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller ehemals Versicherten kann auf eine Eintreibung der noch ausstehenden Zahlungen nicht verzichtet werden.