Nahtlosigkeitsregel
Verfasst: 11.02.2013, 22:29
Hallo,
bekanntlich endet die gesetzl. Krankenversicherung nach Ablauf der 78 Wochenfrist (Aussteuerung). Ist bis zu diesem Zeitpunkt von der DRV keine Erwerbsminderung/unfähigkeit festgestellt worden, besteht Anspruch auf 'Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit', der Leistungsträger (AfA) übernimmt die KK Beiträge ( §125 SGB III).
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Wird vom Rententräger Erwerbsminderung (und/oder -unfähigkeit) VOR der Aussteuerung festgestellt und besteht demnach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, wie ist der Versicherte NACH der Aussteuerung krankenversichert? Wird wegen der Erwerbsminderung ein entsprechender Rentenantrag gestellt und überschneidet sich die Entscheidungsphase mit dem Datum der Aussteuerung, wie ist der Versicherte krankenversichert?
2. Ist die Erwerbsunfähigkeit/minderung anerkannt und erhält der Versicherte eine entsprechende Leistung, wie ist der Versicherte krankenversichert?
3. Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist er durch die AfA krankenversichert. Wie ist der Versicherte NACH Ablauf der 6 (?) Monatsfrist für diese Bezugsform krankenversichert?
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass an irgendeiner Stelle eine (Versicherungs)lücke zu Ungunsten des Versicherten besteht, obwohl jeder Bürger der 'Pflichtversicherung' unterliegt, oder?
Danke.
bekanntlich endet die gesetzl. Krankenversicherung nach Ablauf der 78 Wochenfrist (Aussteuerung). Ist bis zu diesem Zeitpunkt von der DRV keine Erwerbsminderung/unfähigkeit festgestellt worden, besteht Anspruch auf 'Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit', der Leistungsträger (AfA) übernimmt die KK Beiträge ( §125 SGB III).
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Wird vom Rententräger Erwerbsminderung (und/oder -unfähigkeit) VOR der Aussteuerung festgestellt und besteht demnach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, wie ist der Versicherte NACH der Aussteuerung krankenversichert? Wird wegen der Erwerbsminderung ein entsprechender Rentenantrag gestellt und überschneidet sich die Entscheidungsphase mit dem Datum der Aussteuerung, wie ist der Versicherte krankenversichert?
2. Ist die Erwerbsunfähigkeit/minderung anerkannt und erhält der Versicherte eine entsprechende Leistung, wie ist der Versicherte krankenversichert?
3. Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist er durch die AfA krankenversichert. Wie ist der Versicherte NACH Ablauf der 6 (?) Monatsfrist für diese Bezugsform krankenversichert?
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass an irgendeiner Stelle eine (Versicherungs)lücke zu Ungunsten des Versicherten besteht, obwohl jeder Bürger der 'Pflichtversicherung' unterliegt, oder?
Danke.