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Mitglied in der GKV / keine Beitragszahlung

Verfasst: 10.06.2013, 22:11
von Rossi
Nun ja, ich bin immer davon ausgegangen, dass Mitglieder in der GKV auch immer Beiträge entrichten müssen.

Familienversicherte hingegen sind kostenlos versichert.

Dies war mein Slogan.

Ein Vollwaise hat eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt. Die Voraussetzungen für die sog. KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) liegen unweigerlich vor.

Allerdings wird die Renten nicht tatsächlich ausgezahlt, da gleichzeitig noch eine Rente von der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gewährt wird. Es gibt hier Anrechnungsvorschriften. Die Rente der Berufsgenossenschaft übersteigt die Rente der DRV, soass nix ausgezahlt wird.

Dennoch soll der Kunde über die Rente der DRV (sie wird tatsächlich nicht ausgezahlt) Mitglied bei der GKV sein.

D.h., Mitglied in der GKV, aber keine Beiträge. Denn die Unfallrente der BG ist nicht beitragspflichtig und die Rente der DRV wird tatsächlich nicht gezahlt.

Geht dies wirklich?!

Verfasst: 10.06.2013, 23:09
von broemmel
Jupp. Gibt es wirklich

Verfasst: 10.06.2013, 23:17
von amerin
Verständlicher ist es in 3 Schritten:
1: Die DRV-Rente wird gezahlt in festgestellter Höhe inkl. KVdR-Abzüge.
2: Die UV-Rente wird gezahlt.
3: Die DRV-Rente wird aufgrund der Höhe der UV-Rente in vollem Umfang zurückgefordert und damit auch der Beitrag zur KVdR wieder "eingezogen".

Das natürlich der DRV-Bescheid die 0,- enthält ist nur die Zusammenfassung von 1 und 3. Zudem beginnt bei KVdR-Zugang die Mitgliedschaft bereits mit Rentenantragstellung.

Verfasst: 10.06.2013, 23:20
von Rossi
Jooh Broemmel, hast Du dafür auch ein Fundamnet?

Vielleicht kennst Du mich mittlerweile. Ich möchte es als Nichtsofa verstehen können.

Ich habe heute bei der Tante von der GKV angerufen. Asche auf mein Haupt.


Die erste Aussage war, dass ich die Tante von der GKV völlig durcheinander gebracht habe.

Mein Gegenargument war, jawoll dies mache ich bei meiner Ehefrau auch immer. Aber danach war erst einmal schweigen im Wald.

Also, gebe mir input!

Verfasst: 11.06.2013, 06:00
von GerneKrankenVersichert
Hatte ich in der Praxis auch schon. Ergibt sich aus dem § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, da es nur um den Anspruch auf Rente und nicht um die tatsächliche Zahlung geht. Beitragspflichtige Einnahmen nach § 237 SGB V sind nicht vorhanden.

Verfasst: 11.06.2013, 07:59
von broemmel
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben
Da steht nichts von Bezug einer Rente. Der Anspruch ist entscheidend. Ist das Fundament genug? :wink:

Beitragspflichtige Einnahmen sind 0 € x 15,5 % = ??? :lol:

Verfasst: 11.06.2013, 08:09
von Rossi
Jooh, ich habe es vielleicht mit den ALG II-Beziehern verwechselt. Denn dort hängt es am Bezug.

Dann dürfte bei dem Rentner ganz offensichtlich der Anspruch "dem Grunde nach" ausreichen.

Auf der anderen Seite endet die KVdR gem. § 190 Abs. 11 SGB V mit dem Ende des Monats in dem die Rente wegfällt.

Tja, wenn man keine Rente bekommt (Anrechnung BG Rente) dann fällt diese dann wohl vermeintlich nicht weg oder?!

Ich habe aber mittlerweile auch im GR vom 30.12.2008 nachgeschnüffelt. Dort steht auch drinne. Es reicht dem Grunde nach.

Von daher eine kostenlose Mitgliedschaft. Was es nicht alles gibt.