Guten Morgen, wann endet das Arbeitsverhältnis.
Es ist korrekt das a) aufgrund der Krankschreibung keine Leistungen durch die Agentur für Arbeit gibt.
b) Die Entgeltfortzahlung läuft solange wie das Arbeitsverhältnis besteht. Daher die Frage zu wann das AV endet.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht oder entsteht nicht wenn die Krankheit selbst verschuldet ist.
Allerdings besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bei ende des Beschäftigungsverhältnisses:
Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch darauf innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Die Art des Versicherungsverhältnisses (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, fortbestehende Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, wie es z. B. bei familienversicherten Angehörigen ist, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung (z. B. im Krankenhaus) von ihrem Beginn an. Bei einer ambulanten Behandlung entsteht der Anspruch vom Tag nach der ärztlichen Feststellung an.
Beispiel
Ein Beschäftigter sucht am 16.10.2013 seinen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte bereits seit dem 14.10.2013 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 17.10.2013. Dabei kommt es darauf an, welches Versicherungsverhältnis an diesem Tag besteht.
Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt
Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder ihrer Krankenkasse. Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht, bleibt die Mitgliedschaft auch über das Ende der Beschäftigung hinaus erhalten, und es kann Krankengeld gezahlt werden.
http://www.finkenbusch.de/?p=2522
Eine Sperrzeit duch die Agentur tritt ein wenn :
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.[/
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http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/z ... rzeit.html
Ggf. könnte hier im Bereich der fristlosen Kündigung denn auch eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich sein