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Zwischen den Stühlen ...

Verfasst: 11.02.2014, 22:41
von Ullis
Guten Abend!

Vorweg sei gesagt und entschuldigt, dass es eine etwas längere Ausführung der Situation werden wird. Der Übersicht halber, die wichtigsten Abschnitte in Fettschrift.
Ich werde zur Zeit nach einem Auslandsaufenthalt zwischen der privaten und gesetzlichen Versicherung hin und her geschoben, und es scheint irgendwie an Kleinigkeiten zu hängen. Seit Mitte Juni 2013 laufe ich unversichert rum. :(
Es gab zwar bereits ein paar Themen bezüglich Auslandsaufenthalten hier im Forum, aber bisher habe ich nichts gefunden, was auf meine Situation passt - diese da wäre folgende:

1. Mein Leben lang war ich privat versichert (DKV), auch während des Studiums und während Meldung beim Jobcenter nach dem Studium. Kulanterweise hat die DKV während des Leistungsbezugs im Jobcenter den Studententarif weiterlaufen lassen.

2. Ende August 2012 bis Mitte Juni 2013 war ich in Norwegen, zunächst für ein 6-monatiges Praktikum. Die DKV ließ zunächst die Versicherung auch während des Praktikums weiterlaufen, wies aber auch darauf hin, dass bei einer eventuellen Rückkehr nach Deutschland ohne Arbeit, der Tarif gewechselt oder die Versicherung gekündigt werden müsse.
In Norwegen wurde nach einigem Hickhack mit der dortigen gesetzlichen Versicherung klar, dass ich auch während des Praktikums dort in gesetzlich versichert war.
Nach dem Praktikum hatte ich eine andere Arbeitsstelle in Norwegen, aufgrund der ich auf jeden Fall in der gesetzlichen Versicherung dort blieb.

3. Jetzt kommt vermutlich mein Fehler, denn die Arbeitsstelle nach dem Praktikum sollte was längerfristiges sein und ich hatte Hoffnungen in Norwegen zu bleiben, sodass ich die DKV-Versicherung kündigte, die ja nach dem Praktikum eine Entscheidung wollte. Gleichzeitig wurde die Versicherung dann rückwirkend ab Ende August (Praktikumsbeginn) gekündigt.
Dummerweise lief es mit der Arbeit nicht wie gedacht. Mitte Mai 2013 habe ich aufgehört zu arbeiten, und aufgrund einer 4-Wochen-Regelung hatte ich noch bis Mitte Juni die norwegische gesetzliche Versicherung. Da in der Zeit (Sommerloch) keine neue Arbeitsstelle zu finden war, musste ich wieder nach Deutschland zurück. Ohne Versicherung.

4. Zwischenbilanz für die Übersicht:
- Seit Anbeginn an private Versicherung in D
- Ende August 2012 bis Mitte Juni 2013 (also nicht ganz 10 Monate) gesetzliche Versicherung in N
- Rückkehr nach Deutschland und ins Jobcenter ohne Versicherung


5. Vor der Rückkehr hatte ich bei Barmer, TK und AOK sowie beim Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung (vom Ministerium) angerufen, die Situation geschildert und gefragt, ob ein Anspruch auf gesetzliche Versicherung in D bestünde. Allesamt sagten, dass ich in den Basistarif der privaten Versicherung gehöre und dass da, weil erneuter Jobcenteraufenthalt, dann der halbierte Beitrag geltend gemacht werden könne. Begründung war, dass ich in N kein ganzes Jahr gesetzlich versichert war, was Voraussetzung für einen gesetzlichen Anspruch in D sei.

6. Lediglich eine Dame des Bürgertelefons sagte, dass es eine Ausnahme von dieser Ein-Jahresregelung gebe, wenn die private Versicherung vor dem Auslandsaufenthalt bekannt gegeben hätte, dass sie einen nach Rückkehr nicht mehr zu den gleichen Bedingungen aufnehmen könne. Was ja der Fall war.
Davon wussten aber weder Barmer, TK noch AOK was und auch als ich wieder beim Bürgertelefon anrief, um mir die Aussage nochmal bestätigen zu lassen, war nichts von dieser Regelung bekannt.

7. Noch vor der Rückkehr nach D nahm ich Kontakt mit der DKV auf, erklärte die Situation und gleich nach meiner Rückkehr kam ein Beratermensch der DKV bei mir vorbei. Dieser meinte, ich gehöre doch aber in die gesetzliche, rief aber selber nochmal bei der AOK an, nachdem ich ihm erklärte, was man mir bis dahin erklärt hatte, und bekam die gleiche Antwort wie ich: private Versicherung, Basistarif, da weniger als ein Jahr in N.
Daraufhin ließ er mir von der DKV die Antragsunterlagen zukommen, denn ich musste ja komplett neu beantragen, da ich vorher so "schlau" war, ganz zu kündigen anstatt auf Schwebe zu setzen.
Irgendwas hat denen dann aber nicht gepasst, sie wollten noch einen Wisch von den Norwegen haben, den es nicht gab, und so wurde ewig nichts aus einem angeblich nochmal vorgeschriebenen Beratungstermin, sodass ich dann im Oktober den gesamten Antrag mit allem an Dokumentation, was ich hatte, hinschickte. Kann ja nicht sein, dass man wegen so einem Wisch monatelang in D unversichert rumläuft.
Es passierte ewig nichts, bis dann nun im Januar endlich mal ein Brief der DKV kam. Allerdings mit dem Bescheid, dass mich die DKV gar nicht aufnehmen können, da ich in die gesetzliche Versicherung gehöre. Ausschlaggebend sei da die vorige Versicherungsart (gesetzlich, wenn auch in N) und nicht die Zeit dort.

8. Nun ging also die erneute Runde mit Anfragen bei den gesetzlichen Versicherungen los.
Allerdings meinte jetzt auf einmal der Typ von der AOK, mit dem ich sprach, dass es schon eventuell möglich sei, dass die eine Frau vom Bürgertelefon recht hatte, die mir da sagte, dass es auch gesetzlichen Anspruch in D gebe, selbst wenn die norwegische weniger als ein Jahr war. Er wolle das mal prüfen (die Antwort steht noch aus).
Ebenfalls bei der Barmer sagte man mir nun, dass sich (allerdings im laufe der letzten Monate erst) irgendwas mit den Anrechnungszeiten geändert habe, und dass es dann doch möglicherweise einen Anspruch auf gesetzliche Versicherung in D gebe. Auch da wird geprüft.

9. Ich verstehe die Welt nicht mehr.
Hat jemand eine Ahnung, wer nun recht hat? Und selbst wenn sich der gesetzliche Anspruch erst durch die Änderung in den letzten Monaten eingestellt haben sollte, gilt das dann auch rückwirkend für ab Juni 2013? Denn ab dem Zeitpunkt muss ich ja rückversichert werden.

10. Wenn die Versicherung dann irgendwann mal rückwirkend gültig ist, werden dann auch Arztrechnungen rückwirkend erstattet?

11. Die übliche Frage: Wer zahlt, wenn mir jetzt in der Zwischenzeit was passieren sollte? Muss ich mit gebrochenem Bein rumhumpeln, wenn ich mir die BEhandlung nicht leisten kann, oder mit 'nem entzündeten Blinddarm rumhängen, weil der aufgrund zu hoher Kosten nicht entfernt werden kann? (Nur mal so als Beispiele)

12. Ich bin froh über jede Meinung, die konstruktiv zum Klären des Falles beiträgt. Ratschläge wie "such dir 'nen Job" kann ich nicht gebrauchen, denn ihr dürft mir glauben: Auch ich hätte mir lieber ein Bein ausgerissen, als wieder zum Jobcenter zurückzukehren. Ging aber nicht, weil keiner die Kosten für's Wiederannähen des Beins übernimmt, so ohne Versicherung .. ;)
Vielen Dank also schonmal im Voraus für jegliche hilfreiche Antworten!

Verfasst: 12.02.2014, 04:05
von derKVProfi
1. m. E. Zuordnung PKV. Abschluss Basistarif bzw. könnte § 5.1.9 SGB V noch greifen! Also die Wiederinkraftsetzung des alten Vertrages mit allen Rechten! Wichtig - innerhalb von 12 Monaten nach Ende und nur, wenn die GKV die Weiterversicherung ablehnt.

2. GKV geht nicht, weil Rückkehr aus Norwegen vor dem 01.08.2013 und damit greift § 9.1.1. - Vorversicherungszeit ist nicht erfüllt.

3. GKV wäre aber gegangen, wenn das Jobcenter Leistungen genehmigt hätte. Dann wäre aus Pflicht (Norwegen), Pflicht (ALG II) geworden.

Ja, ich glaube, Du bist da etwas planlos vorgegangen!

Bekommst Du Leistung vom Staat ALGI, ALGII?

Verfasst: 12.02.2014, 08:38
von CiceroOWL
Ende August 2012 bis Mitte Juni 2013 (also nicht ganz 10 Monate) gesetzliche Versicherung in N .


https://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ ... en_883.pdf

Die Norwegische gesetzliche Krankenversicherung ist der Deutschen GKV gleich gestellt. Somit bist du eindeutig der GKV zu zuordnen.

Seit dem 01.08.2013 gilt das Prinzip der Versicherungspflicht in Deutschland.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html

Das heißt eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGV wäre nicht zustande gekommen, wohl aber eine Bürgerversicherung nach § 5 Abs . Nr .13 SGB V.

Hier muss die VVZ nicht erfüllt sein.

Es sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden

§ 5 Abs . 1 Nr. 13 a)
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

MeinerAnsicht nach müßte dich jede gesetzliche Krankenkasse entsprechend aufnehmen. Bei Vorlage des entsprechen norwegischen Formulars der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei dem Bezug von Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGBV greift hier schon eh die Versicherungspflicht, auch rückwirkend.

Für die Zeit vom 01.06.- 31.12.2013 hätte eigentlich eine versicherung durch die GKV erfolgen müssen.


http://www.buzer.de/gesetz/2497/a183577.htm

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... assung.pdf

Ergo sollte man sich jetzt eine Kasse suchen und das Problem lösen.

Meiner Ansicht nach.

Gruss.

Jochen

Verfasst: 12.02.2014, 10:32
von derKVProfi
Cicero, bist Du Dir sicher? § 5.1.13 sagt zuletzt PKV in D! Sonst wäre der § 9.1.5 ja ad absurdum geführt??

Wenn er dierkt nach Norwegen Leistung erhält, dann ggf., oder?

Verfasst: 12.02.2014, 12:56
von Ullis
Zunächst schonmal vielen Dank für eure Antworten!

Ja, ich beziehe ALG II, im Bewilligungsbescheid wurde keine KV erwähnt (daran scheint sich auch die Frau von der DKV in dem Brief ein wenig aufzuhängen), aber wie sollen die auch was bewilligen, was noch gar nicht vorhanden ist? Man hat mir aber hingegen mehrfach eine rückwirkende Anmeldung bei einer Kasse/Versicherung versprochen, wenn denn klar ist, wer mich aufnimmt. Soweit eigentlich logisch, finde ich jedenfalls. Aber anscheinend denke ich nicht logisch genug für Verischerungsleute (oder umgekehrt?).
Und ja, der Leistungsbezug begann direkt nach Norwegen. Rückkehr am 17.06. abends, Antrag beim Jobcenter am 18.06. und ab da bewilligt. Sowohl Jobcenter als auch DKV haben bereits vor der Rückkehr eine schriftliche "Vorwarnung" bekommen, dass ich dann wieder zurück sein werde. Keine Ahnung, ob das eine Rolle spielt, aber der Vollständigkeit halber ...

Diese Änderung vom 1.8.13 scheint ja dann der Grund zu sein, wieso ich vor meiner Rückkehr im Juni eine andere Antwort bekommen habe als nun nachher.

Desweiteren hört sich die Antwort von CiceroOWL sehr nach dem an, was die DKV mir nun schriftlich mitteilte. Und was die AOK und vor allem die Barmer mir nun nach erneuter Anfrage am Telefon für "möglich" erklärt hat. Irgendwas hängt da aber auch an "einem Tag" in Verbindung mit meiner Rückkehr .. ich würde den Text der DKV ja hier auszugsweise preisgeben, habe aber im Moment keine Zeit, den abzutippen, denn ich habe gleich einen Termin bei der Barmer .. es bleibt spannend.

Planlos hört sich das nun vielleicht alles an, aber eigentlich hatte ich einen Plan. Nur Pläne neigen manchmal dazu, nicht ganz so zu laufen wie geplant. Und je mehr ich mich damit beschäftige, desto mehr bin ich mir sicher, dass ich eigentlich nicht großartig eine andere Wahl gehabt hätte, bzw. ob eine andere Wahl wirklich was ändern würde:

- Die DKV wollte ja definitiv spätestens nach dem Praktikum eine Entscheidung, wie es weitergehen soll.
- In Norwegen war ich gesetzlich pflichtversichert, und zwar von Anfang an. Um das rauszufinden haben die Norweger zwar bis drei Tage vor Praktikumsschluss gebraucht :roll: , aber der Bescheid kam ja dann. Und daran gab's auch nichts zu rütteln, ich hätte also nicht die Möglichkeit gehabt zu sagen "ne, will ich nicht".
- Bleibt also die Frage, ob nicht die private Versicherung in D durch die Pflichtversicherung in N sowieso "aufgehoben" worden wäre, wofür ja die Tatsache spricht, dass die DKV den Vertrag dann rückwirkend ab Prakikumsbeginn aufgelöst hat.
- In D hätte ich ja auch von PKV zu GKV wechseln müssen, wenn ich eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufgenommen hätte. Hätte ich den Job dann aber nach 8 Monaten nicht mehr, müsste ich ja auch nicht mehr in die PKV zurück, oder? Nur, dass das ganze jetzt im Ausland stattfand, macht das halt etwas unsicher.

Was mich allerdings immer noch verwirrt ist, ob bzw. wieso denn die anscheinend vorhandene Versicherungspflicht ab 1.8.13 auch rückwirkend für ab Juni gelten soll. Denn das scheint ja irgendwie der Knackpunkt zu sein, wieso die einen mich zu den anderen schieben und umgekehrt.

Verfasst: 12.02.2014, 13:12
von CiceroOWL
Verlegen Personen nach dem 31.03.2007 ihren Wohnsitz nach Deutschland, richtet sich dieBeurteilung anhand der Stellung im Erwerbsleben an der zeitlich zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland. Wurde zeitlich zuletzt vor Verlegung des Wohnsitzes im Auslandeine hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2
SGB V ausgeübt, ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b ausgechlossen. Gleiches gilt für Personen, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedensind, aber davor eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die sie den in § 5 Abs. 5 oder § 6Abs. 1 und 2 SGB .

http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... cherte.pdf

Es bestand zu dem Zeitpunkt der Rückkehr nach Deutschland weder eine hauptberuflich selbständige tätigkeit, noch eine Befreiung von der Versicherungsplicht beim Bezug vom Leistungen nach dem SGB II.

Der Befreiungstatbestand nach der Rückkehr aus Norwegen zu prüfen gewesen.

Sieh entsprechendes BSG Urteil.
Wirkung von Befreiungstatbeständen

Eine ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V wirkt sichgrundsätzlich nicht auf den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB Vaus. Da mit der Befreiung von der Versicherungspflicht im Regelfall eine Absicherung in derprivaten Krankenversicherung einhergeht, dürfte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V in den meisten Fällen daran scheitern, dass die Versicherungsvoraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ nicht erfüllt ist
Die Tätigkeit in Norwegen wäre in Deutschland mit der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw Praktikant gleich zusetzen.

Meiner Ansicht nach gehört er ganz eindeutig zur GKV.

Warum wurde denn hier das JobCenter noch nicht aktiv?

Denn:

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.

Heißt denn also mal weiter gesponnen, es bestand eine Norwegische KV = gesetzliche KV = Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist dadurch gewährleistet das hier die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, Arbeitslosengeld II Empfänger, vorliegt, da ist noch nicht mal die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu prüfen gewesen.

Auch hier gibt es BSG Urteil zu was den unmitelbar bedeutet.

Meiner Ansicht nach ist hier ganz eindeutig die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, ALG II Bezieher, SGB V fest zustellen


Aber ist nur meine Ansicht es gibt Leute die haben da mehr Ahnung.

Verfasst: 12.02.2014, 15:47
von derKVProfi
Nein, ich denke Du hast schon Ahnung - mich hast Du überzeugt! GKV!!

Er muss sich in der GKV versicherung und ist über ALG2 Bezug versicherungspflichtig!

Verfasst: 12.02.2014, 15:55
von GerneKrankenVersichert
Ich stimme aufgrund der vorliegenden Informationen mit Cicero überein, allerdings auf der Basis eines anderen Rundschreibens. Im von Cicero verlinkten Rundschreiben vom 20.03.2007 steht noch drin, dass auf den Status vor dem Auslandsaufenthalt abgestimmt wird. Nach diesem Rundschreiben wäre die Auskunft von Barmer, TK und AOK sowie dem Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung korrekt.

Es gibt jedoch ein Rundschreiben der DVKA vom 02.07.2007, mit dem diese Sachverhalte präzisiert werden. http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 072007.pdf

Interessant ist der Punkt 1.3 unter dem Stichpunkt "Rückkehr aus einem EWR-Staat und der Schweiz" - dann ist der Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthaltes maßgebend. Norwegen ist zwar kein EU-Staat, gehört aber dem EWR an und damit ist bei gesetzlicher Versicherung in Norwegen bei der Rückkehr nach D die GKV ab dem Tag der Rückkehr zuständig.
CiceroOWL hat geschrieben: Warum wurde denn hier das JobCenter noch nicht aktiv?
Das frage ich mich auch. Lassen die doch ein armes unversichertes Schäfchen ohne Unterstützung durch die Gegend laufen. Wie soll der rechtsunkundige Bürger sich denn zurecht finden, wenn das Jobcenter nichts macht? Egal, ob vorher noch die PKV im Gespräch war, diese kommt nicht rückwirkend zustande und ab dem Beginn des Bezuges von ALG 2 tritt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB in Kraft, wie Cicero schreibt, gab es dazu ein BSG-Urteil, dass "unmittelbar" eine tatsächliche Versicherung unmittelbar vor dem ALG2-Bezug und nicht ein eventueller Anspruch über eine PKV bedeutet. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=13211
Das müsste sich doch mittlerweile bis zu den jobcentern rumgesprochen haben und es hätte unbedingt innerhalb von 14 Tagen nach Leistungsbeginn eine Anmeldung erfolgen müssen, selbst dann, wenn keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt werden konnte, das ist im § 175 Abs. 3 SGB V geregelt:
3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten.
Alle Auskünfte natürlich nur unter der Voraussetzung, dass nicht irgendwelche Informationen fehlen.

Verfasst: 12.02.2014, 16:48
von derKVProfi
Danke - sehr schöne Argumentation !

Verfasst: 12.02.2014, 17:25
von CiceroOWL
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich stimme aufgrund der vorliegenden Informationen mit Cicero überein, allerdings auf der Basis eines anderen Rundschreibens. Im von Cicero verlinkten Rundschreiben vom 20.03.2007 steht noch drin, dass auf den Status vor dem Auslandsaufenthalt abgestimmt wird. Nach diesem Rundschreiben wäre die Auskunft von Barmer, TK und AOK sowie dem Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung korrekt.

Es gibt jedoch ein Rundschreiben der DVKA vom 02.07.2007, mit dem diese Sachverhalte präzisiert werden. http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 072007.pdf

Interessant ist der Punkt 1.3 unter dem Stichpunkt "Rückkehr aus einem EWR-Staat und der Schweiz" - dann ist der Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthaltes maßgebend. Norwegen ist zwar kein EU-Staat, gehört aber dem EWR an und damit ist bei gesetzlicher Versicherung in Norwegen bei der Rückkehr nach D die GKV ab dem Tag der Rückkehr zuständig.
CiceroOWL hat geschrieben: Warum wurde denn hier das JobCenter noch nicht aktiv?
Das frage ich mich auch. Lassen die doch ein armes unversichertes Schäfchen ohne Unterstützung durch die Gegend laufen. Wie soll der rechtsunkundige Bürger sich denn zurecht finden, wenn das Jobcenter nichts macht? Egal, ob vorher noch die PKV im Gespräch war, diese kommt nicht rückwirkend zustande und ab dem Beginn des Bezuges von ALG 2 tritt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB in Kraft, wie Cicero schreibt, gab es dazu ein BSG-Urteil, dass "unmittelbar" eine tatsächliche Versicherung unmittelbar vor dem ALG2-Bezug und nicht ein eventueller Anspruch über eine PKV bedeutet. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=13211
Das müsste sich doch mittlerweile bis zu den jobcentern rumgesprochen haben und es hätte unbedingt innerhalb von 14 Tagen nach Leistungsbeginn eine Anmeldung erfolgen müssen, selbst dann, wenn keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt werden konnte, das ist im § 175 Abs. 3 SGB V geregelt:
3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten.
Alle Auskünfte natürlich nur unter der Voraussetzung, dass nicht irgendwelche Informationen fehlen.
Sorry im Eifer des Gefechtes das DVKA Rundschreiben vergessen.

Verfasst: 14.02.2014, 21:33
von heinrich
Ullis,
ne Frage an Dich.

Warst Du immer privat versichert. Bist Du denn auch bei der Geburt schon privat versichert gewesen.

Waren also bei Deiner Geburt beide Elternteile privat versichert.

Dies kann ich mir fast nur vorstellen, wenn Deine Eltern zum Zeitpunkt Deiner Geburt beide privat versichert waren (beide Beamte)

ALSO meine Frage:
Warst Du bei der Geburt privat versichert. Frag doch mal Deine Eltern wie sie damals versichert waren.

Verfasst: 14.02.2014, 22:41
von derKVProfi
heinrich hat geschrieben:Ullis,
ne Frage an Dich.

Warst Du immer privat versichert. Bist Du denn auch bei der Geburt schon privat versichert gewesen.

Waren also bei Deiner Geburt beide Elternteile privat versichert.

Dies kann ich mir fast nur vorstellen, wenn Deine Eltern zum Zeitpunkt Deiner Geburt beide privat versichert waren (beide Beamte)

ALSO meine Frage:
Warst Du bei der Geburt privat versichert. Frag doch mal Deine Eltern wie sie damals versichert waren.
Kannst Du mir kurz erklären welchen Bezug Deine Frage hat?

Welche Bedeutung Deine fehlende Vorstellungskraft?

Davon abgesehen, dass Deine Aussagen nicht korrekt sind.

1. Müssen nicht beide Elternteile PKV gewesen sein.
2. Passiert das relativ oft, dass Kinder ab Geburt in der PKV versichert sind.
3. Wird aber auch oft ein mòglicher Familienversicherungsanspruch nicht realisiert.
4. Sind auch in Familien von Rechtsanwälten, Ärzten, etc. oft beide Elternteile PKV - auch bei Unternehmenr, Angestellten, etc. - auch wenn früher (70er) öfter.

Verfasst: 15.02.2014, 00:32
von Rossi
Solche Fälle sind doch irgendwie klasse oder nicht?!

Der Kunde war in Deutschland zuletzt privat versichert; danach war er innerhalb der EU/EWR (Norwegen) gesetzlich versichert.

Was zählt jetzt im Sinne der Systemzuordnung?!

Dann beantragt er ALG II und ist unmittelbar vor dem Bezug des ALG II vermeintlich überhaupt nicht versichert.

Das Jobcenter muss den Kunden in den richtigen Heimathafen (GKV oder PKV) bringen. Der Betroffene wird irgendwie von Pontius nach Pilatus geschickt, weil keine Sau sich irgendwie zuständig fühlt. Dies ist offensichtlich in der heutigen Zeit völlig normal.

Diese Systemzuordnung im Rahmen des ALG II (Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. Ausschluss nach § 5 Abs. 5a SGV a )bezeichne ich seit Jahren als sog. Kapitänspatent für die Jobcenter. D.h., ich schule die Jobcenter in Deutschland und versuche auf die Poblematiken hinzuweisen.

Für das sog. Kapitänspatent (wo gehört der Kunde hin / GKV oder PKV) brauche ich mittlerweile fast geschlagene 2 Tage.

Aus der bisherigen Sachverhaltssschilderung ergibt sich für mich derzeit eine relativ eindeutige Lösung.

Der Kunde gehört in die GKV. Nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung ist dies für mich ziemlich eindeutig. Ob der Betroffene allerdings dies Ziel erreichen wird, wage ich schon jetzt zu bezweifeln.


Verfasst: 15.02.2014, 10:41
von Poet
@Rossi: Das ist umso ärgerlicher weil unsere User bei 4 Stellen angefragt hat und 4x die falsche Auskunft bekommen hat. Selbst die alte Kasse, die vom Wiederaufleben der Mitgliedschaft ohne große Werbung hätte profitieren können, hat ihn nicht gleich genommen...aaaaaaaaaaargh.

Verfasst: 15.02.2014, 11:06
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben: Das Jobcenter muss den Kunden in den richtigen Heimathafen (GKV oder PKV) bringen.
Genau. Innerhalb von 2 Wochen hätte die Anmeldung bei einer GKV erfolgen müssen. Was nicht geschehen ist, stattdessen wurde der Betroffene einfach nirgendwo versichert. Man muss jedoch dem Jobcenter und auch den Kassen, bei denen angefragt wurde, zugute halten, dass es das entsprechende BSG-Urteil im Juni 2013 noch nicht gab, aber spätestens nach dem 03.07.13 hätte das Jobcenter anmelden müssen, da die Rechtslage geklärt war.
Rossi hat geschrieben: Der Kunde gehört in die GKV. Nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung ist dies für mich ziemlich eindeutig. Ob der Betroffene allerdings dies Ziel erreichen wird, wage ich schon jetzt zu bezweifeln.
Ullis hatte einen Termin bei einer GKV und hat sich anschließend nicht mehr gemeldet. Ich vermute, dass alles geklappt hat und er unsere Unterstützung nicht mehr benötigt. Und warum sollte er sein Ziel nicht erreichen, vorausgesetzt, das Jobcenter meldet ihn endlich mal an.