freiw. Kv als Rentner / Beiträge unterhalb Mindestbemessung
Verfasst: 21.03.2014, 08:54
Uspela, hier legt sich eine Kammer des Sozialgerichtes aber ganz weit aus dem Fenster.
Sozialgericht Chemnitz S 10 KR 422/12 12.09.2013
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 11.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 SGB V zu berechnen.
....
Das Gericht ordnet § 238 a SGB V als lex specialis gegenüber § 240 SGB V ein, was die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Rentner betrifft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 238 a SGB V. Der Wortlaut verweist lediglich auf § 240 Abs. 1 SGB V, jedoch nicht auf die übrigen Vorschriften in § 240 SGB V. Schon damit ist die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus § 238 a SGB V herausgenommen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V kann auch nicht in § 240 Abs. 1 SGB V hineingelesen werden. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V soll die Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nur daran bemessen, welche Einnahmen das freiwillige Mitglied tatsächlich zur Verfügung hat. Fiktive Einnahmen können daher bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V nicht berücksichtigt werden.
Sozialgericht Chemnitz S 10 KR 422/12 12.09.2013
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 11.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 SGB V zu berechnen.
....
Das Gericht ordnet § 238 a SGB V als lex specialis gegenüber § 240 SGB V ein, was die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Rentner betrifft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 238 a SGB V. Der Wortlaut verweist lediglich auf § 240 Abs. 1 SGB V, jedoch nicht auf die übrigen Vorschriften in § 240 SGB V. Schon damit ist die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus § 238 a SGB V herausgenommen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V kann auch nicht in § 240 Abs. 1 SGB V hineingelesen werden. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V soll die Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nur daran bemessen, welche Einnahmen das freiwillige Mitglied tatsächlich zur Verfügung hat. Fiktive Einnahmen können daher bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V nicht berücksichtigt werden.