ist Familienversg. über Ehefrau (Rentnerin) möglich?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

ist Familienversg. über Ehefrau (Rentnerin) möglich?

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 14:36

Hallo,

zuerst einmal tolles Forum! :D

Ich hoffe, ich habe das Thema hier richtig eingestellt.... würde mich über schn elle Antworten freuen, da es echt eilt!

Versicherungsnehmer ist bei der GKV versichert, seit August letzten Jahres AU wegen psych. Erkrankungen, die zuletzt nach Mobbing/Bossing am Arbeitsplatz ausgelöst (jedoch nicht verursacht) wurden. Es wurde eine Psychotherapie begonnen, wobei er sehr Glück hatte, weil er wahnsinnig schnell einen Platz bekam (regulär sind die Wartezeiten sonst zwischen 6-18 Monaten oder sogar länger!). Inzwischen wurde erst ungefähr die Hälfte der bewilligten Therapie-Stunden absolviert.

Vor ca. 4 Wochen rief die Sachbearbeiterin bei ihm zuhause an (sowohl auf dem Handy als auch auf dem Festnetz, obwohl beide Nummern "Geheimnummern" sind, hatte sie beide Nummern von irgendwoher erhalten). Am Telefon wurde versucht ihn auszuhorchen, er wurde genötigt, beleidigt, unter Druck gesetzt und in Angst versetzt... er solle sich nicht so anstellen, entweder wieder zur Arbeit schleichen oder seinen Job kündigen und sich etwas anders suchen. Dies könne ja nicht so schwer sein, ihr Mann habe einen Arbeitsplatzwechsel gerade erst selbst vollzogen und das mit über 50 J. Er sei noch keine 50 J., dann dürfte dies doch ein Leichtes sein. Es würde Zeit, ihn wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, denn je länger er zu Hause bleiben würde, desto mehr würde er sich "einreden" krank zu sein.... usw. usf. Bei allem blieb er sehr verschwiegen, nur zum Schluss bemerkte er, dass ja auch der Arbeitsplatz einer der Gründe sei, weshalb er erkrankt wäre.

Dies war wohl das "Stichwort" und die Gutste schaltete den MDK ein, forderte (ohne Schweigepflichtentbindung des VN) bei senem behandelnden Arzt via Fragebögen med. Auskunft/Unterlagen an, die dann an den MDK weitergereicht wurden. Danach erstellte der MDK ein Gutachten "auf Aktenlage", was natürlich bei psych. Erkrankungens chon mal gar nicht geht und auch laut Rechtsprechung für eine Einstellung der Krankengeldleistungen nicht ausreichend ist, besonders bei psych. Erkrankungen!

Der MDK überlas alles anders vom Arzt ausgefüllte und mit Ausrufezeichen bemerkte, sondern stürtzte sich nur auf die Mobbing/Bossing-Bemerkung. Wobei auch der Arzt schrieb, dies sei nur der Auslöser, von Ursache schrieb er nichts. Auch schrieb er, dass eine Psychotherapie laufe, ihm hierzu noch keine Berichte vorliegen, auch kein Zwischenbericht, er ihn weiter für voll AU halten würde.... Der MDK schrieb dann nur, dass es sich hier um einen Arbeitsplatzkonflikt handele, dies würde sich der med. Behandlung entziehen, weshalb er nicht krank sei, da er ja den Arbeitsplatz entweder wechseln könne oder versuchen könne, die Konfliktsituation selbst zu beheben. Deshalb sei er ab 01.05.2014 wieder voll arbeitsfähig.

Die GKV prüfte nicht weiter, sondern schloss sich dem MDK an, was eine Amtspflichtverletzung laut BSG-Urteilen darstellt. Auch besagt die Rechtslage und Rechtssprechung, dass die "Ursächlichkeit" der Krankheit, die zur AU geführt hat, keine Rolle spiele. Denn AU ist, wer "krank" ist, also eine Krankheit vorweisen kann oder der "eine Verschlimmerung seiner Gesundheit in Kauf nehmen würde, wenn er wieder seiner Tätigkeit nachgehen müsse". Der Krankgeldanspruch bestehe dann, wenn die AU-Voraussetzungen erfüllt werden würden (§ 44-48 SGB V). Ergo "ist er krank und damit auch AU, weshalb ihm unrechtmäßig das Krankengeld versagt werden würde. Somit spielt Mobbing (wäre es doch die Ursache) überhaupt keine Rolle!!! :!:

Nun ist es ja so, zwar wurde Widerspruch eingereicht und dieser auch begründet, nachdem die Gutachten und med. Unterlagen des Arztes bei ihm vorlagen, auch forderte er in der Begründung wegen unrechtmäßiger Einstellung, das Krankengeld ab dem 01.05. weiter zu zahlen, da es ihm zustünde. Genauso forderte er einen bescheid noch vor dem 01.05.2014, ergo bis spät. 30.04. Nur, das wissen wir ja alle, da werden die sich nicht dran halten!!!

Im Augenblick versucht er herauszufinden, ob ihm andere Leistungen zustehen (Sozialhilfe bspw.), denn ALG I steht ihm nicht zu, da er noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ALG II geht eigentlich auch nicht, weil er AU ist und wegen des Beschäftigungsverhältnisses auch nicht vermittelbar, womit nur die Sozialhilfe bleibt.

Seine Frau ist Rentnerin, selbst als Mitglied bei einer anderen GKV versichert:

1. kann er sich bei seiner Frau "familienversichern"?

2. Psychotherapie: muss dies seine dennoch weiter bezahlen oder muss er dies dann bei der GKV seiner Frau neu beantragen?

3. Darf die GKV der Ehefrau eine Familienversicherung verweigern?

4. Darf die GKV der Ehefrau die Kostenübernahme der schon laufenden Therapie verweigern, falls sie dann zuständig wäre?

5. Weiß leider nicht wo genau dies verankert ist (Gesetze), dass wenn wegen der Einstellung des Krankengeldes in den Widerspruch gegangen wurde, statt nur ein Zweitgutachten zu fordern, die GKV verpflichtet ist, dann das KG "unter Vorbehalt" weiter zu zahlen und der Versicherungsschutz würde auch weiter bestehen - weiß jemand ob dies korrekt ist und wo im Gesetz verankert???


:(

danke schön im Voraus!!! :wink: [/b]

Czauderna
Beiträge: 11412
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: ist Familienversg. über Ehefrau (Rentnerin) möglich?

Beitrag von Czauderna » 28.04.2014, 16:19

Herr Rossi hat geschrieben:Hallo,

Hallo,
1. kann er sich bei seiner Frau "familienversichern"?
schwierig, denn er ist aufgrund seiner Beschäftigung selbst pflichtversichert und es ist keine Aussteuerung erfolgt sondern die Kasse meint er wäre arbeitsfähig - da ist der behandelnde Arzt gefragt der Kasse und dem MDK auf den Pelz zu rücken. Arbeitsfähigkeit nach Aktenlage bei dieser Diagnose und das bei einem Arbeitnehmer, da bin ich der Meinung, das geht gar nicht.
2. Psychotherapie: muss dies seine dennoch weiter bezahlen oder muss er dies dann bei der GKV seiner Frau neu beantragen?
erübrigt sich meiner Meinung nach, da die Versicherung bei seiner Kasse bestehen bleiben muss.

3. Darf die GKV der Ehefrau eine Familienversicherung verweigern?
grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen (Ausschlusstatbestand, wie z.B. eigenes, krankenversicherungspflichtiges
Versicherungsverhältnis) für eine Familienversicherung nicht vorliegen.


4. Darf die GKV der Ehefrau die Kostenübernahme der schon laufenden Therapie verweigern, falls sie dann zuständig wäre?
wenn es sich um eine Vertragsleistung handelt - nein !
5. Weiß leider nicht wo genau dies verankert ist (Gesetze), dass wenn wegen der Einstellung des Krankengeldes in den Widerspruch gegangen wurde, statt nur ein Zweitgutachten zu fordern, die GKV verpflichtet ist, dann das KG "unter Vorbehalt" weiter zu zahlen und der Versicherungsschutz würde auch weiter bestehen - weiß jemand ob dies korrekt ist und wo im Gesetz verankert???[/b]
Es gibt da ein Schreiben des BVA aus 2010 (?!) an die von ihm unter Aufsicht stehenden Kassen, wonach bei einem Widerspruch gegen die Krankengeldeinstellung das Krankengeld bis zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids (Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Kasse) weiter zu zahlen ist. Diese Rechtsauffassung wird aber meines Wissens nach nicht von allen Kassen geteilt und demzufolge auch nicht von allen Kassen so gehandelt - kommt auf die Kasse an und vor allem, ob sie der Aufsicht des BVA untersteht oder der Länderaufsicht.

:(

danke schön im Voraus!!! :wink: [/b]
Ich hatte schon einmal mit einem solchen (ähnlichen) Fall zu tun - da ist der Arbeitnehmer, nachdem ihm die Kasse das Krankengeld eingestellt hatte, auch zur Arbeit gegangen, wurde aber am nächsten Tag erneut von seinem (Fach)Arzt wieder arbeitsunfähig geschrieben - das war es dann - die Kasse hatte in diesem Falle keine Chance und musste wieder und weiter zahlen..

Zusammenfassend kann ich nur sagen - hier ist der Arzt bzw. die Ärztin gefordert !!!
Gruss
Czauderna

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 16:56

zuerst einmal DANKE für die superschnelle Antwort!!!! :wink:

also, wenn nun die Sozialhilfe bewilligt werden würde, dann müsste er über das Amt versichert werden, wobei ich da etwas gelesen hatte, dass das Amt eine "Familienversg." vorzíehen muss. Ich frag mich jetzt, ob dass dann auch der Fall ist, wenn er zuvor selbst Pflichtversichert war, ergo als Arbeitnehmer eben selbst Mitglied bei der GKV war?


zu 5.
Wo find ich denn diese ominöse Schreiben????
BVA = Bundesverwaltungsamt???


Ach so, hatte ich ganz vergessen:
VN war natürlich beim Arzt und auch beim Psychotherapeuten, hat sich dort einen Bericht (Attest) ausstellen lassen, ebenso schaffte er es durch das Telefonat des Arztes einen Notfalltermin (trotz Osterfeiertage und Urlaubszeit, wo die Praxen meist dicht sind) beim Psychiater zu bekommen, der hat ebenfalls etwas geschrieben. Arzt und Psychiater haben auch eine AU ausgestellt (gelber Schein), was ja auch für den Arbeitgeber wichtig ist, da VN sonst fristlos gekündigt werden könnte.

Ich seh das auch so, dass dies zu Unrecht erfolgte, sowohl die Einstellung als auch das Gutachten nach Aktenlage - geht gar nicht, so etwas!

Jetzt ist halt die Frage, wie es mit der Versicherung weitergeht und hierzu wäre das Schreiben vom BVA sehr hilfreich!!!

Würde VN nun am 02.05. zur Arbeit gehen (weil 01.05. ist Feiertag) und angenommen auf dem Weg dorthin zusammenklappen, zum Arzt gehen, der ihn dann AU schreiben würde. Hätte er dann einen "Fehltag"????
Und beim Arbeitgeber ist er derzeit nur bis 30.04. AU gemeldet, am 01.05. ist aber Feiertag, da müsste VN erst einmal nichts unternehmen oder er schickt dem AG auch die AU-meldung des Psychiaters (hat er jetzt nicht gemacht, weil das sonst irreführend sein könnte, wenn der AG zwei AU-Meldungen bekommen würde.

Psychiater hat ihn bis ca. Mitte Mai AU geschrieben und der Hausarzt nur bis zum 30.04. - jeder durch einen eigenen gelben Schein, die wurden zuerst nur als Kopie der Widerspruchsbegründung beigefügt (Faxsendung), jedoch mit dem Hinweis, dass wenn die KK die Originale benötigen würde, dann könnten diese gerne angefordert werden.

Es muss ja sowohl bei der GKV, als auch beim AG "nahtlos" sein, ergo keine Fehltage!!!

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 17:00

wie findet man denn heraus, ob die KK der BVA oder der Länderaufsicht untersteht???
Ist so etwas nicht national einheitlich???

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Re: ist Familienversg. über Ehefrau (Rentnerin) möglich?

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.04.2014, 17:00

Herr Rossi hat geschrieben:. Auch schrieb er, dass eine Psychotherapie laufe, ihm hierzu noch keine Berichte vorliegen, auch kein Zwischenbericht, er ihn weiter für voll AU halten würde.
Facharzt oder Hausarzt?
Herr Rossi hat geschrieben: Nun ist es ja so, zwar wurde Widerspruch eingereicht und dieser auch begründet, nachdem die Gutachten und med. Unterlagen des Arztes bei ihm vorlagen, auch forderte er in der Begründung wegen unrechtmäßiger Einstellung, das Krankengeld ab dem 01.05. weiter zu zahlen, da es ihm zustünde. Genauso forderte er einen bescheid noch vor dem 01.05.2014, ergo bis spät. 30.04. Nur, das wissen wir ja alle, da werden die sich nicht dran halten!!!
Ich frage mich gerade, warum der behandelnde Arzt kein Zweitgutachten fordert und dich stattdessen den langen, weniger erfolgversprechenden Weg eines Widerspruches gehen lässt. Der kürzestes Weg in diesem Fall geht über die Anforderung eines Zweitgutachtens nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Herr Rossi hat geschrieben: Seine Frau ist Rentnerin, selbst als Mitglied bei einer anderen GKV versichert:

1. kann er sich bei seiner Frau "familienversichern"?


M. E. ja, da die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 7 Abs. 3 SGB IV) endet und damit keine Versicherungspflicht mehr besteht, die der Familienversicherung (§ 10 SGB V) entgegensteht.

Ob die Therapie weiterhin bewilligt wird, hängt ganz davon ab, um welche Therapie es sich handelt, ob es eine normale Vertragsleistung ist oder eine Einzelfallentscheidung. Da kann dir nur die neue Kasse Auskunft geben, nachdem sie die Unterlagen bei der alten Kasse angefordert hat.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.04.2014, 17:05

Herr Rossi hat geschrieben:wie findet man denn heraus, ob die KK der BVA oder der Länderaufsicht untersteht???
Ist so etwas nicht national einheitlich???
Kassen die in höchstens drei Bundesländern zugelassen sind, unterstehen der Landesaufsicht, Kassen, die in mehr als drei Bundesländern zugelassen sind, der Bundesaufsicht. Auf der Website der Kasse steht normalerweise, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist.

Auf dieses Schreiben des BVA kannst du dich nicht (mehr) berufen, das BSG hat entschieden, dass es die Rechtsauffassung des BVA nicht teilt. Und an diese Rechtssprechung müssen sich sowohl Kassen als auch BVA halten.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Re: ist Familienversg. über Ehefrau (Rentnerin) möglich?

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.04.2014, 17:11

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Herr Rossi hat geschrieben:. Auch schrieb er, dass eine Psychotherapie laufe, ihm hierzu noch keine Berichte vorliegen, auch kein Zwischenbericht, er ihn weiter für voll AU halten würde.
Facharzt oder Hausarzt?
Verstehe ich das richtig, dass die Krankschreibung bisher durch den Hausarzt erfolgte, die Therapie allerdings bei einem Facharzt (Psychiater, ärztlicher Psychotherapeut), der jetzt ebenfalls eine Krankmeldung erstellt hat, durchgeführt wird? Wenn bisher nur Krankmeldungen des Hausarztes vorlagen und er dann noch diese Aussage tätigt, entsteht schon der Eindruck, dass er zwar keine Ahnung hat, was sich im Moment so abspielt, aber trotzdem weiter arbeitsunfähig schreibt. Hier sollte der Hausarzt m. E. schleunigst klarstellen, dass die Krankmeldung mittlerweile durch den Facharzt erfolgt und ein Zweitgutachten anfordern.

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 17:38

bisher wurde nur vom Hausarzt AU geschrieben, Therapie erfolgte durch einen Psychitherapeuten, der kein Psychiater ist. Erst nach dem Bescheid wurde ein Psychiater zusätzlich konsultiert, der ebenfalls eine AU ausstellte, zur AU des Hausarztes. Der Hausarzt schrieb wegen des Bescheides ein Attest aus, indem wurde dies alles angegeben, also es bestünde noch AU, eine Therapie laufe, ihm läge jedoch noch kein bericht vor, es sei aber nun auch ein Psychiater mit im Boot....

Zweitgutachten wurde vom Arzt nicht gefordert, auch nicht vom Psychiater, VN hat lediglich Widerspruch eingelegt, formlos am nächsten Tag nach Erhalt des Bescheides, Begründung folgte dann nachträglich, inkl. Atteste, Berichte, AU-Meldungen.

Wo finde ich das Schreiben und die Ablehnung durch das BSG??? Wäre trotzdem wissenswert, danke. Dies hätte , wenn gültig, auch nur beim Widerspruch gergiffen, nicht aber beim Zweitgutachten.

Danke für den Hinweis, was die Zuständigkeit des BVA angeht!!!
Ich frage mich gerade, warum der behandelnde Arzt kein Zweitgutachten fordert und dich stattdessen den langen, weniger erfolgversprechenden Weg eines Widerspruches gehen lässt. Der kürzestes Weg in diesem Fall geht über die Anforderung eines Zweitgutachtens nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Hmmmm, keine Ahnung!! Vielleicht mal nachfragen? wahrscheinlich hat er von NIX ne Ahnung..... Die KK hatte ihm "untersagt" für VN eine weitere AU auszustellen u. er meinte, dass dies dann auch so rechtens sei... (könnst das ko.. kriegen!)
M. E. ja, da die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 7 Abs. 3 SGB IV) endet und damit keine Versicherungspflicht mehr besteht, die der Familienversicherung (§ 10 SGB V) entgegensteht.

Ob die Therapie weiterhin bewilligt wird, hängt ganz davon ab, um welche Therapie es sich handelt, ob es eine normale Vertragsleistung ist oder eine Einzelfallentscheidung. Da kann dir nur die neue Kasse Auskunft geben, nachdem sie die Unterlagen bei der alten Kasse angefordert hat.
werde ich mal nachlesen, danke!!!!
es wurde ja als Kassenleistung von der KK des VN bewilligt, ergo müsste es eine Kassenleistung sein, oder nicht?

DANKE nochmals an alle!!!!

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 17:40

ach so, wenn das nun geht mit Familienversg., reicht dann ein Antrag vom 30.04. ???? Auch erst mal ohne Bestätigung der anderen KK???

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.04.2014, 18:09

Herr Rossi hat geschrieben:bisher wurde nur vom Hausarzt AU geschrieben, Therapie erfolgte durch einen Psychitherapeuten, der kein Psychiater ist. Erst nach dem Bescheid wurde ein Psychiater zusätzlich konsultiert, der ebenfalls eine AU ausstellte, zur AU des Hausarztes. Der Hausarzt schrieb wegen des Bescheides ein Attest aus, indem wurde dies alles angegeben, also es bestünde noch AU, eine Therapie laufe, ihm läge jedoch noch kein bericht vor, es sei aber nun auch ein Psychiater mit im Boot....
Tschuldige wenn ich das so hart schreibe, aber das hat der Hausarzt verbockt. Überweisung an einen Psychotherapeuten, sich nicht um irgendwelche Berichte gekümmert, einfach weiter krankgeschrieben ohne irgendwelche fachlichen Befunde, das dann noch so dem MDK mitgeteilt und als das Kind in den Brunnen gefallen ist, noch nicht mal ein Zweitgutachten angefordert. Das sagt mir doch, dass der Hausarzt sich seiner Sache nicht so sicher ist, wie seine Krankschreibungen der letzten Zeit das dir gegenüber vermittelt haben.
Herr Rossi hat geschrieben: Wo finde ich das Schreiben und die Ablehnung durch das BSG??? Wäre trotzdem wissenswert, danke. Dies hätte , wenn gültig, auch nur beim Widerspruch gergiffen, nicht aber beim Zweitgutachten.
Das Rundschreiben selbst ist beim BVA nicht mehr hinterlegt, da obsolet. Das Folge-Rundschreiben findest du hier: http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... iben61.pdf

Weitere Infos:
http://www.sv-lex.de/aktuelles/thema-de ... ldzahlung/

Die BSG-Entscheidung suche ich später raus, habe gerade keine Zeit.

Lady Butterfly
Beiträge: 1363
Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 28.04.2014, 19:03

lese ich das richtig, dass der MDK keine körperliche/persönliche Untersuchung durchgeführt hat, sondern nach Aktenlage entschieden hat?

zur rechtlichen Bewertung medizinischer Gutachten schau dir mal das an
http://www.krankenkassenforum.de/die-re ... t7823.html
Die körperliche Untersuchung ist Kernstück der Begutachtung und auch bei einem psychiatrischen Gutachten nicht entbehrlich. Werden Bewegungsmaße aufgenommen, sind diese exakt zu erfassen (Neutral­O­Methode) und dabei sollte auch angegeben werden, ob es sich um die aktive oder die passive Beweglichkeit handelt.27
Auch in psychiatrischen Gutachten stellt allein die Aufnahme der Beschwerdeangaben keine tragfähige Grundlage für
die Feststellung des Befundes dar.28 Sie ist mit der Beobachtung des Probanden und der sonstigen Konsistenz­/Plausibilitätsprü-fung zu verbinden. Normierte Testverfahren (Selbst­ und Fremdbeurteilungsfragebögen, computergestützte Verfahren)29 sind eine wichtige Erkenntnisquelle. Weiter geht die üblicherweise von einem Psychologen durchgeführte testpsychologische Untersuchung oder Zusatzbegutachtung. Das völlige Fehlen einer Testung stellt einen Mangel des Gutachtens dar.30 Raum muss aber auch für den persönlich gewonnenen Eindruck des Sachverständigen bleiben. Insbesondere in psychiatrischen Gutachten ließe sich bei einer Beschränkung auf „harte Fakten“ oftmals nur der Negativbe-weis führen (der Proband simuliert oder aggraviert) oder feststellen, dass die Beschwerdeangaben allein möglicherweise zutreffen können. Ein positiver Nachweis darf aber nicht von vornherein ausscheiden. Der erfahrene Diagnostiker und Therapeut kann durchaus eine Einschätzung abgeben, ob die Beschwerdeangaben authentisch sind.
leg bei der Kasse Widerspruch ein und stell einen Antrag auf Akteneinsicht - weise die Kasse darauf hin, dass insbesondere bei psysch. Erkrankungen eine Einstellung des Krankengeldes ohne Gutachten - d. h. ohne persönliche Untersuchung durch den MDK - nicht zulässig ist.

teil der Kasse das schriftlich mit und fordere Sie auf, dir schriftlich mitzuteilen, wieso sie das Krankengeld einstellt haben - deine behandelnden Ärzte halten dich nach wie vor für arbeitsunfähig. Teil ihnen mit, dass du sowohl in hausärztlicher als auch (mittlerweile) in fachärztlicher Behandlung bist sowie eine Psychotherapie machst.
Bitte darum, dir mitzuteilen, aufgrund welchem Gutachten und aufgrund von welchen Rechtsgrundlagen die Einstellung erfolgt ist - darauf hast du einen Anspruch.
Setz der Kasse eine Frist für ihren Bescheid.

viel Erfolg!

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 20:20

jetzt muss ich mal was aufklären, ich nenne mich zwar "Herr Rossi", müsste aber eigentlich "Frau Rossi" sein.... wurde aber leider nicht anerkannt...

Also, ich bin nicht der Betroffene, helfe nur! :wink: ist aber auch eigentlich egal...

hast du nicht hart geschrieben, nur "ehrlich"!!!! Ich sehe das auch so, dass der Hausarzt hier viel (aus Unwissenheit) verbockt hat und sich dann auch noch von der KK einschüchtern und bedrohen lassen, wie dooooof ist das denn!!! Leidtragender und Opfer ist der kranke VN, der es ausbaden darf!!! So etwas macht mich richtig :evil:

danke für die tollen LINKS und deine Mühe, später noch die BSG-Entscheidung herauszusuchen - 1.000 x danke!!! Ist das Schreiben nicht noch irgendwo (auch wenn obsolet) zu ergattern???? :(


danke auch für Link und Hinweis bzgl. der Aktenlagen-Begutachtung - sehe ich auch so, geht absolut nicht! Sie versuchen es halt immer wieder und entweder bist du so dumm und nimmst es hin oder du gehst dagegen an!!!

Ich weiß jetzt leider grad nicht wo genau, aber es gibt da wohl ein BSG-Urteil, welches genau diese Vorgehensweise der KK und des MDK bemängelt. Hier hatte die KK sogar das Zweitgutachten auch nach Aktenlage erstellt, weshalb das gericht dann die Beweislast "umgekehrt" hatte, ergo die GKV musste dem Versicherungsnehmer nachweisen/beweisen, dass dieser wirklich nicht krank ist, sondern gesund sein würde!!!

Da fällt mir noch etwas ein, wenn die KK nun ein 2. MDK-GA erstellen lassen würde, dann MUSS dieses vom Facharzt (Psychiatrie) erstellt werden und darf nicht von irgendeinen MDK-Mediziner erstellt werden!!!

Poet
Beiträge: 2426
Registriert: 07.11.2012, 22:39

Beitrag von Poet » 28.04.2014, 21:33

@Frau Rossi: Wir haben hier im Forum aber auch schon ganz oft erlebt, dass der Hausarzt den *bösen MdK* und die *böse Kasse* vorschiebt und die Patienten bei der persönlichen Begutachtung überrascht waren vom MdK.

Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nicht generell schlecht, nur in solchen Fällen wie hier dann nicht angebracht. Dennoch werden die meisten Aktenlage-Gutachten positiv für die Patienten entschieden.

Die Krankenkasse darf natürlich mehrere Gutachten in Auftrag geben (auch auf Patientenwunsch hin). Erstellt werden die Gutachten immer vom MdK, auch wenn diese sich Unterlagen von Behandlern anfordern aber "der MdK" sind auch Fachärzte.

Lady Butterfly
Beiträge: 1363
Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 28.04.2014, 23:12

hier ist das Rundschreiben vom BVA vom 12.10.2010

http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... iben49.pdf

und hier ist das Rundschreiben vom BVA vom 16.03.2012

http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... iben61.pdf

Herr Rossi
Beiträge: 52
Registriert: 25.04.2014, 17:13

Beitrag von Herr Rossi » 28.04.2014, 23:49

@ Poet

alles korrekt! Ich habe hier auch nicht verallgemeinert (ich hasse Schubladendenken), sondern hier geht es vorrangig um diesen Fall! Dort ist es so gelaufen wie beschrieben... klar gibt es auch "Gute", die gibt es überall, aber man muss auch sagen, sie werden immer "weniger" und "seltener", leider! Heutzutage geht es meist nur noch ums Geld, wie können die Kassen "einsparen" und WO!? Und die einfachste Methode ist und bleibt, die Ablehnung von Anträgen und Leistungen (darunter gehört auch das KG), die Medien berichten leider zunehmend, den KK scheint es egal zu sein...

Antworten