vor-nach stationäre behandlung in zahnklinik - fahrkosten
Verfasst: 08.05.2014, 12:11
hallo,
der fall: in einer ca. 100km entfernten zahnklinik (gibt keine nähere) soll bei mir eine stationäre behandlung (ca. 1-2 nächte) durchgeführt werden.
2 ambulante vorbehandlungen, sowie mind. 10 ambulante nachbehandlungen nach dem stationären eingriff werden nötig sein.
nach vorsprache bei der kk vorab, wurde mir erklärt, es würden die fahrkosten für die vor und nachstationäre behandlung erstattet, :
wenn in der abrechnung der klinik eben diese "beiden wörter auftauchen"
(original wortlaut kk-mitarbeiter).
nun bekam ich ein schreiben mit dem "üblichen" ...... werden nur erstattet bei merkzeichen .....bzw. pflegestufen ect......
UND dem zusatz:
die zahnlinik bestätigte uns telefonisch, dass ambulante behandlungen erfolgen.
fahrkosten hierzu können von uns nicht übernommen werden wegen fehlender ausnahmeregelungen.
wir bedauern....
----------
narürlich werden ambulante behandlungen durchgeführt. dies ist ja dem heil und kostenplan zu ersehen. allerdings AUCH stationär. was ich natürlich angab, und mir eben gesagt worden ist, - vor-und nachstationär müsse in der abrechnung der klinik erscheinen.
nun sind meine bedenken, hinsichtlich der doch nicht geringen aufwendungen, - ca. 2500km, - da ja eben kein ansässiger zahnarzt diesen eingriff vornehmen kann, sowie die nächstgelegenste eben doch ca 100km entfernt ist.
nach nun langem stöbern und googeln wende ich mich mit der hoffnung auf rat mal an euch.
besten dank im voraus.
gruß workaholic
ps.: härtefall liegt durch bezug von algII vor. ebenso unklar ist mir stets der zusatz: "nach vorheriger genehmigung". nun kann ich ja gegen diesen bescheid binnen eines monats widerspruch einlegen, die entscheidung abwarten, - doch bis dahin wird wohl die behandlung beendet sein.
verfällt dann der anspruch, da ja nicht "verherigt" genehmigt wurde?
der fall: in einer ca. 100km entfernten zahnklinik (gibt keine nähere) soll bei mir eine stationäre behandlung (ca. 1-2 nächte) durchgeführt werden.
2 ambulante vorbehandlungen, sowie mind. 10 ambulante nachbehandlungen nach dem stationären eingriff werden nötig sein.
nach vorsprache bei der kk vorab, wurde mir erklärt, es würden die fahrkosten für die vor und nachstationäre behandlung erstattet, :
wenn in der abrechnung der klinik eben diese "beiden wörter auftauchen"
(original wortlaut kk-mitarbeiter).
nun bekam ich ein schreiben mit dem "üblichen" ...... werden nur erstattet bei merkzeichen .....bzw. pflegestufen ect......
UND dem zusatz:
die zahnlinik bestätigte uns telefonisch, dass ambulante behandlungen erfolgen.
fahrkosten hierzu können von uns nicht übernommen werden wegen fehlender ausnahmeregelungen.
wir bedauern....
----------
narürlich werden ambulante behandlungen durchgeführt. dies ist ja dem heil und kostenplan zu ersehen. allerdings AUCH stationär. was ich natürlich angab, und mir eben gesagt worden ist, - vor-und nachstationär müsse in der abrechnung der klinik erscheinen.
nun sind meine bedenken, hinsichtlich der doch nicht geringen aufwendungen, - ca. 2500km, - da ja eben kein ansässiger zahnarzt diesen eingriff vornehmen kann, sowie die nächstgelegenste eben doch ca 100km entfernt ist.
nach nun langem stöbern und googeln wende ich mich mit der hoffnung auf rat mal an euch.
besten dank im voraus.
gruß workaholic
ps.: härtefall liegt durch bezug von algII vor. ebenso unklar ist mir stets der zusatz: "nach vorheriger genehmigung". nun kann ich ja gegen diesen bescheid binnen eines monats widerspruch einlegen, die entscheidung abwarten, - doch bis dahin wird wohl die behandlung beendet sein.
verfällt dann der anspruch, da ja nicht "verherigt" genehmigt wurde?