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Gewerbeabmeldung dann wieder familienversichert ?
Verfasst: 25.05.2014, 23:38
von Osterhase
Bin im Nebenerwerb selbstständig tätig
war 2012 bei Ehefrau familienversichert nach Einreichung EST Erklärung 2012 im November 2013 (Jahresgewinn ca 5000 Euro)
wurde ich rückwirkend aus Familienversicherung geschmissen und
soll jetzt Beitrag von 356 Euro an AOK monatlich zahlen
rückwirkend natürlich auch die Beiträge ab 12/2013
ich werfe das Handtuch und melde mein Gewerbe wieder ab
bin ich dann wieder familienversichert bis ich neuen Job habe ?
Verfasst: 25.05.2014, 23:53
von Poet
@Osterhase: Ja,tritt sofort in Kraft wenn die Vorraussetzungen wieder passen.
P S.: Es kann nicht wirklich ein Nebengewerbe sein, dazu fehlt der Haupterwerb. Die betrachten Dich als hauptber. Selbstständige/n, deswegen der hohe Beitrag.
Verfasst: 26.05.2014, 00:21
von Osterhase
kann meine Frau das Gewerbe auf sich nehmen und mich als
Minijober einstellen ?
Sind dann die Beiträge auch so hoch für Sie ? Sie ist in Teilzeit
angestellt.
Verfasst: 26.05.2014, 07:57
von Poet
@Osterhase: Die Beiträge sind nur so hoch wenn hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Ob das bei Deiner Frau der Fall wäre müsste durch die Kasse geprüft werden.
Re: Gewerbeabmeldung dann wieder familienversichert ?
Verfasst: 26.05.2014, 10:35
von GerneKrankenVersichert
Osterhase hat geschrieben:Bin im Nebenerwerb selbstständig tätig
war 2012 bei Ehefrau familienversichert nach Einreichung EST Erklärung 2012 im November 2013 (Jahresgewinn ca 5000 Euro)
wurde ich rückwirkend aus Familienversicherung geschmissen und
soll jetzt Beitrag von 356 Euro an AOK monatlich zahlen
rückwirkend natürlich auch die Beiträge ab 12/2013
Ich bin skeptisch, dass bei diesem Einkommen eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... 5070%2C26/
(2) Im Wege einer den praktischen Erfordernissen gerecht werdenden Prüfung der Hauptberuflichkeit kann von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden:
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.
Bezugsgröße 2014 monatlich 2.765 €
25 % 691,25 €
monatliches Einkommen lt. Einkommessteuerbescheid ca. 420,-- €
Minijob mit 20,-- € aufnehmen und Familienversicherung läuft weiter.