Änderungsvorschlag zu § 46 SGB V neu

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Anton Butz
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Krankengeld-Falle darf nicht Gesetz werden!

Beitrag von Anton Butz » 04.06.2015, 09:44

.
Gibt es noch Soziales von Gabriel und Nahles - was macht die SPD?

Andrea Nahles hat es neulich formuliert: „Es liegt viel Würze in einer kurzen Kampagne.“

Für den Kampf gegen die gesetzliche Krankengeld-Falle bleibt noch eine Woche. Die SPD
ist das Zünglein an der Waage.

Dies hier sind die maßgeblichen Personen
http://www.spdfraktion.de/fraktion/arbe ... tglieder=1

Aber weil „Krankengeld“ bei „Gesundheit“ ein „Fremdkörper“ ist – genauso wie die Neurege-
lung des § 46 SGB V im GKV-VSG – kommt es wahrscheinlich weit mehr auf die Unterstützung
von Profis der Arbeitsgruppe „Soziales“ an
http://www.spdfraktion.de/fraktion/arbe ... tglieder=1

damit sich die Mitglieder der SPD im Gesundheitsausschuss zum Krankengeld orientieren können
http://www.bundestag.de/bundestag/aussc ... 260660#spd

Die LINKEN und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN können ihren Teil dazu beitragen – ohne wie
aktuell die SPD vielleicht in Unkenntnis den Wendehals zu strapazieren:
hier Seiten 25/26: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf

Anton Butz
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Die SPD muss auch an sich selbst denken!

Beitrag von Anton Butz » 04.06.2015, 13:30

.
Wer daran zweifelt, dass die genannten Personen der SPD zum Krankengeld
einen sozialdemokratischen Beitrag zustande bringen, darf zumindest auf deren
Loyalität gegenüber

Parteivorstand
http://www.spd.de/partei/Personen/Parteivorstand/

und natürlich gegenüber

Parteispitze / Parteipräsidium
http://www.spd.de/partei/Personen/Parteispitze/

hoffen.

Wenn Sie schon nicht an uns denken, dann doch zumindest an sich selbst.
Immerhin stehen sie ihrer Partei gegenüber in der Pflicht und können es sich
nicht leisten, gedankenlos zu "patzen" und damit ihre eigenen oder die tollen
Jobs der Partei-Spitzen-Funktionäre zu gefährden.

KKA
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Beitrag von KKA » 04.06.2015, 14:37

Anton Butz hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:... dass die Gesetzesänderung die sogenannte Falle beseitigt.
Wie bisher wird es auch künftig arbeitsunfähig Kranke geben, die nicht bereits am
nächsten Werktag, sondern erst am übernächsten ... Wieso muss dann der Anspruch
weg sein, statt nur zu ruhen? Wieso müssen nach wie vor ausgerechnet benachteiligte
Personen ohne Beschäftigungsverhältnis zu Opfern der Krankengeld-Falle gemacht
werden?
Die Antwort/Gegenargumente zu diesen Fragen interessier(en)t mich, in deutsch bitte.

Danke.

Gruß
KKA

KKA
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Beitrag von KKA » 04.06.2015, 15:06

@ Anton

Ich möchte keine neue bzw. beiläufige Diskussion zum Thema SPD entfachen, aber dass die SPD seit Schröder ihre eigenen Grundsätze an die Wirtschaft verkauft hat, ist sicher hinreichend bekannt.

Dass Reformen in Sozialbereichen notwendig waren wird wohl niemand in Abrede stellen ( obwohl die Lastenverteilung nach wie vor in Frage zu stellen ist). Versäumt wurde allerdings eine ebenso grundliegende Reformierung des Gesundheitssystems. Daraus folgernd, haben wir es heute mit einem ungebändigten Moloch zu tun, zu teuer, scheinbar unantastbar und offensichtlich ein politisch lästiges Nebenprodukt.

Ich frage mich, wer aus welchem Grund zwischen kranken Arbeitslosen und kranken Arbeitnehmern differenziert? Kosten? Missbrauchsprävention?

Gruß
KKA

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 04.06.2015, 19:41

@KKA,

die SPD will ja glauben machen, der Schröder´sche Sozialstaats-Ausverkauf
sei Vergangenheit.

Nun ist das Krankengeld ein prima Beispiel, dies zu beweisen oder die SPD
Lügen zu strafen.

Bisher ist kein Grund erkennbar, zwischen kranken Arbeitslosen und kranken
Arbeitnehmern zu differenzieren - dieser Punkt bleibt nach wie vor die
verfassungsrechtlich relevante Schwachstelle, ebenso wie die Unverhält-
nismäßigkeit des Anspruchsverlustes statt eines Ruhens.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.06.2015, 09:38

KKA hat geschrieben:
Anton Butz hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:... dass die Gesetzesänderung die sogenannte Falle beseitigt.
Wie bisher wird es auch künftig arbeitsunfähig Kranke geben, die nicht bereits am
nächsten Werktag, sondern erst am übernächsten ... Wieso muss dann der Anspruch
weg sein, statt nur zu ruhen? Wieso müssen nach wie vor ausgerechnet benachteiligte
Personen ohne Beschäftigungsverhältnis zu Opfern der Krankengeld-Falle gemacht
werden?
Die Antwort/Gegenargumente zu diesen Fragen interessier(en)t mich, in deutsch bitte.
Die geltende Rechtslage, die mit dieser Gesetzesänderung nicht geändert wird, geht von einer abschnittsweisen Bewilligung des Krankengeldes aus. Der der Anspruch auf Krankengeld besteht nach der beabsichtigten Neuregelung vom Tag der ärztlichen Feststellung an und endet an dem Tag, bis zum der Arzt die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Geht der Versicherte am Folgetag oder nach einem Wochenende zum Arzt und der Arzt stellt weiterhin Arbeitsunfähigkeit fest, besteht der Anspruch weiter, d. h., er wird nicht mit dem voraussichtlichen Ende beendet, da ja die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Datum nicht geendet hat. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld ist also der erstmalige Anspruch maßgebend, d. h., es muss nicht geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen erneut vorliegen.

Geht der Versicherte erst später zum Arzt, besteht der Anspruch nicht weiter fort, sondern beginnt - sofern die Voraussetzungen vorliegen - mit dem Tag der ärztlichen Feststellung. Selbst dann, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bescheinigt, ist der Anspruchsbeginn erst an dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Und dann muss geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen an diesem Tag vorliegen, es kann nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen bei der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit zurückgegriffen werden.

Bei Arbeitslosen endet die Versicherungspflicht (eine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld) mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld fort. Ende des Arbeitslosengeldbezuges und Ende des Anspruchs auf Krankengeld bedeuten, dass keine Versicherungspflicht und kein Anspruch auf Krankengeld vorliegen.

Bei Beschäftigten endet die Versicherungspflicht erst nach einem Monat ohne den Bezug von Arbeitsentgelt. Das heißt, wenn bei Beschäftigten innerhalb eines Monats nach dem Ende des Krankengeldes eine erneute Festellung der Arbeitsunfähigkeit stattfindet, besteht ab dem Tag ein erneuter Anspruch auf Krankengeld. Der allerdings im ungünstigsten Fall bei 0,-- € liegen kann, nämlich dann, wenn der Lohnabrechnungszeitraum ohne Gehaltszahlung und ohne Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet wurde.

-----

Ich persönlich sehe diese Regelung nicht als ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitslosen, sondern eher als nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Beschäftigten. M. E. sollten alle verpflichtet sein, zeitnah nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Eine Karenzzeit von 2 - 3 Tagen fände ich angemessen - problematisch ist diese nur deshalb, weil es wohl keinen Arzt geben wird, der die rückwirkende Krankschreibung verweigert, auch dann, wenn die Voraussetzungen eigentlich nicht vorgelegen haben.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 05.06.2015, 11:00

GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Ich persönlich sehe diese Regelung nicht als ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitslosen, sondern eher als nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Beschäftigten. M. E. sollten alle verpflichtet sein, zeitnah nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Eine Karenzzeit von 2 - 3 Tagen fände ich angemessen - problematisch ist diese nur deshalb, weil es wohl keinen Arzt geben wird, der die rückwirkende Krankschreibung verweigert, auch dann, wenn die Voraussetzungen eigentlich nicht vorgelegen haben.
Pardon GKV,

es ist nicht „geltende Rechtslage“, sondern nur sog. „Recht“sprechung des 1. BSG-Senates – entgegen den eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Wir hatten das schon öfters, dass der – eine – vom Gesetzgeber geregelte Karenztag i. V. mit dem Singular-Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V keine Plural-Auslegung mit mehreren Karenztagen (sog. „Lücken“) zulässt. Bisher gibt es kein rechtliches Gegenargument, auch nicht vom BSG.

Durch die Gesetzesänderung soll bisher illegale Rechtsauslegung des BSG vom Souverän für die Zukunft entschärft gleichzeitig aber insoweit – und zu anderen BSG-Konstruktionen – legalisiert werden.

P.S.: du bist in deiner Situation auch ein Anhänger eines den Anspruch und damit die Existenz vernichtend sanktionierenden Staates – statt einem - tageweisen - Ruhen des Anspruchs, so wie bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung? Und ist die Behauptung nicht zu kühn, dass jeder Arzt rückwirkend arbeitsunfähig schreibt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen?

Nachdenkliche Grüße
Anton Butz

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.06.2015, 12:56

Anton Butz hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Ich persönlich sehe diese Regelung nicht als ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitslosen, sondern eher als nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Beschäftigten. M. E. sollten alle verpflichtet sein, zeitnah nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Eine Karenzzeit von 2 - 3 Tagen fände ich angemessen - problematisch ist diese nur deshalb, weil es wohl keinen Arzt geben wird, der die rückwirkende Krankschreibung verweigert, auch dann, wenn die Voraussetzungen eigentlich nicht vorgelegen haben.
Pardon GKV,

es ist nicht „geltende Rechtslage“, sondern nur sog. „Recht“sprechung des 1. BSG-Senates – entgegen den eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Wir hatten das schon öfters, dass der – eine – vom Gesetzgeber geregelte Karenztag i. V. mit dem Singular-Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V keine Plural-Auslegung mit mehreren Karenztagen (sog. „Lücken“) zulässt. Bisher gibt es kein rechtliches Gegenargument, auch nicht vom BSG.

Durch die Gesetzesänderung soll bisher illegale Rechtsauslegung des BSG vom Souverän für die Zukunft entschärft gleichzeitig aber insoweit – und zu anderen BSG-Konstruktionen – legalisiert werden.

P.S.: du bist in deiner Situation auch ein Anhänger eines den Anspruch und damit die Existenz vernichtend sanktionierenden Staates – statt einem - tageweisen - Ruhen des Anspruchs, so wie bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung? Und ist die Behauptung nicht zu kühn, dass jeder Arzt rückwirkend arbeitsunfähig schreibt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen?

Nachdenkliche Grüße
Anton Butz
Es ist die geltenden Rechtslage, die du nicht akzeptierst.

Es besteht ein Unterschied, ob eine ärztliche festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird und deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, ober ob jemand tatsächlich den Arzt nicht aufsucht, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

Und wo ziehst du die Grenze der rückwirkenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit? Bei einem Monat, zwei Monaten oder einem Jahr ohne Arztbesuch? Als Bürger, Patient und Versicherter habe ich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Und zu denen gehört nunmal der lückenlose Arztbesuch, wenn ich Krankengeld möchte. Die vorherige Regelung, dass man bereits am Vortag zum Arzt musste, sehe ich ebenfalls kritisch und als den Versicherten schwer verständlich zu machen. Aber die geplante Regelung sollte jedem einleuchten.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 05.06.2015, 13:42

GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Es besteht ein Unterschied, ob eine ärztliche festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird und deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, ober ob jemand tatsächlich den Arzt nicht aufsucht, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

Und wo ziehst du die Grenze der rückwirkenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit?
Hier wird wieder nicht zwischen AU-Feststellung und AU-Bescheinigung unterschieden, obwohl das doch ausdrücklich gemacht werden soll.
Und natürlich gibt es Pflichten und Obliegenheiten - die Frage ist und bleibt, was adäquate Folgen einer Verletzung sind.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.06.2015, 13:58

Anton Butz hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Es besteht ein Unterschied, ob eine ärztliche festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird und deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, ober ob jemand tatsächlich den Arzt nicht aufsucht, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

Und wo ziehst du die Grenze der rückwirkenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit?
Hier wird wieder nicht zwischen AU-Feststellung und AU-Bescheinigung unterschieden, obwohl das doch ausdrücklich gemacht werden soll.
Seufz. Das Thema hatten wir doch schon mehrfach. Aber mit dem sinnentnehmenden Lesen und dir wird es wahrscheinlich nie mehr was.
Anton Butz hat geschrieben: Und natürlich gibt es Pflichten und Obliegenheiten - die Frage ist und bleibt, was adäquate Folgen einer Verletzung sind.
Ja. Und?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 05.06.2015, 14:59

Also nochmals am Beispiel:

Wenn der Arzt heute Arbeitsunfähigkeit für längere Zeit („mindestens 6 Wochen“) feststellt und – entsprechend dem Wunsch der AOK zunächst nur zwei Wochen – bis voraussichtlich 19.06.2015 bescheinigt, endet die Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht am 19.06.2015. Wieso sollte dann die (weitere) AU (erneut) festgestellt werden müssen, obwohl sie längst festgestellt und bekannt, nur nicht bescheinigt, ist? Die weitere Bescheinigung ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.06.2015, 16:42

Anton Butz hat geschrieben:Also nochmals am Beispiel:

Wenn der Arzt heute Arbeitsunfähigkeit für längere Zeit („mindestens 6 Wochen“) feststellt und – entsprechend dem Wunsch der AOK zunächst nur zwei Wochen – bis voraussichtlich 19.06.2015 bescheinigt, endet die Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht am 19.06.2015. Wieso sollte dann die (weitere) AU (erneut) festgestellt werden müssen, obwohl sie längst festgestellt und bekannt, nur nicht bescheinigt, ist? Die weitere Bescheinigung ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld.
Warum sollte ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit auf Wunsch der AOK kürzer bescheinigen, als sie seiner ärztlichen Einschätzung nach voraussichtlich dauert?

KKA
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Beitrag von KKA » 05.06.2015, 17:59

Aus meiner eigenen Erfahrung (2012):

AU Feststellung am Tag x, Bescheinigung ('bis auf weiteres') am gleichen Tag an die KK, Forderung der KK > 1 x monatlich neue AU Bescheinigung.
Ich vermute, letzteres liegt im Ermessen der einzelnen Kassen.

Aber, die AOK verlangt, soweit ich informiert bin, AU Bescheinigung im 14 Tages Rhythmus, auch wenn der Arzt 'b.a.w.' angekreuzt hat. Und genau an dieser Stelle scheiden sich offensichtlich die Geister.

Welcher Zeitraum ist bei AU Bescheinigung 'b.a.w.' angemessen, seitens der Kasse eine erneute AU Bescheinigung zu fordern und wo im SGB ist die Frist (der Kasse) verankert?

PS. @ GKV - Für eine 2 bis 4 Tage Karenz hatte ich anderer Stelle bereits plädiert

Gruß
KKA

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 06.06.2015, 09:08

@ KKA,

das kann offenbar unwidersprochen so stehen bleiben.

@ all,

Die Formulierungshilfe ist unter neuem Link wieder da:

http://www.bwkg.de/index.php?eID=tx_naw ... gen_01.pdf

Würde gerne mal wissen, wer mit diesen Formulierungen wem bei was helfen will -
vermutlich einige Bürokraten aus dem Gröhe-Ministerium insbesondere der SPD
beim CDU-"Stiefel-Lecken" ... - jedenfalls beim Krankengeld (Ä-Antrag Nr. 12) ?!

Hoffentlich verschluckt sich da keiner!

Schönen Gruß
Anton Butz

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.06.2015, 18:02

Es ist ein Unterschied, ob die Arbeitsunfähigkeit b. a. w. bescheinigt wird oder wie von AB behauptet, dem Arzt vorgeschrieben wird, die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit auf 2 Wochen zu begrenzen, obwohl der Arzt ein anderes Datum (also nicht b. a. w.) vorgibt.

Wobei b. a. w. im Grunde genommen nirgendwo genannt wird. Der Vordruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt ein Datum. Wenn ein Arzt das Ende der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht abschätzen kann, bin ich der Ansicht, dass die Frist der Arbeitsunfähigkeitrichtlinien zum Tragen kommt - Bescheinigung höchstens für 7 Tage. Wenn die Kasse dann 14 Tage oder einen Monat verlangt, verlängert sie diese Frist bereits.

Ich fände es ziemlich widersprüchlich, wenn ein Arzt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abschätzen kann und er dann nur alle paar Wochen aufgesucht wird, um rückwirkend etwas zu bescheinigen, das er wegen fehlender Untersuchungen überhaupt nicht beurteilen kann.

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