Änderungsvorschlag zu § 46 SGB V neu

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 11:42

Was ist das Problem daran, die Krankengeld-Rechtsprechung des BSG-Präsidenten-
Senates nicht zu akzeptieren? Vermutlich lag ein Spruchkörper einer 3. Instanz noch
nie so lange so gewaltig daneben.

Insoweit ist zu hoffen, dass LB recht hat mit ihrer Aussage:
Rechtsprechung ändert sich gelegentlich. Und das ist grundsätzlich auch gut so.
Die Weichen dafür sind richtig gestellt, falls der 3. Senat an seine frühere Krankengeld-
Rechtsprechung anknüpft und nicht - ebenfalls - meint, beim 1. Senat abschreiben zu
müssen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.06.2015, 12:07

Anton Butz hat geschrieben:Was ist das Problem daran, die Krankengeld-Rechtsprechung des BSG-Präsidenten-
Senates nicht zu akzeptieren?
Was ist eigentlich das Problem daran, rote Ampeln nicht zu akzeptieren, wenn man der Meinung ist, solange die Straße frei ist, gilt "freie Fahrt für freie Bürger"?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 12:15

Ist das ernst gemeint - obwohl schon mehrfach diskutiert?

Rote Ampeln gelten für alle unmittelbar -
die BSG-Krankengeld-Urteile nur für die - in der Regel zwei - Beteiligten:

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17751

broemmel
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Beitrag von broemmel » 22.06.2015, 12:37

Rote Ampeln gelten für alle Beteiligten im Straßenverkehr.

BSG Urteile gelten für alle beteiligten im Bereich des SGB. Also auch für Kassen und versicherte.

Die sogenannte Diskussion in dem Abnickforum oder besser Papageienforum trifft nicht zu. Ist außerdem ein Monolog. Zu einer Diskussion gehören mindestens zwei Beteiligte.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.06.2015, 12:37

Anton Butz hat geschrieben:Ist das ernst gemeint - obwohl schon mehrfach diskutiert?
Die Frage gebe ich zurück - Stichwort Richterrecht, Gültigkeit der Rechtssprechung, Über- und Unterordnung der Gerichte.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 18:48


Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.06.2015, 19:08

Anton Butz hat geschrieben:so, so - Richterrecht -
von wegen:

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17767
Hallo Anton,
Was da steht, das stammt doch aus deiner Feder, ist also deine Meinung und
Muss deshalb aber trotzdem nicht zutreffen, oder ?
Gruß
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.06.2015, 19:31

Anton Butz hat geschrieben:so, so - Richterrecht -
von wegen:

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17767
Ich lese nicht in deinem Forum.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 19:34

Naja Czauderna,

nicht nur - vielmehr geht es um Grundsätze des Verfassungsrechts und Grenzen
richterlicher Rechtsfortbildung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grund-
entscheidung nach anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung.

Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes
hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt,
greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers
ein.


Wer § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V liest und dann noch weiß, was mit dem "Karenztag"
gemeint ist, hat die Lösung.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.06.2015, 19:39

wenn schon ein Link zu einem Aufsatz zum Thema Richterrecht, dann doch bitte zu einem Beitrag eines Experten

http://pub.uni-bielefeld.de/luur/downlo ... Id=2312833

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 20:23

Zwar älteren Datums, aber trotzdem interessant, insbesondere III. 4. Rechtsprechung
contra legem.


Ergo:
der untrennbare Zusammenhang nur eines Karenztages mit dem Singularwortlaut des
§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V schließt gegenteiliges Richterrecht aus - das nennt sich dann
anders.

Deswegen ist es sozial- und rechtsstaatlich fatal, den künftigen § 46 Satz 2 SGB V auf
der bisherigen "Recht"sprechung aufzubauen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.06.2015, 20:30

Anton Butz hat geschrieben:Zwar älteren Datums, aber trotzdem interessant, insbesondere III. 4. Rechtsprechung
contra legem.


Ergo:
der untrennbare Zusammenhang nur eines Karenztages mit dem Singularwortlaut des
§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V schließt gegenteiliges Richterrecht aus - das nennt sich dann
anders.
Ach ja, der EINE Karenztag, nachdem es früher ZWEI waren, führt natürlich zu EINEM Anspruch auf Krankengeld, wo es früher ZWEI waren. Oder wie war das? Du hast dich komplett verrannt.

Das Richterrecht ist im Fall des Krankengeldes übrigens nicht der EINE Anspruch auf Krankengeld, sondern das Ende des Anspruchs auf Krankengeld. Aber das hatten wir ja alles schon mal.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 21:05

GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Ach ja, der EINE Karenztag, nachdem es früher ZWEI waren, führt natür-
lich zu EINEM Anspruch auf Krankengeld, wo es früher ZWEI waren.
Mit früher ist vor 1961 gemeint. Damals begann der - eine - Anspruch auf
Krankengeld eben nach den zwei zusammenhängenden Karenztagen. Auch
insoweit muss eben unterschieden werden: nach aktueller Rechtsprechung
des BSG gibt es zu jeder AUB einen Karenztag - entgegen dem eindeutigen
Willen des Gesetzgebers wie er aus den Diskussionen 1960 / 1961 und 1988
feststeht.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.06.2015, 21:10

Anton Butz hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Ach ja, der EINE Karenztag, nachdem es früher ZWEI waren, führt natür-
lich zu EINEM Anspruch auf Krankengeld, wo es früher ZWEI waren.
Mit früher ist vor 1961 gemeint. Damals begann der - eine - Anspruch auf
Krankengeld eben nach den zwei zusammenhängenden Karenztagen. Auch
insoweit muss eben unterschieden werden: nach aktueller Rechtsprechung
des BSG gibt es zu jeder AUB einen Karenztag - entgegen dem eindeutigen
Willen des Gesetzgebers wie er aus den Diskussionen 1960 / 1961 und 1988
feststeht.
Das hatten wir schon. Diese Aussage konntest und kannst du nicht belegen.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 22.06.2015, 21:16

Das ist belegt:

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