Eilverfahren DRV

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GerneKrankenVersichert
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Eilverfahren DRV

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.08.2015, 14:55

Ich ziehe die Fragestellung mal hier her, damit die Diskussion fredys Thread nicht weiter zerfleddert.

Ausgangsthread: http://www.krankenkassenforum.de/-vp77865.html#77865

Letzter Beitrag:
Lady Butterfly hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben: Es geht hier darum, dass ohne Wissen und über den Kopf eines Versicherten ein ganz normaler Reha-Antrag in einen "Eilfall" umgewandelt wurde und ob dies korrekt ist.
Bei einem arbeitsunfähigen Versicherten wird ein "ganz normaler" Reha-Antrag bei der Rentenversicherung standardmäßig als Eilfall behandelt. Ist das korrekt? Oder muss die Rentenversicherung den Versicherten informieren: "Ach wissen Sie, normalerweise brauchen wir mit der Bewilligung und Terminvergabe so 3 Monate, da Sie arbeitsunfähig sind, beschleunigen wir das Ganze. Sind Sie damit einverstanden? Übrigens, Ihre Krankenkasse hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass Sie arbeitsunfähig sind, damit das bei uns bei der Postverteilung nicht durchrutscht. Wollen Sie die Kasse verklagen?" Kranken- und Rentenversicherung kommen ihrem gesetzlichen Auftrag, zusammenzuarbeiten und Rehamaßnahmen zügig zur Verfügung zu stellen, nach. Eine Information an den Versicherten wäre sicherlich von Vorteil gewesen. Aber auch mit dieser Information hat der Versicherte doch keinen Einfluss darauf, wie schnell über seinen Antrag entschieden wird und wann ihm ein Termin zugeteilt wird. Und wenn dann ein Termin feststeht, stellt sich erst die Frage, ob dieser aus welchen Gründen auch immer verschoben wird oder nicht. Ich habe es bisher noch nie erlebt, dass die Rentenversicherung bereits bei Antragstellung nachfragt, wann denn einem Versicherten die Rehamaßnahme zeitlich passt.
Lady Butterfly hat geschrieben: für was genau willst du denn Paragrafen wissen?
willst du wissen, wo steht, wer Anträge auf Sozialleistungen stellen/ändern/ergänzen darf?
willst du wissen, wo die sachliche Zuständigkeit bei Reha-Anträgen geregelt ist?
willst du wissen, wo steht, dass bei einer "Kann-Vorschrift" die Kasse Ermessen ausüben und daher die Belange der Versicherten beachten muss?
Ja bitte, alle drei, und dann noch die Begründung, inwiefern die Krankenkasse gegen den entsprechenden Paragraphen verstoßen hat. Danke.
ein "Antrag" ist eine Willenserklärung im Sinne des BGB - hier kannst du mehr dazu nachlesen: http://pub.uni-bielefeld.de/luur/downlo ... Id=2313190

ich zitiere daraus: "ein Antrag im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine Willenserklärung, welche an die Verwaltungsentscheidende Behörde gerichtet ist. Eine solche Willenserklärung kann nicht von jener Behörde selbst stammen, sie rührt vielmehr notwendig von einem Dritten her."

zur Klärung der Zuständigkeit kannst du hier nachlesen:
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html

und hier zum Ermessen § 2 SGB I:
Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__2.html

was ist Ermessen? hier ein Artikel aus Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen übrigens auch mit der Angabe von Literatur und Urteilen
Okay, jetzt haben wir mal Rechtsgrundlagen. Und inwiefern hat die Krankenkasse gegen die entsprechenden Paragraphen verstoßen? Als Methode bietet sich die Subsumtion an.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.08.2015, 15:15

Zur nächsten Fragestellung ein Extrabeitrag, sonst wird es zu lang.

Zur Verdeutlichung: Dieser Vorgang gliedert sich in verschiedene Schritte, die alle einzeln betrachtet und bewertet werden müssen.

1. Antrag
2. Weiterleitung des Antrags
3. Bewilligung des Antrags
4. Terminvergabe

Der strittige Punkt ist 2., die Weiterleitung des Antrags.
Lady Butterfly hat geschrieben: und nun würde mich die Rechtsgrundlage interessieren, mit der du begründest, dass eine Kasse ohne vorherige Rücksprache aus einem "normalen" Reha-Antrag einen "Eilantrag" machen kann - weil du kennst ja den Vorbehalt des Gesetzes, der übrigens in § 31 SGB I geregelt ist:
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
.
Habe ich bereits beantwortet http://www.krankenkassenforum.de/postin ... te&p=77847
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: § 12 SGB IX
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass

1.
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
Ich ergänze um den
§ 13 SGB IX
Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
und die Gemeinsamen Empfehlungen

http://www.bar-frankfurt.de/rehabilitat ... hueren-ge/

http://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/d ... 4G.web.pdf
§ 4 Abs. 2

Der gesamte Rehabilitationsprozess von der Bedarfserkennung über die Durchführung bis zu nachgehenden Aktivitäten ist durch die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter zügig und nahtlos zu gestalten. Im Interesse einer zügigen Leistungserbringung gestalten die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter die Erkennung und Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe sowie die Teilhabeplanung möglichst einfach (§ 17 SGB I). Das Verwaltungsverfahren wird dazu einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt.
§ 5 Anforderungen an die Zusammenarbeit
Zur Realisierung eines einheitlichen und nahtlosen Rehabilitationsprozesses stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter unverzüglich, insbesondere durch entsprechende Verfahren und Absprachen, sicher, dass auftretende Kooperations-, Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen einvernehmlich und rasch ergebnisorientiert geklärt werden und nicht zu Lasten der Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung gehen.
Und eine dieser Absprachen ist das Vorgehen in einem Eilfall. Diese Vereinbarung habe ich im Netz nicht gefunden, aber wen sie interessiert, der kann sich sie bestimmt unter Berufung auf das IFG bei DRV oder GKV-Spitzenverband anfordern.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 04.08.2015, 23:18

ok - fassen wir mal zusammen: es gibt keine gesetzliche Regelung, sondern nur eine Vereinbarung, die nicht-öffentlich ist

ich zitiere mal aus der von dir verlinkten Vereinbarung
Dabei nutzen die Vereinbarungspartner die Zusammenhänge innerhalb dieses Rahmens, um das zu fördern, was sich immer stärker als Grundverständnis zeigt: Der Mensch mit Behinderung und
seine umfassende Teilhabe rückt in den Mittelpunkt des Handelns.
nun ja, wenn man den Menschen in den Mittelpunkt des Handelns rücken möchte - wie geht das, wenn man gar nicht mit ihm spricht?????

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.08.2015, 00:00

Lady Butterfly hat geschrieben:ok - fassen wir mal zusammen: es gibt keine gesetzliche Regelung, sondern nur eine Vereinbarung, die nicht-öffentlich ist
§ 12 SGB IX und § 13 SGB IX sind keine gesetzlichen Regelungen? Da interessiert mich jetzt aber brennend, wie du zu diesem zusammenfassenden Ergebnis gelangst.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 05.08.2015, 10:56

§ 12 SGB IX hat geschrieben:§ 12 SGB IX Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass

1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.

(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§ 13 SGB IX hat geschrieben: § 13
Gemeinsame Empfehlungen

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen,
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten Verfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist,
5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7. (weggefallen)
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, beteiligt. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
nun musst du mir mal auf die Sprünge helfen - wo genau steht hier, dass die Krankenkasse einen Antrag ohne Rücksprache mit dem Versicherten in einen Eil-Antrag verwandeln darf????????
wo steht, dass sie auf die Ausübung von Ermessen im Einzelfall verzichten kann????

ich seh da nix von.... und bislang konntest du mir diese Fragen nicht beantworten.....aber vielleicht kommt ja noch was :)

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.08.2015, 11:10

Lady Butterfly hat geschrieben: nun musst du mir mal auf die Sprünge helfen - wo genau steht hier, dass die Krankenkasse einen Antrag ohne Rücksprache mit dem Versicherten in einen Eil-Antrag verwandeln darf????????

ich seh da nix von....
Jetzt bin ich aber doch erstaunt und frage mich ernsthaft, welche Ausbildung du hast. Ich habe hier von oben nach unten genau beschrieben wie es über gesetzliche Regelungen zu den in den gesetzlichen Regelungen genannten Vereinbarungen führen. Und von den in den genannten Vereinbarungen zu den dort genannten Absprachen. All dies ist doch das Standardvorgehen im Rahmen der Selbstverwaltung der Sozialversicherung in D.

Und dann frage ich mich weiterhin, worin deine Erfahrungen im Fallmanagement bestehen, wenn du immer noch der Ansicht bist, die Kasse hätte einen Antrag "verwandelt". Sie hat die Weiterleitung übernommen, keinen Antrag verwandelt. Der Versicherte kann mit Antragstellung nicht festlegen, wie schnell sein Antrag bearbeitet wird. Aber die Rehabilitationsträger sind aufgrund der von mir beschriebenen Rechtsgrundlagen verpflichtet, diesen in bestimmten Fällen bevorzugt zu behandeln.
Lady Butterfly hat geschrieben:wo steht, dass sie auf die Ausübung von Ermessen im Einzelfall verzichten kann????
Seufz. Ermessen ist bei KANN-Vorschriften auszuüben. Die Vorschriften zur Zusammenarbeit sind MUSS-Vorschriften, die Kasse entscheidet nicht selbst, ob sie einen Antrag wie weiterleitet und der RVT entscheidet nicht, ob er den Reha-Antrag eines Versicherten auf dessen Wunsch hin noch ein halbes Jahr in die Ecke legt. Steht in dem von dir verlinkten Wiki-Artikel drin.

Mir fehlt immer noch die Begründung, inwieweit die Kasse gegen welche Rechtsgrundlagen verstoßen hat.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 05.08.2015, 12:48

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben: nun musst du mir mal auf die Sprünge helfen - wo genau steht hier, dass die Krankenkasse einen Antrag ohne Rücksprache mit dem Versicherten in einen Eil-Antrag verwandeln darf????????

ich seh da nix von....
Jetzt bin ich aber doch erstaunt und frage mich ernsthaft, welche Ausbildung du hast. Ich habe hier von oben nach unten genau beschrieben wie es über gesetzliche Regelungen zu den in den gesetzlichen Regelungen genannten Vereinbarungen führen. Und von den in den genannten Vereinbarungen zu den dort genannten Absprachen. All dies ist doch das Standardvorgehen im Rahmen der Selbstverwaltung der Sozialversicherung in D.

Und dann frage ich mich weiterhin, worin deine Erfahrungen im Fallmanagement bestehen, wenn du immer noch der Ansicht bist, die Kasse hätte einen Antrag "verwandelt". Sie hat die Weiterleitung übernommen, keinen Antrag verwandelt. Der Versicherte kann mit Antragstellung nicht festlegen, wie schnell sein Antrag bearbeitet wird. Aber die Rehabilitationsträger sind aufgrund der von mir beschriebenen Rechtsgrundlagen verpflichtet, diesen in bestimmten Fällen bevorzugt zu behandeln.
zu meiner Ausbildung? Lokomotivführer natürlich.... und zur Erfahrung? Kloputzen - was sonst? welche Ausbildung und welche Berufserfahrung besitzt du?

und wenn du sachlich nicht mehr weiter kommst, wirst du persönlich - hast du deshalb die Diskussion verlagert?
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Sie hat die Weiterleitung übernommen, keinen Antrag verwandelt. Der Versicherte kann mit Antragstellung nicht festlegen, wie schnell sein Antrag bearbeitet wird. Aber die Rehabilitationsträger sind aufgrund der von mir beschriebenen Rechtsgrundlagen verpflichtet, diesen in bestimmten Fällen bevorzugt zu behandeln.
Und wenn es eine Weiterleitung im "Eilverfahren" gibt, dann gibt es wohl auch eine andere Weiterleitung im "Standartverfahren" - und wahrscheinlich Regelungen, wann eine Weiterleitung im Eilfverfahren erfolgen kann/soll.

Wenn die Kasse entscheidet, dass sie den Antrag weiterleitet, dann ist sie eben nicht der Rehabilitationsträger - und daraus ergibt sich, dass sie eben nicht entscheidet, wie der Antrag bearbeitet wird.

zu deiner Aussage "aufgrund der von mir beschriebenen Rechtsgrundlagen verpflichtet, diesen in bestimmten Fällen bevorzugt zu behandeln" - ich habe von dir bislang noch keine Rechtsgrundlagen gesehen, in denen genau das steht. Insbesondere habe ich nirgendwo gelesen, dass über die Kasse Entscheidungen ohne Rücksprache und ohne Information des Versicherten treffen kann.

im Gegenteil: in den von dir verlinkten Richtlinien (§ 4) steht
Die Menschen mit Behinderung oder drohender
Behinderung selbst sind mit ihren Kompetenzen einzubinden.
Eine zielgerichtete gegenseitige Information und Kooperation der jeweils beteiligten Akteure bildet einen wichtigen Grundbaustein für eine gelingende Leistung zur Teilhabe
In allen Phasen des Rehabilitationsprozesses ist die Einbeziehung des Menschen mit Behinde-
rung oder drohender Behinderung unter Berücksichtigung seiner Kompetenzen sicherzustellen
die Einbindung und Unterstützung der betroffenen Menschen zieht sich wie ein roter Faden durch die gemeinsamen Empfehlungen
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben:wo steht, dass sie auf die Ausübung von Ermessen im Einzelfall verzichten kann????


Seufz. Ermessen ist bei KANN-Vorschriften auszuüben. Die Vorschriften zur Zusammenarbeit sind MUSS-Vorschriften, die Kasse entscheidet nicht selbst, ob sie einen Antrag wie weiterleitet und der RVT entscheidet nicht, ob er den Reha-Antrag eines Versicherten auf dessen Wunsch hin noch ein halbes Jahr in die Ecke legt. Steht in dem von dir verlinkten Wiki-Artikel drin.

Mir fehlt immer noch die Begründung, inwieweit die Kasse gegen welche Rechtsgrundlagen verstoßen hat.
seufz zurück - es geht hier nicht darum, dass ein Antrag weitergeleitet wird, das ist unstrittig
die Diskussion dreht sich darum, ob die Kasse einen Antrag ohne Rücksprache und ohne Information des Versicherten als "Eilantrag" weitergeleitet darf.... und zu dieser Frage kommt von dir leider nix - außer dass die Kasse (deine Kasse?) das selbstverständlich und standartmäßig darf und macht.

Und natürlich sollte die Kasse entscheiden, ob sie selbst Kostenträger für die Reha-Maßnahme ist oder ob und wohin sie den Antrag weiterleitet....
alles andere wäre mehr als merkwürdig

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.08.2015, 14:58

Lady Butterfly hat geschrieben: zu meiner Ausbildung? Lokomotivführer natürlich.... und zur Erfahrung? Kloputzen - was sonst? welche Ausbildung und welche Berufserfahrung besitzt du?

und wenn du sachlich nicht mehr weiter kommst, wirst du persönlich - hast du deshalb die Diskussion verlagert?
Ich werde überhaupt nicht persönlich. Ich möchte nur abschätzen können, welche Kenntnisse ich in der Diskussion voraussetzen kann und wo ich vielleicht mehr in Richtung Adam und Eva gehen muss. Denn oft kommt es mir so vor, als würde ich eine Kurvendiskussion führen und müsste dir zwischendurch das kleine Einmaleins erklären. Und mich rechtfertigen, warum man 5 minus 7 rechnen kann.

Ich habe eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

Edit: Ich hatte die Frage ausführlich beantwortet, aber das soll jetzt nicht für alle Ewigkeit hier stehen.
Lady Butterfly hat geschrieben: Und wenn es eine Weiterleitung im "Eilverfahren" gibt, dann gibt es wohl auch eine andere Weiterleitung im "Standartverfahren" - und wahrscheinlich Regelungen, wann eine Weiterleitung im Eilfverfahren erfolgen kann/soll.
Genau. Schrieb ich schon. Allerdings nicht kann/soll. Sondern: "Die Kasse hat". Eine Bitte: Lass die Standarte weg, da habe ich immer so wilde Assoziationen.
Lady Butterfly hat geschrieben: Wenn die Kasse entscheidet, dass sie den Antrag weiterleitet, dann ist sie eben nicht der Rehabilitationsträger - und daraus ergibt sich, dass sie eben nicht entscheidet, wie der Antrag bearbeitet wird.
Kann sie ja auch nicht. Sobald der Antrag weg ist, ist er nicht mehr da. Die Rentenversicherung entscheidet dann - wieder unter Berücksichtigung der Vorgaben der von mir benannten Rechtsgrundlagen. Es bringt z. B. überhaupt nichts, wenn die Kasse den Antrag im Eilverfahren weiterleitet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Dann bearbeitet die Rentenversicherung den Antrag nicht vorrangig.
Lady Butterfly hat geschrieben: zu deiner Aussage "aufgrund der von mir beschriebenen Rechtsgrundlagen verpflichtet, diesen in bestimmten Fällen bevorzugt zu behandeln" - ich habe von dir bislang noch keine Rechtsgrundlagen gesehen, in denen genau das steht.
Dann schau doch mal intern bei euch nach. Oder fordere dir die Unterlagen bei der DRV an, wenn du mir nicht glaubst.
Lady Butterfly hat geschrieben: Insbesondere habe ich nirgendwo gelesen, dass über die Kasse Entscheidungen ohne Rücksprache und ohne Information des Versicherten treffen kann.
Teil mir doch bitte mit, wo steht, dass die Kasse das nicht darf.

Anderes Beispiel: Ein Arbeitgeber fragt an, ob das befristete Beschäftigungsverhältnis bei einem Versicherten/Beschäftigten als berufsmäßig anzusehen ist. Die Kasse sieht, dass derjenige bisher im ALG-Bezug war und teilt dem Arbeitgeber mit: berufsmäßig. Muss sie in dem Fall vorher mit dem Versicherten Rücksprache halten und den Versicherten darüber informieren?
Lady Butterfly hat geschrieben: im Gegenteil: in den von dir verlinkten Richtlinien (§ 4) steht
Die Menschen mit Behinderung oder drohender
Behinderung selbst sind mit ihren Kompetenzen einzubinden.
Eine zielgerichtete gegenseitige Information und Kooperation der jeweils beteiligten Akteure bildet einen wichtigen Grundbaustein für eine gelingende Leistung zur Teilhabe
In allen Phasen des Rehabilitationsprozesses ist die Einbeziehung des Menschen mit Behinde-
rung oder drohender Behinderung unter Berücksichtigung seiner Kompetenzen sicherzustellen
die Einbindung und Unterstützung der betroffenen Menschen zieht sich wie ein roter Faden durch die gemeinsamen Empfehlungen
Ja. Ich habe von Anfang an gesagt, dass es schlechter Stil war, den Versicherten nicht über das Eilverfahren zu informieren. Wir wissen alle nicht, wie das Beratungsgespräch gelaufen ist. Ob vielleicht gesagt wurde "Wir leiten den Antrag weiter und sorgen dafür, dass er schnellstmöglich bewilligt wird". Hätte er dann noch hinterhergeschoben "Sie erhalten dann einen bevorzugten Anreisetermin", würden wir die Diskussion hier wahrscheinlich gar nicht führen.
Lady Butterfly hat geschrieben: seufz zurück - es geht hier nicht darum, dass ein Antrag weitergeleitet wird, das ist unstrittig
die Diskussion dreht sich darum, ob die Kasse einen Antrag ohne Rücksprache und ohne Information des Versicherten als "Eilantrag" weitergeleitet darf.... und zu dieser Frage kommt von dir leider nix - außer dass die Kasse (deine Kasse?) das selbstverständlich und standartmäßig darf und macht.
Wie, nix :shock: ? Die rechtlichen Grundlagen, nach der die Kasse weiterleiten muss, habe ich bereits benannt. Du behauptest, die Kasse hätte darüber informieren müssen. Die Rechtsgrundlage bleibst du aber nach wie vor schuldig. Auch würde mich interessieren, welche Rechtsfolgen sich aus der fehlenden Information ergeben. Der Antrag ist nichtig? Die Kasse muss ein Bußgeld zahlen? Der Rentenversicherungsträger darf den Antrag nicht bearbeiten?
Lady Butterfly hat geschrieben: Und natürlich sollte die Kasse entscheiden, ob sie selbst Kostenträger für die Reha-Maßnahme ist oder ob und wohin sie den Antrag weiterleitet....
alles andere wäre mehr als merkwürdig


Ersetze "sollte" durch "muss" und wir haben eine Übereinstimmung. Und bei dieser Entscheidung hat sie wie bei der Entscheidung der Berufsmäßigkeit keinen Ermessensspielraum.

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