Neuer Steuerbescheid nach Betriebsprüfung
Verfasst: 25.11.2015, 17:32
Hallo,
bin bei meiner Krankenkasse als Selbständiger seit Jahren versichert. Einstufung erfolgt nicht unter Vorbehalt. Im letzten Jahr wurde der Steuerbescheid 2013 im September 2014 erstellt. Die Einstufung erfolgte dann nach diesem Bescheid. Jetzt erfolgte nach einer Betriebsprüfung ein berichtigter Steuerbescheid - ausgestellt im August 2015. Das Einkommen ist etwas höher und die Krankenkasse hat den Beitrag rückwirkend ab 01.10.2014 erhöht. Meine Frage an die Fachleute - ist das so richtig.
Nach meinen Recherchen nicht:
Hierzu gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R:
Auszug:
Das Gesetz regelt allerdings im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die lediglich einstweilige Beitragsfestsetzung nicht. Beitragsbescheide müssen daher in der Regel die Beiträge endgültig festsetzen. So hat der Senat es in seiner Entscheidung vom 27. November 1984 (12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 [BSG 27.11.1984 - 12 RK 70/82] = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62) als zulässig angesehen, bei einem selbstständig Erwerbstätigen den der Beitragsbemessung für die Zukunft zu Grunde zu legenden Grundlohn nach § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO anhand der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorhandenen neuesten Steuerunterlagen zu bestimmen und zugleich ausgeführt, dass die darauf aufbauende Beitragsberechnung bis zu einer neuen, wieder nur für die Zukunft wirkenden Bestimmung des Grundlohns auf Grund späterer Unterlagen rechtmäßig ist. Diese zur RVO ergangene Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich Selbstständigen nach § 240 SGB V.
Grds. find ich die Aussage eindeutig - aber meine Krankenkasse will es auf das Widerspruchsverfahren ankommen lassen. Der Widerspruch wurde von mir auch schon fristgereicht eingereicht.
Kennt jemand andere Rechtsprechungen oder Richtlinien?
Mir ist schon klar, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt, der nicht so oft vorkommen wird.
Vielen Dank im Voraus.
bin bei meiner Krankenkasse als Selbständiger seit Jahren versichert. Einstufung erfolgt nicht unter Vorbehalt. Im letzten Jahr wurde der Steuerbescheid 2013 im September 2014 erstellt. Die Einstufung erfolgte dann nach diesem Bescheid. Jetzt erfolgte nach einer Betriebsprüfung ein berichtigter Steuerbescheid - ausgestellt im August 2015. Das Einkommen ist etwas höher und die Krankenkasse hat den Beitrag rückwirkend ab 01.10.2014 erhöht. Meine Frage an die Fachleute - ist das so richtig.
Nach meinen Recherchen nicht:
Hierzu gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R:
Auszug:
Das Gesetz regelt allerdings im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die lediglich einstweilige Beitragsfestsetzung nicht. Beitragsbescheide müssen daher in der Regel die Beiträge endgültig festsetzen. So hat der Senat es in seiner Entscheidung vom 27. November 1984 (12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 [BSG 27.11.1984 - 12 RK 70/82] = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62) als zulässig angesehen, bei einem selbstständig Erwerbstätigen den der Beitragsbemessung für die Zukunft zu Grunde zu legenden Grundlohn nach § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO anhand der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorhandenen neuesten Steuerunterlagen zu bestimmen und zugleich ausgeführt, dass die darauf aufbauende Beitragsberechnung bis zu einer neuen, wieder nur für die Zukunft wirkenden Bestimmung des Grundlohns auf Grund späterer Unterlagen rechtmäßig ist. Diese zur RVO ergangene Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich Selbstständigen nach § 240 SGB V.
Grds. find ich die Aussage eindeutig - aber meine Krankenkasse will es auf das Widerspruchsverfahren ankommen lassen. Der Widerspruch wurde von mir auch schon fristgereicht eingereicht.
Kennt jemand andere Rechtsprechungen oder Richtlinien?
Mir ist schon klar, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt, der nicht so oft vorkommen wird.
Vielen Dank im Voraus.