Grundsätzlich besteht ein Anspruch im Rahmen der Familienversicherung für ein Pflegekind.
Dies allerdings in die Praxis umzusetzen, ist manchmal nicht ganz einfach. Gucke mal hier, was so alles in der Praxis passieren kann.
http://www.krankenkassenforum.de/famili ... pflegekind
Wenn Du vom Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt worden ist, dann sollte es funktionieren. Wenn allerdings das Jugendamt noch Vormund ist, dann wird es aller Voraussicht Probleme geben.
Aus diesem Grunde habe ich mittlerweile einen Universalbegleitschreiben für diese Fälle gebastelt. Es gibt dort unterschiedliche Möglichkeiten, d.h., dass teilweise Passagen gelöscht bzw. ergänzt werden müssen.
Hans Mustermann
Anschrift
An
Musterkrankenkasse
Anschrift
Eintragung der Familienversicherung für mein Pflegekind Anna Mustermeier
Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang haben Sie die Eintragung der Familienversicherung für mein Pflegekind Anna Mustermeier verweigert. Sie verlangen div. Unterlagen, insbes. eine Pflegeerlaubnis, einen Pflegevertrag mit dem Jugendamt und den Nachweis, dass Pflegegeld gewährt wird.
Ich teile Ihnen mit, dass ich diese Unterlagen nicht einreichen werde, da sie nicht vorliegen. Wenn diese Unterlagen vorliegen sollten, wären sie ganz sicher wichtige Indizien dafür, dass ein Pflegeverhältnis vorliegt. Liegen diese Unterlagen aber nicht vor, bedeutet dies im Umkehrschluss keineswegs, dass kein Pflegeverhältnis vorliegt und daher auch kein Anspruch auf Familienversicherung als Pflegekind besteht.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung als Pflegekind ergeben sich aus § 10 Abs. 4 SGB V:
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält,
sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches).
Im § 10 Abs. 4 SGB V ist nicht näher definiert, welche Voraussetzungen für eine Pflegekindeigenschaft vorliegen müssen. Dafür wird konkret auf § 56 Abs. 2 Nr. 2 im SGB I verwiesen:
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
Maßgeblich für die Eintragung der Familienversicherung ist somit der Status
„Pflegekind“. Liegt als Nachweis ein (zivilrechtlicher) Pflegevertrag zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern oder eine Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII) als Nachweis der Pflegekindeigenschaft nicht vor, muss die Pflegekindeigenschaft anders nachgewiesen/dargelegt werden. (der § 10 Abs. 4 SGB V verlangt lediglich die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Nr. 2 SGB I, dort steht nichts von einem Pflegevertrag oder einer Pflegeerlaubnis). Auch die Gewährung von Pflegegeld ist kein Kriterium – ein Pflegekind kann daher ein Pflegekind sein, ohne dass Pflegegeld gewährt wird.
Daher geben folgerichtig auch die Fami-Meldegrundsätze im § 5 – Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung – bei Pflegekindern nicht die Vorlage von bestimmten Unterlagen her. Das SGB I regelt Sachverhalte übergreifend für alle Sozialleistungsträger. Somit kann und muss im Fall des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I jeder Sozialleistungsträger selber feststellen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.11.1961, 11 RV 20/61 den Begriff
„Pflegekind“ näher beschrieben:
Danach muss ein Verhältnis vorliegen, das dem Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater (der Mutter) und dem Kind ähnlich ist. Das Verhältnis muss also durch ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis gekennzeichnet sein, das von einer familienähnlichen ideellen Bindung getragen wird und auf Dauer angelegt ist Dabei kommt es nicht allein auf die Gewährung des Unterhalts der Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind, also nicht allein auf die wirtschaftliche Fürsorge an.
Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und gleichzeitig ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt.
Weiterhin ist auch die Gewährung des überwiegenden Unterhaltes keine Voraussetzung für eine Familienversicherung Der Gesetzestext („... gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält sowie Pflegekinder ...“) ist eindeutig. Wenn bei den Pflegekindern auch der überwiegende UH maßgeblich wäre, wäre der Text anders formuliert worden („... gelten auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die das Mitglied überwiegend unterhält ...“). Ebenso sind die Richtlinien zu Berechnung des überwiegenden Unterhaltes (ÜberwUhRL) für Enkel und Stiefkinder überschrieben – nicht aber für Pflegekinder. So auch im GR vom 9.12.88 zum § 10, Nr. 2.4.3.1 und 2.4.3.2.
Sonderfall Großeltern sind Pflegeeltern:
So können auch Großeltern zugleich Pflegeeltern sein (BSG, RJ 47/91 vom 8.10.92, BSG, 5 RJ 64/89 vom 28.11.90, LSG Hessen, L 2 R 8/14 vom 16.9.14, SG Freiburg, S 22 R 1557/10 vom 14.1.13).
Sonderfall Onkel/Tante sind Pflegeeltern:
Ein Pflegekindverhältnis setzt nicht das Bestehen einer Pflegschaft gem. § 1909 BGB mit einer Pflegschaftsurkunde voraus. Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und gleichzeitig ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt. So hat das LSG Rheinland-Pfalz am 10.6.2010 entschieden (L 5 KR 120/09), dass auch eine Familienversicherung über die Tante/den Onkel gegeben ist, wenn für die Nichte/den Neffen die Voraussetzungen als Pflegekind vorliegen. Selbst wenn die Vormundschaft nicht von der Tante/dem Onkel, sondern von einer Berufsbetreuerin vorgenommen wird, ist das kein Ausschluss für den Status Pflegekind. Eine Berufsbetreuerin wäre tatsächlich gar nicht in der Lage, die alltäglichen Aufsichts- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Bei dem Fall handelte es sich um ein Kind aus Afrika, welches in Deutschland bei der Tante und dem Onkel lebte und eine Betreuerin bekam, weil Onkel/Tante nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfügten. Der Status Pflegekind endet nicht mit der Volljährigkeit.
Sonderfall Geschwister sind Pflegeeltern:
In Ausnahmefällen kann auch ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern bestehen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.11.1961, 11 RV 20/61 dazu ausgeführt: Ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern kann nur dann bestehen, wenn es auf der Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsbefugnis des Bruders oder der Schwester gegenüber dem „Pflegekind“ beruht. Ein solches Verhältnis setzt jedenfalls bei einem geistig gesunden „Pflegekind“ einen erheblichen Altersunterschied zwischen den Geschwistern voraus; auch muss der Pflegebefohlene sich im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses in einem Alter befunden haben, in welchem Pflegekindschaftsverhältnisse üblicherweise begründet werden, regelmäßig also noch im Kindesalter. Anderenfalls fehlt es naturgemäß an dem Autoritätsverhältnis, das nach der Auffassung des täglichen Lebens für die Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekind – wie für die Beziehungen zwischen Eltern und einem leiblichen Kind – wesensnotwendig ist.
Diese Auffassung wurde vom BSG am 26.10.90 in seinem Urteil 12/3 RK 27/88 bestätigt (Anspruch auf – damals noch - Familienhilfe ohne Altersgrenze eines Mannes für seine Schwägerin als behindertes Pflegekind). Die Begründung des Pflegekindverhältnisses muss spätestens bis zum Ende der Zeitgrenze für den Eintritt der Behinderung (Altersgrenze für die reguläre Familienversicherung) begründet sein, um dem Versicherten einen Anspruch auf Familienhilfe für das behinderte Pflegekind zu geben.
Das Kind Anna Mustermeier lebt seit dem xx.xx.xxxx in meinem Haushalt. Ich kümmere mich zusammen mit meiner Frau/meinem Mann wie Eltern um das Kind, betreue es, pflege es, erziehe es und kümmere mich um alle Angelegenheiten, so wie Eltern es tun. Das Kind lebt auch „unbefristet“ in meinem Haushalt; ein Ende ist nicht abzusehen. Ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern liegt nicht mehr vor, da die Eltern / die Mutter derzeit unbekannten Aufenthaltes ist / in einem anderen Land lebt.
Bitte tragen Sie die Familienversicherung als Pflegekind ab dem xx.xx.xxxx (Aufnahme in meinem Haushalt) ein und übersenden mir einen schriftlichen Nachweis über den Beginn der Familienversicherung sowie die Versichertenkarte. Der Anzeigebogen zur Familienversicherung sowie div. Unterlagen sind beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Viel Erfolg.