Krankengeldberechnung aus Übergangsgeld
Verfasst: 10.09.2016, 12:31
Guten Morgen zusammen!
Ich kämpfe hier nun bereits seit mehreren Wochen mit meiner Krankenkasse. Grund ist die Berechnung des Krankengeldes.
Vor der Krankheit war ich in einer LTA Maßnahme der Deuten Rentenversicherung die aufgrund der Erkrankung vorzeitig beendet wurde um den Restanspruch nicht komplett aufzubrauchen.
Nun nimmt die Krankenversicherung die Berechnung der DRV als Grundlage zur Berechnung des Krankengeldes. Wäre soweit ja auch in Ordnung.
Leider scheint die Sachbearbeiterin mit der Berechnungsgrundlage der DRV überfordert zu sein und ist sich nicht sicher welcher Wert dort nun als Berechnungsgrundlage dient.
Die DRV berechnete das Unterhaltsgeld folgendermaßen.
Als Entgeltberechnungszeitraum nahm die DRV das letzte Gehalt von meinem ehemaligen Arbeitgeber, in diesem Fall den Zeitrum 01.02.2015 - 28.02.2015.
Die DRV nahm also mein Bruttogehalt, teilte dies durch 360 Tage und erhielt somit mein kalendertägliches Arbeitsgeld brutto. Hierzu wurde noch ein einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate hinzugezählt, welches ebenfalls durch 360 Tage geteilt wurde und mit dem täglichen Kalendergeld addiert.
Diese Summe nennt die DRV nun "kalendertägliches Regelentgelt".
Danach ermittelt die DRV das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt anhand meines letzten Nettogehalts meines ehemaligen Arbeitgebers. Auch hier wird ein Hinzurechnungsbetrag aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgeld hinzugefügt.
Diese Summe nennt die DRV nun "kalendertägliches Nettoarbeitsgeld".
Danach erfolgt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage.
Die Berechnungsgrundlage beträgt 80% des kalendertäglichen Regelentgelts ( Brutto ) und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
80 % des Regelentgelts sind daher höher als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, was nicht überstiegen werden darf. Daher nimmt die DRV das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage zuzüglich eine Anpassung von 2,63 %.
Diesen Wert nutzte die DRV nun zur Berechnung des Überganggeldes.
Die Krankenkasse nutzt nun ebenfalls diesen Wert zur Berechnung des Krankengeldes. Wobei es sich hierbei ja bereits um die Beitragsbemessungsgrundlage handelt. Sprich hier wurden ja bereits 20 % abgezogen und dieser Wert entspricht somit ja nur noch 80% der Berechnungsgrundlage.
Die Krankenkasse nimmt nun aber die von der DRV ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage, zieht hiervon nochmals 20 % ab und erhält somit, lt. Meinung der Sachbearbeiterin der Krankenkasse die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenkasse. Von diesem Betrag werden dann nochmals 30 % abgezogen was die Höhe des Brutto Krankengeldes ergibt, sowie anschließend noch 12,28 % für die Sozialversicherungsbeiträge.
Nun aber zu meiner eigentlichen Frage:
Müsste die Krankenkasse nicht die von der DRV ermittelte netto Beitragsbemessungsgrundlage, also bereits die 80% hernehmen und aus diesem Wert direkt das Krankengeld, sprich die 70 % berechnen?
Denn derzeit nimmt die Krankenkasse die Berechnungsgrundlage ( die ja nur noch 80 % entspricht ), zieht von dieser nochmals 20 % ab und erhält laut ihrer Meinung nach das Regelentgelt für die Krankengeldberechnung. Also werden nochmals 30% abgezogen, was laut der Sachbearbeiterin nun das Brutto Krankengeld ergibt, von dem dann wiederum noch die Sozialversicherungsbeiträge von 12.28 % abgezogen werden.
Am Schluss bleibt somit ein Auszahlunsbetrag übrig von dem der Lebensunterhalt, trotz massiver Einsparungen, nicht möglich ist.
Laut Leitfaden zur Berechnung von Kranken- und Verletztengeld vom 09.12.2015 der VDEK gilt folgende Regelung:
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 % des der Übergangsgeldberechnung nach §§ 46, 47 oder 48 SGB iX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05.05.2009 -B1 KR 16/08 R- bestätigt.
In diesem Gesetz kam das Gericht zu folgenden Urteil:
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt auch nach dem 30.03.2005 als Regelentgelt für die Höhe des Krankengelds der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war.
Auf was für einen Betrag der Berechnung der DRV wird sich hier nun bezogen?
Ich hoffe ich konnte die notwendigen Information verständlich aufführen und hoffe das mir jemand meine Frage beantworten kann.
Vielen Dank
Ich kämpfe hier nun bereits seit mehreren Wochen mit meiner Krankenkasse. Grund ist die Berechnung des Krankengeldes.
Vor der Krankheit war ich in einer LTA Maßnahme der Deuten Rentenversicherung die aufgrund der Erkrankung vorzeitig beendet wurde um den Restanspruch nicht komplett aufzubrauchen.
Nun nimmt die Krankenversicherung die Berechnung der DRV als Grundlage zur Berechnung des Krankengeldes. Wäre soweit ja auch in Ordnung.
Leider scheint die Sachbearbeiterin mit der Berechnungsgrundlage der DRV überfordert zu sein und ist sich nicht sicher welcher Wert dort nun als Berechnungsgrundlage dient.
Die DRV berechnete das Unterhaltsgeld folgendermaßen.
Als Entgeltberechnungszeitraum nahm die DRV das letzte Gehalt von meinem ehemaligen Arbeitgeber, in diesem Fall den Zeitrum 01.02.2015 - 28.02.2015.
Die DRV nahm also mein Bruttogehalt, teilte dies durch 360 Tage und erhielt somit mein kalendertägliches Arbeitsgeld brutto. Hierzu wurde noch ein einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate hinzugezählt, welches ebenfalls durch 360 Tage geteilt wurde und mit dem täglichen Kalendergeld addiert.
Diese Summe nennt die DRV nun "kalendertägliches Regelentgelt".
Danach ermittelt die DRV das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt anhand meines letzten Nettogehalts meines ehemaligen Arbeitgebers. Auch hier wird ein Hinzurechnungsbetrag aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgeld hinzugefügt.
Diese Summe nennt die DRV nun "kalendertägliches Nettoarbeitsgeld".
Danach erfolgt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage.
Die Berechnungsgrundlage beträgt 80% des kalendertäglichen Regelentgelts ( Brutto ) und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
80 % des Regelentgelts sind daher höher als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, was nicht überstiegen werden darf. Daher nimmt die DRV das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage zuzüglich eine Anpassung von 2,63 %.
Diesen Wert nutzte die DRV nun zur Berechnung des Überganggeldes.
Die Krankenkasse nutzt nun ebenfalls diesen Wert zur Berechnung des Krankengeldes. Wobei es sich hierbei ja bereits um die Beitragsbemessungsgrundlage handelt. Sprich hier wurden ja bereits 20 % abgezogen und dieser Wert entspricht somit ja nur noch 80% der Berechnungsgrundlage.
Die Krankenkasse nimmt nun aber die von der DRV ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage, zieht hiervon nochmals 20 % ab und erhält somit, lt. Meinung der Sachbearbeiterin der Krankenkasse die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenkasse. Von diesem Betrag werden dann nochmals 30 % abgezogen was die Höhe des Brutto Krankengeldes ergibt, sowie anschließend noch 12,28 % für die Sozialversicherungsbeiträge.
Nun aber zu meiner eigentlichen Frage:
Müsste die Krankenkasse nicht die von der DRV ermittelte netto Beitragsbemessungsgrundlage, also bereits die 80% hernehmen und aus diesem Wert direkt das Krankengeld, sprich die 70 % berechnen?
Denn derzeit nimmt die Krankenkasse die Berechnungsgrundlage ( die ja nur noch 80 % entspricht ), zieht von dieser nochmals 20 % ab und erhält laut ihrer Meinung nach das Regelentgelt für die Krankengeldberechnung. Also werden nochmals 30% abgezogen, was laut der Sachbearbeiterin nun das Brutto Krankengeld ergibt, von dem dann wiederum noch die Sozialversicherungsbeiträge von 12.28 % abgezogen werden.
Am Schluss bleibt somit ein Auszahlunsbetrag übrig von dem der Lebensunterhalt, trotz massiver Einsparungen, nicht möglich ist.
Laut Leitfaden zur Berechnung von Kranken- und Verletztengeld vom 09.12.2015 der VDEK gilt folgende Regelung:
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 % des der Übergangsgeldberechnung nach §§ 46, 47 oder 48 SGB iX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05.05.2009 -B1 KR 16/08 R- bestätigt.
In diesem Gesetz kam das Gericht zu folgenden Urteil:
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt auch nach dem 30.03.2005 als Regelentgelt für die Höhe des Krankengelds der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war.
Auf was für einen Betrag der Berechnung der DRV wird sich hier nun bezogen?
Ich hoffe ich konnte die notwendigen Information verständlich aufführen und hoffe das mir jemand meine Frage beantworten kann.
Vielen Dank